Die besten Lageberichts Zusammenfassungen

GuV, Anhang, Lagebericht.pdf


Der Lagebericht ist, neben der Bilanz, sowie der Gewinn- und Verlustrechnung, ein zusätzliches Informationsinstrument des Jahresabschlusses, und lässt sich daher dem externen Rechnungswesen zuordnen.
Er soll Auskunft über den Geschäftsverlauf, sowie das Geschäftsergebnis des Unternehmens geben und damit insgesamt, und vor allem umfangreicher als der Jahresabschluss, die wirtschaftliche Lage in Form eines Berichts darstellen.
Die rechtliche Grundlage für den Lagebericht findest du unter §289 HGB.
Die Funktion des Berichts besteht darin, die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens sowohl gegenwärtig, als auch zukünftig in angemessener Form darzustellen. Um dieses Gesamtbild vermitteln zu können, muss der Lagebericht, anders als der Jahresabschluss, einen umfassenden Einblick in wirtschaftlichen Teillagen, d.h. die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage, geben. Außerdem wird auf Chancen, aber auch auf mögliche Risiken, die für das Unternehmen von Relevanz sind, eingegangen.
Allgemein gilt dabei, wie auch für die Aufstellung des Jahresabschlusses, dass der Lagebericht nach §289 (1) 1 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild darstellen soll, also eine möglichst wahrheitsgetreue Abbildung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.
Die Berichterstattung geht dabei weit über die rein quantitative Darstellung von Bilanz, sowie Gewinn- und Verlustrechnung hinaus. Vielmehr ist der Lagebericht ein eigenständiges Erläuterungs- und Analyseinstrument, welches nach §289 (2) 1 HGB insbesondere auf die folgenden Punkte einzugehen hat:
Weitere Aufstellungspflichten finden sich in §289 (4) HGB und in §289a HGB
hier sind alle, für das Unternehmen relevante Ereignisse aufzuführen, die erst nach dem Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind. Sie können aus wirtschaftlichen wie auch politischen Änderungen resultieren und umfassen bspw. regionale Markteinbrüche, den Erwerb wichtiger Beteiligungen, den Verkauf von Grundstücken, oder gesetzliche Auflagen, bspw. hinsichtlich Umweltschutz oder Exporten. Dem Nachtragsbericht kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, da er durch die nachträglich bereitgestellten Informationen eine bessere Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens erlaubt, als dies einzig auf Grundlage des Jahresabschluss, und ohne Kenntnis der neuen Informationen möglich wäre.
der Unternehmer hat unter Beachtung wesentlicher Chancen und Risiken, die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens innerhalb der nächsten Jahre darzustellen und zu beurteilen. In der Regel wählt man als Zeitrahmen die nächsten zwei Jahre.
anknüpfend an die vorangegangene Prognoseberichterstattung werden wesentliche Chancen und Risiken erfasst, also solche, die „entscheidungserheblich“ für den Adressaten sind. Dazu zählen bspw. Risiken, die die Fortführung des Unternehmens gefährden können, diese können sowohl aufgrund rechtlicher, als auch wirtschaftlicher Begebenheiten bestehen.
das Unternehmen informiert an dieser Stelle über Forschungsergebnisse, sowie zukünftige Entwicklungen, aber auch aus welchen Mitteln F&E-Aufwendungen finanziert werden
Hat das Unternehmen zudem Niederlassungen im In- und Ausland, so muss ein sogenannter Zweigniederlassungsbericht aufgestellt werden, in dem neben dem Sitz der Niederlassungsstellen unter anderem auch auf wesentliche Veränderungen im neuen Geschäftsjahr eingegangen wird, bspw. wenn der Sitz verlegt wurde, oder neue Zweigniederlassungen hinzugekommen sind. Weitere bzw. ergänzende Angaben, bspw. für Kommanditgesellschaften, finden sich in §289a HGB.
Zusammenfassend kann man also festhalten, dass dem Lagebericht die Aufgabe zukommt, den Jahresabschluss zu ergänzen bzw. zu erweitern und damit dem Bilanzleser einen besseren Einblick in die Bilanz, sowie Gewinn- und Verlustrechnung, und damit insgesamt der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu geben.
Der Lagebericht gehört zu den ergänzenden Vorschriften, das heißt die Pflicht zur Aufstellung richtet sich primär nach der Rechtsform und zusätzlich nach der Größe eines Unternehmens. Damit gilt, nach §264 (1) 1 HGB, zunächst, dass alle Kapitalgesellschaften neben dem Jahresabschluss auch einen Anhang, sowie einen Lagebericht erstellen müssen. Auch alle haftungsbeschränkten Personengesellschaften, Genossenschaften, wie auch Unternehmen die dem Publizitätsgesetz (kurz PublG) unterliegen dieser Verpflichtung. Alle anderen, und insbesondere kleine Kapitalgesellschaften nach §267 (1) HGB (vgl. dazu §264 (1) 4 HGB) brauchen ihren Jahresabschluss nicht um einen Lagebericht zu erweitern.
Welches Unternehmen welcher Größenklasse zugehörig ist, richtet sich nach drei Merkmalen:
Die Unterteilung in die verschiedenen Größenklassen richtet sich dabei nach der Ausprägung der genannten Merkmale, und ist rechtlich in §267 HGB festgehalten.
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