Die besten Zusammenfassungen zum Patentrecht

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Zusammenfassung Patentstrategie und Patentrecht SoSe16.pdf

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Das Patentrecht gehört zu den gewerblichen Schutzrechten, welche wiederum zu den Immaterialgüterrechten gehören. Immaterialgüterrechte sind Rechte des geistigen Eigentums und werden in das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte unterschieden.
Immaterialgüterrechte (Rechte des geistigen Eigentums) sind unabhängig vom Eigentumsrecht. Kauft man zum Beispiel eine CD, erwirbt man lediglich das Eigentum an der Sache „CD“. Eine darauf befindliche Software kann deshalb aber nicht unbegrenzt genutzt und vervielfältigt, sondern nur entsprechend der geltenden Lizenzbedingungen gehandhabt werden.
Das Urheberrecht ist im Urhebergesetz (UrhG) geregelt und ist ein höchstpersönliches Recht, wobei der Inhaber nur eine natürliche Person sein kann. Es entsteht formlos, benötigt keine Eintragung und gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Zudem kann es nicht übertragen werden, es können höchstens Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Sachen erworben werden.
Gewerbliche Schutzrechte entstehen durch Eintragung in ein Register und sind frei übertragbar. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen, wie Unternehmen oder Vereine Eigentümer sein. Außerdem sind Nutzungsrechte einräumbar, z.B. durch eine Lizenz mit entsprechender Lizenzgebühr.
Zu den gewerblichen Schutzrechten gehören das Patentrecht (PatG), das Designrecht (DesignG) und das Markenrecht (MarkenG). Als besondere Unterform des Patentrechts gilt außerdem das Gebrauchsmusterrecht (GebrMG), das bis zu seiner Umbenennung 2014 noch unter dem Namen Geschmacksmustergesetz bekannt war.
Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt. Nach §1 PatG ist eine Erfindung patentfähig, wenn sie „neu“ sind, auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruhen und „gewerblich anwendbar“ sind.
Nach §3 PatG gilt eine Erfindung als „neu“, wenn sie nicht zum „Stand der Technik“ gehört. Dies umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Das heißt lediglich, dass die Erfindung in dem Maße noch nie publik gemacht werden durfte.
Eine Erfindung gilt nach §4 PatG auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruhend, „wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt“, also für einen Experten nicht direkt auf der Hand liegt.
Die „gewerbliche Anwendbarkeit“ wird in §5 PatG definiert und setzt voraus, dass der Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann.
Man unterscheidet im Patentrecht in Erzeugnis- und Verfahrenspatente. Erzeugnispatente können zum Beispiel für Apparaturen und Stoffe erteilt werden, wohingegen sich Verfahrenspatente auf Herstellungs- oder Arbeitsverfahren beziehen.
Die Schutzvoraussetzungen ergeben sich aus den §§ 1-5 PatG und umfassen die eben genannten Punkte der Neuheit, erfinderischen Tätigkeit und gewerblichen Anwendbarkeit. Außerdem muss die Erfindung so weit entwickelt und beschrieben sein, dass sie funktioniert.
Vom Patentschutz ausgeschlossene Erfindungen finden sich in den §§ 1 Abs. 3, 2, 2a Abs. 1 PatG. So können beispielsweise keine Patente für Entdeckungen von wissenschaftlichen Theorien, ästhetische Formschöpfungen sowie Verfahren zum Klonen von Menschen oder sonstige Erfindungen, die bei gewerblicher Anwendung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden, angemeldet werden.
Außerdem enthält §1a PatG Regelungen betreffend dem menschlichen Körper. So kann zum Beispiel eine reine Entdeckung eines Bestandteils des menschlichen Körpers nicht patentiert werden, während ein Verfahren zur Isolierung eines Bestandteils, wie beispielsweise einer Gensequenz, eine patentierbare Erfindung darstellt, sofern das Verfahren gewerblich anwendbar ist.
Der Patentschutz entsteht durch die Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) mit der Veröffentlichung im Patentblatt. Zunächst erfolgt allerdings eine materielle Prüfung der Schutzvoraussetzungen, weshalb zwischen der Patentanmeldung und der Patenterteilung bis zu zweieinhalb Jahre vergehen können.
