Die wirtschaftlichen Teillagen eines Unternehmens - Finanz-, Vermögens- und Ertragslage

Die wirtschaftlichen Teillagen eines Unternehmens  -    Finanz-, Vermögens- und Ertragslage

Definition der drei Teillagen

Die drei Begrifflichkeiten Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage werden als die wirtschaftlichen Teillagen eines Unternehmens definiert. Da sie in der Regel im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses aufkommen, sind die Begriffe dem externen Rechnungswesen zuzuordnen. Diese drei Teillagen sind aufgrund dessen so wichtig, da nach Handelsrecht gefordert ist, dass ein Unternehmen im Jahresabschluss ein den tatsächlichen Tatsachen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln soll. Unter anderem findet man diese Forderung in §264 (2) HGB; der sogenannten Generalnorm.

Aber was sind die wirtschaftlichen Teillagen überhaupt und wie definieren sie sich?

Ertragslage

Unter Erträgen allgemein versteht das externe Rechnungswesen all die Posten, die für den unternehmerischen Erfolg maßgeblich sind. Das heißt wichtige Kennziffern der Ertragslage sind die im Geschäftsjahr erwirtschafteten Erträge, dazu zählen etwa Einnahmen aus Mietzahlungen oder, ganz klassisch, Umsatzerlöse. Aber auch die geleisteten Aufwendungen sind der Ertragslage zuzuordnen, dazu gehören gezahlte Löhne, Versicherungsbeiträge und viele mehr. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden sie zusammengeführt und gegenübergestellt, so lässt sich am Jahresende ermitteln, ob das Unternehmen einen Gewinn oder Verlust erwirtschaftet hat. Da das Gewinn- und Verlustkonto, kurz auch GuV-Konto genannt, am Ende des Geschäftsjahres in das Eigenkapitalkonto abgeschlossen wird, informiert die Ertragslage zudem über die Zusammensetzung und Veränderung des Eigenkapitals, welches auch als Reinvermögen bezeichnet wird.

Vermögenslage

Hierunter versteht man das ausgewiesene Vermögen und insgesamt die Fähigkeit des Unternehmens, auch in Zukunft den unternehmerischen Zielen nachkommen zu können, d.h. in erster Linie den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Abgebildet wird das Vermögen innerhalb der Bilanz auf der Aktivseite. Dort ist es, in absteigender Reihenfolge, nach Liquidität aufgeführt. Das heißt, je liquider die Mittel sind, desto weiter unten sind sie in der Bilanz aufgeführt.

Finanzlage

Die Finanzlage definiert sich als all die finanziellen Mittel, die das Unternehmen am Abschlussstichtag ausweist und die sichern, dass es auch in Zukunft denjenigen Zahlungsaufforderungen, mit denen Gläubiger an das Unternehmen herantreten, termingerecht nachkommen kann.

Probleme bei der Darstellung der wirtschaftlichen Teillagen

Der Jahresabschluss kann dem nach §264 (2) HGB geforderten Bild nicht immer bzw. nicht vollständig nachkommen. Jeder der wirtschaftlichen Teillagen weist dabei ihre ganz eigenen Problemfelder auf:

Ertragslage:

Die Darstellung im Jahresabschluss beruht auf vergangenheitsorientierten Werten und beachtet nur tatsächlich realisierte Geschäftsvorfälle. Dies erweist sich vor allem dann als problematisch, wenn größere Aufträge im Geschäftsjahr anfallen, die aber, basierend auf dem Realisationsprinzip, bis zur endgültigen Fertigstellung nicht als Gewinne verbucht werden dürfen. Insofern stehen dann oftmals größere Aufwendungen geringeren Erträgen gegenüber. Weiterhin fließen auch Informationen über zukünftige Auftragslagen oder Forschungs- und Entwicklungsprojekte, kurz auch F&E-Projekte genannt, nicht in den Jahresabschluss ein.

Vermögenslage:

Zwar findet sich im Jahresabschluss eine Auflistung des Vermögens, jedoch ist dies nach der jeweiligen Bindungsdauer in Anlage- und Umlaufvermögen gegliedert, sowie zusätzlich in Sach- und Finanzanlagevermögen. Konkret bedeutet das, dass die Vermögensgegenstände summiert vorliegen, zudem sind die in der Bilanz aufgeführten Werte vergangenheitsorientiert und entsprechen damit nicht zwangsläufig dem tatsächlichen Zeitwert. Ein weiterer Punkt ist, dass insbesondere selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände (kurz VG) des Anlagevermögens nach §248 (2) HGB dem Wahlrecht unterliegen und damit nicht unbedingt in der Bilanz auftauchen. Immaterielle VG wie selbst geschaffene Marken oder Vorteile darf das Unternehmen hingegen überhaupt nicht ansetzen.

Finanzlage:

Aus dem Jahresabschluss selbst lässt sich die Finanzlage nicht ersehen, stattdessen braucht es eine Kapitalflussrechnung oder Finanzpläne, jedoch ist nur für börsennotierte Kapitalgesellschaften in §264 (1) HGB die Aufstellung einer retrospektiven Kapitalflussrechnung vorgeschrieben. Weitere Mängel sind die Nichtbeachtung schwebender Geschäfte, sowie zukünftiger Zahlungen, die das Unternehmen zu erwarten hat und auch sogenannte Liquiditätsreserven werden im Jahresabschluss nicht ausgewiesen. Alle oben genannten Gründe sorgen also dafür, dass der Jahresabschluss zusammenfassend keine Auskunft über die wirtschaftlichen Teillagen des Unternehmens geben kann. Insofern müssen Kapitalgesellschaften ihren Abschluss um einen Anhang erweitern und darin gesondert auf die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage eingehen und dem Bilanzleser so einen besseren Einblick, sowohl in die Bilanz, als auch in die Gewinn- und Verlustrechnung zu ermöglichen.

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