Die besten Zusammenfassungen

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Das Going Concern Prinzip wird auch als Grundsatz der Unternehmensfortführung bezeichnet. Der Begriff gehört zu den sogenannten Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, kurz auch GoB, und ist daher dem externen Rechnungswesen zuzuordnen. Normiert ist die Unternehmensfortführung in §252 (1) 2 HGB wo es konkret heißt, „Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.“ Die Fortführung bezieht sich dabei jeweils auf das nächste Geschäftsjahr, d.h. nach dem Bilanzstichtag wird vom Fortbestand des Unternehmens für das kommende Geschäftsjahr ausgegangen. Insofern hat der Unternehmer bei Aufstellung seiner Bilanz die nach Handelsrecht geltenden Bewertungsmaßstäbe für den Ansatz seiner Vermögensgegenstände sowie Verbindlichkeiten anzusetzen. Vermögensgegenstände werden also zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert sowie jährliche Abschreibungen berücksichtigt und Verbindlichkeiten werden zum tatsächlichen Wert ausgewiesen.
Zunächst stellt das Going Concern Prinzip sicher, dass Bilanzen bzw. Jahresabschlüsse aufeinanderfolgender Jahre, aufgrund einheitlicher Bewertungsmaßstäbe, vergleichbar sind. Weiterhin dient der Jahresabschluss als Informationsinstrument und soll Auskunft über die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens geben. Das ist aber nur dann möglich, wenn der Unternehmer, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten, auch die nach Handelsrecht geltenden Vorschriften zur Bilanzierung nutzt.
Setzt er stattdessen Liquidationswerte an, kann der Jahresabschluss das geforderte Bild nicht mehr aufzeigen. Zum Beispiel dann, wenn der Unternehmer Grundstücke in seiner Bilanz zu aktuell geltenden Marktwerten aufweist, obwohl er die Grundstücke nicht verkauft hat. Solch ein Ansatz würde zudem gegen das Vorsichtsprinzip, bzw. das Realisationsprinzip verstoßen, wonach Gewinne erst dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie auch tatsächlich entstanden sind.
Insgesamt wird durch die den tatsächlichen Tatsachen entsprechende Bilanzierung auch des im Handelsrecht wichtigen Grundsatz des Gläubigerschutzes entsprochen.
Nach Handelsrecht ist dies erst ab dem Zeitpunkt, an dem ernsthafte Zweifel an der Unternehmensfortführung aufkommen bzw. wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe vorliegen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Unternehmen verkauft werden soll, oder, im schlimmsten Fall, wenn eine Insolvenz droht.
Im Folgenden sind einige Gründe aufgeführt, die Anlass zur der Annahme geben, dass das Unternehmen im nächsten Jahr unter Umständen nicht mehr bestehen wird:
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