Herstellungskosten

Herstellungskosten

Definition

Herstellungskosten (in der Regel als HK abgekürzt) werden in den Wirtschaftswissenschaften genutzt, um Vermögensgegenstände, die ein Unternehmen herstellt, bewerten zu können.

Konkret zählen dazu alle anfallenden Aufwendungen, die im Herstellungsprozess, durch den Verbrauch von Gütern und/oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, entstehen. Auch solche, die notwendig sind den Vermögensgegenstand zu erweitern, oder ihn über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich zu verbessern, fallen unter die Definition der Herstellungskosten.

Der Begriff lässt sich insofern dem externen Rechnungswesen zuordnen und ist in §255 (2) HGB kodifiziert.

Verwechslungsgefahr

Beachte, dass Herstellungskosten keine Herstellkosten sind.

Während die Herstellungskosten dem externen Rechnungswesen zugeordnet werden, gehört der Begriff der Herstellkosten ins interne Rechnungswesen und unterliegt dort auch etwas anderen Bewertungsmaßstäben als in der Buchführung bzw. der Aufstellung des Jahresabschlusses.

Was fällt alles unter den Begriff der Herstellungskosten?

Bei der Ermittlung der Herstellungskosten wird nach §255 (2) HGB zwischen Ansatzpflicht und Ansatzwahlrecht unterschieden.

Bestimmte Kosten muss der Kaufmann also zwingend ansetzen, gemeinsam bilden diese dann die sogenannte handelsrechtliche Wertuntergrenze. Dazu gehören etwa Einzel- sowie Gemeinkosten für Material und Fertigung.

Darauf aufbauend darf der Unternehmer zum Beispiel Aufwendungen für innerbetriebliche Altersversorgung, oder etwa Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, geltend machen. Diese Posten unterliegen dem Ansatzwahlrecht und bilden die handelsrechtliche Wertobergrenze. Der Kaufmann kann, muss diese aber nicht, zur Bewertung seiner Vermögensgegenstände aufführen. Insgesamt ergibt sich damit das folgende Ansatzschema:

Materialeinzelkosten
+ Materialgemeinkosten
+ Fertigungseinzelkosten
+ Fertigungsgemeinkosten
+ Sondereinzelkosten der Fertigung
+ Abschreibungen

= Handelsrechtliche Wertuntergrenze

+ Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes
+ Aufwendungen für innerbetriebliche Altersversorgung
+ Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen
+ Kosten der allgemeinen Verwaltung
+ Zinsen für Fremdkapital

= Handelsrechtliche Wertobergrenze

Besonderheiten bei der Bewertung eigens erstellter Vermögensgegenstände

Hat der Kaufmann sich einmal für ein Bewertungsschema entschieden, so muss er dieses aufgrund des Stetigkeitsgebotes nach §252 (1) Nr. 6 HGB beibehalten. Lediglich in Ausnahmefällen darf er hiervon abweichen.

Weiterhin darf er auch nur solche Aufwendungen bzw. Kosten dem Vermögensgegenstand zuordnen, wenn diese auch in den Zeitraum der Fertigung fallen.

Kosten für Forschung und Vertrieb zählen prinzipiell nicht zu den Herstellungskosten und auch kalkulatorische Kosten sowie Gewinnaufschläge dürfen nach Handelsrecht nicht angesetzt werden.

Per Definition gilt ein Herstellungsvorgang als beendet, wenn der Vermögensgegenstand seiner Bestimmung entsprechend genutzt werden kann.


Du suchst hilfreiche Dokumente zum Thema?

Auf Studydrive findest du jede Menge Lernmaterialien, die dir bei der Kurs- oder Prüfungsvorbereitung helfen werden. Hier findest du Zusammenfassungen, Notizen, Lösungen zu vergangenen Prüfungen und Arbeitsblätter.