Anhang

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Was ist ein Anhang?

Der Anhang bildet, unter anderem bei Kapitalgesellschaften, gemeinsam mit Bilanz, sowie Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. Er ist also neben den Pflichtbestandteilen, die der Kaufmann am Ende des Geschäftsjahres offen legen muss, ein wesentliches Instrument, welches dazu dient den Bilanzleser über die im Jahresabschluss gemachten Angaben hinaus zu informieren, bzw. diese näher zu erläutern. Der Gestaltung und Ausführung dieser Angaben liegen dabei die Rahmengrundsätze der sogenannten GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) zugrunde. Das heißt alle Angaben müssen richtig und willkürfrei, vollständig, sowie klar und übersichtlich sein. Rechtlich kodifiziert sind insbesondere die im Anhang zu machenden Pflichtangaben in den Paragraphen 284, sowie 288 HGB. Weitere Rechtsvorschriften, etwa größenabhängige Erleichterungen bei der Aufstellung, finden sich in §286 und §288 HGB.

Aufgaben, Inhalt und Funktionen

Der Jahresabschluss hat nach §264 (2) HGB die Aufgabe die wirtschaftliche Lage des Unternehmens den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend darzustellen. Die Notwendigkeit des Anhangs ergibt sich dabei aus der Tatsache, dass der Jahresabschluss diesem Bild nicht immer bzw. nicht vollständig nachkommen kann. Das liegt vor allem daran, dass sowohl die Bilanz, als auch die Gewinn- und Verlustrechnung nur zeitpunktbezogene Zahlenwerte enthalten, nämlich die, die dem Unternehmer am Abschlussstichtag vorliegen. Dabei bleiben zum Beispiel zukünftige Zahlungseingänge oder schwebende Geschäfte außer Acht. Auch bleibt offen welche Ansatz- und Bewertungsvorschriften einzelnen Posten zugrunde liegen, oder welche Werte einzelner Vermögensgegenstände, aufgrund von Wahlrechten, gar nicht erst in der Bilanz aufgenommen wurden.

Grundsätzlich unterteilt man den Inhalt des Anhangs nach:

  • Pflichtangaben
  • Wahlpflichtangaben
  • zusätzlichen Angaben
  • freiwilligen Angaben

 

Gemäß dem „true-and-fair-view-Prinzip“ hat der Anhang also die Aufgabe sowohl die Bilanz, als auch die Gewinn- und Verlustrechnung näher zu erläutern, also bestehende Informationsdefizite auszuräumen. Zudem kommt ihm eine Korrekturfunktion zu, wenn unter bestimmten Umständen das, nach der Generalnorm (§264 (2) 2 HGB, geforderte Bild über die tatsächlichen Verhältnisse der wirtschaftlichen Lage, d.h. der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage, nicht vermittelt werden kann. Insgesamt soll der Jahresabschluss dem Leser damit verständlicher gemacht werden.

Erläuterungen der wirtschaftlichen Teillagen im Anhang

Ertragslage

In diesem Abschnitt ist auf diejenigen Faktoren einzugehen, welche den unternehmerischen Erfolg maßgeblich beeinflussen. Bspw. werden die in der GuV aufgeführten sonstigen Erträge und Aufwendungen näher erläutert, oder Umsatzerlöse nach ihrem Entstehungsbereich aufgeschlüsselt

Vermögenslage

unter diesem Abschnitt des Anhangs soll unter anderem auf die Punkte der Kapitalbindung und Kapitalbindungsdauer eingegangen werden, d.h. Ansatz- und Bewertungsmethoden werden ebenso erläutert, wie außerplanmäßige Abschreibungen, oder Abweichungen von einmal getroffenen Ansatz- und Bewertungsmethoden, etwa um steuerliche Ziele zu verfolgen. Oder auch wenn eine Anpassung an Unternehmensinterne Richtlinien angestrebt wird

Finanzlage

die Finanzlage eines Unternehmens beschreibt die Fähigkeit auch zukünftig Zahlungsaufforderungen nachkommen zu können, die an das Unternehmen herangetragen werden. Insofern sind im Anhang Angaben zu Finanzinstrumenten sowie Entwicklungen oder Veränderungen der Finanzanlage zu machen, etwa wenn Verbindlichkeiten rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag fällig werden

sonstige Angaben

hierunter fallen bspw. nach §285 10. HGB alle Angaben zu den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates, oder nach §285 11. HGB Name und Sitz anderer Unternehmen, inklusive deren Anteil am Kapital

Gliederung des Anhangs

Prinzipiell unterliegt der Anhang keiner rechtlich normierten Gliederung, jedoch gibt es in der Literatur verschiedene Strukturen an denen der Kaufmann sich orientieren kann. Einzig festgelegt ist nach §284 (1) 1 HGB, dass bei Darstellung der einzelnen Posten aus Bilanz und GuV auch die im Jahresabschluss festgesetzte Reihenfolge zu beachten ist. Weiterhin muss der Anhang dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gerecht werden, weshalb neben der Gliederung in Abschnitte, auch zusammengehörende Sachverhalte nicht unabhängig voneinander aufgeführt werden sollen. Ein einmal getroffenes Gliederungsschema hat der Unternehmer dann nach dem Grundsatz der Stetigkeit beizubehalten.

Muss jeder Kaufmann einen Anhang erstellen?

Die Pflicht zur Aufstellung des Anhangs richtet sich in erster Linie nach der Rechtsform des Unternehmens. Prinzipiell jedoch müssen haftungsbeschränkte Personengesellschaften, sowie alle Kapitalgesellschaften ihrem Jahresabschluss einen Anhang beifügen, vgl. hierzu §264 (1) 1 HGB. Ebenfalls zu beachten ist, dass sich der Inhalt des Anhangs nach der Größe der Kapitalgesellschaft richtet. Hier gilt:

  • große Kapitalgesellschaften
  • müssen im Anhang auf alle, nach §289 HGB genannten Posten eingehen
  • kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften
  • für sie gelten Erleichterungen, hinsichtlich des Inhalts. Bspw. kann bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften auf die Ausführung unternehmerische Risiken verzichtet werden

 

Welcher Größenordnung eine Kapitalgesellschaft zuzuordnen ist, richtet sich nach drei Kriterien, nämlich:

  • Höhe der Bilanzsumme
  • Höhe der Umsatzerlöse
  • Anzahl der Mitarbeiter innerhalb eines Geschäftsjahres

 

Eine entsprechende Unterteilung der Größenklassen findet sich in Paragraph 267 HGB.


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