Eine Lösung dafür bietet das Gebrauchsmusterrecht (GebrMG). Oft werden für Erfindungen gleichzeitig ein Patent sowie ein Gebrauchsmuster angemeldet. Das Gebrauchsmuster soll die Erfindung in der Zeit zwischen Patentanmeldung- und Patenterteilung schützen. Grundsätzlich gelten die gleichen Schutzvoraussetzungen wie bei einer Patentanmeldung, allerdings werden bei der Anmeldung nicht die materiellen Voraussetzungen, sondern lediglich die formalen Voraussetzungen nach §§ 4, 4a, 4b GebrMG geprüft. Dadurch erfolgt die Eintragung schneller und deutlich günstiger als bei einem Patent.
Eine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen erfolgt erst, wenn ein Löschantrag nach §15 GebrMG gestellt wird. Daraufhin würde das Gebrauchsmuster rückwirkend gelöscht werden. Die Eintragung erfolgt ebenso beim DPMA und die Schutzdauer beträgt 10 Jahre ab der Anmeldung. Außerdem sind die rechtlichen Wirkungen des Schutzes weitestgehend gleich wie die des Patents. Auf diese wird später noch eingegangen.
Eine Ausnahme dieser Zeitüberbrückung zwischen Patentanmeldung und -erteilung gilt für biotechnologische Erfindungen und Verfahren. Für diese kann man kein Gebrauchsmuster, sondern lediglich ein Patent anmelden.
Die Schutzdauer eines Patents beträgt nach §16 PatG 20 Jahre ab der Anmeldung. Dieser doch recht kurze Zeitraum berücksichtigt den schnellen Wandel in der Forschung und soll eine Verwendung des Patentgegenstands in naher Zukunft zum Beispiel zu Forschungszwecken ermöglichen.
Die Wirkung des Patentschutzes findet sich vorrangig in den §§ 9, 139 PatG. So hat allein der Patentinhaber die Befugnis, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen, also zum Beispiel den Gegenstand zu verkaufen, herzustellen bzw. ein Verfahren anzuwenden und die Erzeugnisse daraus zu verkaufen. Zudem kann nur der Inhaber Lizenzen einräumen. Jedem Dritten ist dies verboten.
In §12 PatG wird der Fall geregelt, dass jemand vor der Zeit der Anmeldung die Erfindung im Inland bereits in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat. In diesem Fall tritt die Wirkung des Patentschutzes nicht ein und derjenige ist befugt die Erfindung für die Bedürfnisse des eigenen Betriebs zu nutzen.
Bei einer Rechtsverletzung kann es zu einem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs kommen.
Ein Unterlassungsanspruch kann auch ohne Verschulden des Rechtsverletzters in Form einer Abmahnung durchgesetzt werden. Dies ist auch möglich, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Verschulden bedeutet, dass eine Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wird. Fahrlässigkeit ist im BGB definiert als „Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“.
Für einen Schadensersatzanspruch ist Verschulden notwendig. Wer also eine Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Patentinhaber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Höhe des Schadensersatzes wird meist auf der Grundlage des Betrags berechnet, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er eine Lizenz zur Benutzung des Patentgegenstands eingeholt hätte.
Außerdem kann der Patentinhaber nach §§ 140a, 140b die Vernichtung oder die Herausgabe der entsprechenden Gegenstände sowie Auskunft über die Herstellung und den Vertriebsweg verlangen.
Ausnahmen von diesen Rechtsfolgen sind in §11 definiert. Hier werden beispielsweise Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, von den oben genannten Wirkungen ausgeschlossen. Eine Rechtsverletzung beruht somit auf einer gewerblichen Anwendung des Patentgegenstandes.
Die Übertragbarkeit ist beim Patentrecht uneingeschränkt möglich, das heißt, dass der Patentinhaber nach Belieben Lizenzen einräumen kann. Es besteht die Möglichkeit für jedermann die Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Vergütung zu bewilligen. Dies wird im Register eintragen und im Patentblatt veröffentlicht. Erklärt sich der Patentinhaber dazu bereit, wird seine Jahresgebühr für den Patentschutz, den er jährlich unaufgefordert zu bezahlen hat, halbiert.






