Anschaffungskosten

Anschaffungskosten

Inhaltsübersicht

Definition

Anschaffungskosten werden in den Wirtschaftswissenschaften, genauer in der externen Rechnungslegung, als Aufwendungen bezeichnet, die ein Unternehmen leisten muss, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Auch nachträgliche Anschaffungskosten sowie Anschaffungsnebenkosten sind zu berücksichtigen, Voraussetzung ist allerdings, dass alle aufgeführten Posten dem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden können.

Die Anschaffungskosten sind damit der Wert, mit dem das Unternehmen den Vermögensgegenstand in der Bilanz ansetzen muss. Ausgehend davon können dann die planmäßigen Abschreibungen ermittelt und jährlich durchgeführt werden.

Rechtlich kodifiziert bzw. definiert werden Anschaffungskosten in §255 (1) HGB, basierend auf §253 (1) 1 HGB, welcher besagt, dass Vermögensgegenstände höchstens zu ihren Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten in der Bilanz aufzunehmen sind.

Wie berechnen sich die Anschaffungskosten?

Das Handelsrecht definiert in §255 (1) wie sich die Anschaffungskosten genau zusammen setzen, folgendes Schema ist für den Kaufmann relevant:

Anschaffungspreis

+ Anschaffungsnebenkosten
+ nachträgliche Anschaffungskosten
- Anschaffungspreisminderung (Skonto, Rabatt)
= Anschaffungskosten

Was sind nachträgliche Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten?

Unter Anschaffungsnebenkosten versteht man im Handelsrecht alle Kosten, die vom Erwerb bis zur Inbetriebnahme des Vermögensgegenstandes anfallen.

Man unterscheidet hier Kosten,

  • die durch den Anschaffungsprozess entstehen

→ dies können bspw. Maklergebühren sein, oder die zu zahlende Grundsteuer sowie Grundbucheintragungen, auch Transport- und Verpackungskosten fallen darunter

  • die entstehen, um den Vermögensgegenstand in betriebsbereiten Zustand zu versetzen

→ unter diesen Punkt fallen Kosten zum Beispiel zur Aufstellung der Maschine, oder
Fundamentierungskosten. Werden Zusatzeinrichtungen gekauft, die für den des Vermögensgegenstandes notwendig sind, so gehören diese ebenfalls zum Anschaffungskostenprozess

Unter die nachträglichen Anschaffungskosten fallen alle Aufwendungen, die dem Unternehmen entstehen und die sowohl sachlich als auch zeitlich dem Anschaffungsprozess zuzurechnen sind.

Dies können etwa Kosten für die Verbesserung und den Umbau des Vermögensgegenstandes sein, oder Reparaturen, sofern diese bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt werden. Auch weitere Kosten sind denkbar, wichtig ist jedoch, dass diese unmittelbar mit der Anschaffung des Vermögensgegenstandes zusammenhängen.

Nicht einbeziehen darf der Kaufmann hingegen Zinsen, die zur Beschaffung der Finanzierung angefallen sind und auch Gemeinkosten dürfen nicht als Anschaffungskosten bilanziert werden.

Wurden dem Unternehmer Kaufpreisminderungen in Form von Skonto oder Rabatten gewährt, muss er diese natürlich vom Kaufpreis abziehen.

Beachte, dass zum Beispiel Subventionen keine Anschaffungspreisminderungen im eigentlichen Sinne darstellen und dafür entsprechende Ansatzvorschriften existieren, bei denen der Kaufmann entscheiden kann, ob er diese bspw. erfolgsneutral oder als Ertrag verbuchen möchte.
Grund der Differenzierung ist, dass Subventionen keine vom Verkäufer selbst ausgehende Finanzierung bzw. kein Preisnachlass ist.


Du suchst hilfreiche Dokumente zum Thema?

Auf Studydrive findest du jede Menge Lernmaterialien, die dir bei der Kurs- oder Prüfungsvorbereitung helfen werden. Hier findest du Zusammenfassungen, Notizen, Lösungen zu vergangenen Prüfungen und Arbeitsblätter.