Höchstwertprinzip und Niederstwertprinzip - Erklärung und Beispiel

Höchstwertprinzip und Niederstwertprinzip - Erklärung und Beispiel

Die beiden Begriffe finden in der Rechnungslegung ihre Anwendung und gehören zu den sogenannten Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, kurz auch GoBs genannt.

Dahinter verbergen sich Regeln die der Kaufmann bei der Bewertung seines Vermögens und seiner Schulden einzuhalten hat. Abgeleitet werden beide GoBs aus dem Vorsichtsprinzip, bzw. konkreter aus dem Imparitätsprinzip. Die rechtliche Grundlage dafür bilden §252 und §253 HGB.

Höchstwert

Höchstwertprinzip - § 253 HGB

Bestehen am Bilanzstichtag für die Passivseite, das heißt für die Schulden des Unternehmers, mehrere Wertansätze, so muss er zwingend den höchsten Wertansatz wählen. Insbesondere bei Verbindlichkeiten in anderen Währungseinheiten findet dieses Prinzip, aufgrund von Wechselkursschwankungen, seine Anwendung. Hat ein Unternehmer zum Beispiel Waren auf Ziel zum Preis von insgesamt 21.000€ gekauft und stellt am Bilanzstichtag fest, dass der Wert nun bei 25.000€ liegt, so muss er seine Verbindlichkeiten nach oben korrigieren und in der Bilanz 25.000€ ansetzen.

Niederstwertprinzip - §253 (3) HGB

Dieses Prinzip bildet das Gegenstück zum Höchstwertprinzip und besagt, dass der Kaufmann die Aktivseite seiner Bilanz, das heißt sein Vermögen grundsätzlich zum niedrigsten Wert zu bilanzieren hat. Differenziert wird dabei aber zwischen der Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens, und je nach Zugehörigkeit des betreffenden Vermögensgegenstand unterscheidet man dann zwischen:

 

strenges Niederstwertprinzip - § 253 (4) HGB

  • dieses regelt die Bewertung des Umlaufvermögens, das heißt all denjenigen Vermögensgegenständen, die dem betrieblichen Zweck nicht langfristig dienen sollen. Im Allgemeinen sind dies solche Vermögensgegenstände die dem Verkauf dienen. Als Daumenregel für die Betriebszugehörigkeit gilt in der Regel ein Jahr.
  • es gibt hier keine Unterscheidung zwischen einer vorübergehenden und einer dauerhaften Wertminderung. Ist am Bilanzstichtag klar, dass die Vermögensgegenstände im Wert gesunken sind, so ist zwingend auf den niedrigsten Wert abzuschreiben. Der Kaufmann hat also kein Wahlrecht.

 

gemildertes Niederstwertprinzip

  • dieses bezieht sich auf das Anlagevermögen, also all die Vermögensgegenstände die dem Betrieb dauerhaft dienen sollen, wie zum Beispiel Maschinen oder der Fuhrpark
  • am Bilanzstichtag werden dazu der Anschaffungspreis mit dem aktuellen Marktwert bzw. Börsenpreis verglichen
  • zusätzlich wird unterschieden, ob der Vermögensgegenstand dauerhaft, oder nur vorübergehend im Wert gemindert ist

 

dauerhafte Wertminderung - §253 Abs.3 Satz 5 HGB

Ein Gebäude des Unternehmers B ist nach einem Brand schwer beschädigt, der ursprüngliche Kaufpreis betrug 1.000.000€, nun liegt der Wert bei 200.000€.

  • der Unternehmer muss zwingend auf den aktuellen Wert von 200.000€ abschreiben. Wird der Schaden später behoben, so wird der Gebäudewert in der Bilanz wieder nach oben korrigiert.
  • beachte: liegt der Marktwert nun sogar über dem ursprünglichen Kaufpreis, bspw. bei 1.200.000€, so darf der Unternehmer dennoch nur höchstens den Kaufpreis von 1.000.000€ ansetzen
  • Grund: das Realisationsprinzip wäre andernfalls verletzt

 

vorübergehende Wertminderung - § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB

Hat der Unternehmer zum Beispiel Aktien zum Stückpreis von 25€ gekauft, die am Bilanzstichtag nur noch bei 21€ je Aktie liegen, so darf er sich aussuchen, ob er die Aktien zu ihren Anschaffungskosten bzw. zu ihrem aktuellen Buchwert in der Bilanz stehen lässt, oder sie auf den am Bilanzstichtag gültigen Marktpreis abschreibt. Nur in diesem Fall besteht für den Unternehmer also ein Wahlrecht.

Wozu braucht man diese Prinzipien?

Das Höchstwertprinzip und auch das Niederstwertprinzip sollen dafür Sorge tragen, dass der Kaufmann liquide bleibt und damit auch in Zukunft an ihn herangetragenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Hinter beiden Prinzipien verbirgt sich das Vorsichts- bzw. Imparitätsprinzip, welches besagt, dass der Kaufmann Verluste schon dann in seiner Bilanz berücksichtigen muss, selbst wenn diese noch nicht eingetreten sind. Zudem gilt bei der Aufstellung der Bilanz immer die Prämisse, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Tatsachen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln soll.

Durch die Einhaltung beider GoBs werden am Jahresende also nicht fälschlicherweise Gewinne ausgewiesen, die das Unternehmen überhaupt nicht realisiert hat und folglich keine, nicht erwirtschafteten Gewinne ausgeschüttet. Letztlich dient dies auch zentral dem Gläubigerschutz.

 


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