BAföG – Was ist das?

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Mit Beginn des Studiums und der ersten eigenen Wohnung am Studienort stellt sich vielen die Frage, wie die Kosten für Wohnung, Lehrmaterialien und auch vieles andere aufgefangen werden sollen. Die allermeisten gehen zwar nebenbei arbeiten, können dies aber nicht in einem solchen Umfang, dass sie finanziell abgesichert sind. Sind auch die Eltern nicht im Stande die nötige Unterstützung zu leisten, dann lohnt es sich zu überprüfen, ob eventuell ein Anspruch auf BAföG besteht.
Was ist BAföG und wer bekommt diese Unterstützung?
BAföG steht als Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz und ist eine staatliche Unterstützung für Studenten und Auszubildende, damit diese sich während ihres Studiums weitgehend auf ihr Studium oder die Ausbildung konzentrieren können. Bis zu 861 Euro (Stand Februar 2021) können Studenten mit eigener Wohnung monatlich erhalten, für Schüler und Auszubildende fällt dieser Betrag etwas geringer aus. Die Förderung ist so vorgesehen, dass sie die Regelstudienzeit, also in der Regel 6 Bachelor-Semester bzw. 4 Master-Semester abdeckt.
BAföG beantragen können prinzipiell alle Studierenden von Hochschulen, Universitäten und Berufsakademien, solange sie mit Beginn des Bachelorstudiums nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen gibt es hier jedoch wenn es sich um den zweiten Bildungsweg handelt, siehe dazu „Elternunabhängiges BAföG“.
Ob und in welcher Höhe Anspruch auf BAföG besteht lässt sich pauschal nicht sagen, da dies vom jeweiligen Einzelfall abhängt, etwa ob man die erste oder zweite Ausbildung anfängt und auch inwieweit die Eltern finanzielle Unterstützung leisten können, oder ob und in welcher Höhe du eigenes Vermögen hast. Daher lohnt es immer, zunächst den Antrag zu stellen und dann abzuwarten, ob man förderungsberechtigt ist und ich welcher Höhe die Förderung gewährt wird.
Wie funktioniert das?
Spätestes mit Aufnahme des Studium sollte der Antrag gestellt werden, da rückwirkend keine Förderung gewährt wird, heißt der Bewilligungszeitraum beginnt mit Datum der Antragstellung bzw. frühestens mit Studienbeginn.
Alle dazu notwendigen Formulare kannst du entweder bei deinem Studentenwerk holen und auch dort einreichen, oder direkt online über bafög.de ausfüllen und abschicken. Insgesamt gibt es neun Formblätter, von denen du jedoch nicht alle brauchst:
Formblatt 1
Ist der Antrag auf Ausbildungsförderung und muss dieser bei erstmaliger Antragstellung, ggf. später erneut, ausgefüllt und eingereicht werden
Formblatt 2
Formblatt 2 dient als Bescheinigung bzw. Nachweis zur Aufnahme deiner Ausbildung und muss (bei Schülern und Auszubildenden) von der jeweiligen Ausbildungsstätte bzw. der Schule ausgefüllt werden. Für Studenten reicht es in der Regel aus, statt des Formblattes, die Immatrikulationsbescheinigung deiner Universität einzureichen
Formblatt 3
Formblatt 3 ist der Nachweis über das Einkommen deiner Eltern, beziehst du elternunabhängiges Bafög musst du dieses Formblatt gar nicht ausfüllen
Formblatt 4
Ist nur auszufüllen, wenn du eigene Kinder hast und dir damit evtl. Kinderbetreuungszuschläge zustehen
Formblatt 5
Formblatt 5 wird erst nach dem 4. Fachsemester relevant für dich und dient dem Nachweis, dass du deinem Studium ordentlich und in angemessener Zeit nachkommst
Formblatt 6
Falls du ein Auslandssemester, bspw. an einer Partner-Uni absolvieren möchtest, dann kannst du unter gewissen Voraussetzungen BAföG für diese Zeit beantragen
Formblatt 7
Formblatt 7 ist ein sogenannter Aktualisierungsantrag, den du nur ausfüllen musst, wenn sich am Einkommen deiner Eltern etwas geändert hat
Formblatt 8
Formblatt 8 ist ein Antrag auf Vorauszahlungen des BAföG-Amtes, bspw. weil deine Eltern die Auskunft über ihr Einkommen (Formblatt 3), oder sogar die Unterhaltszahlungen verweigern.
Formblatt 9
Hast du bereits BAföG beantragt und auch bewilligt bekommen, dann reicht es in der Regel aus, wenn du statt Formblatt 1 nur noch Formblatt 9 als Folgeantrag stellt, sofern sich zwischenzeitlich dein Einkommen und auch dein Vermögen nicht verändert haben
Damit dein Antrag schnellstmöglich bearbeitet werden kann, solltest du unbedingt alle Unterlagen und geforderten Nachweise vollständig einreichen. Beachte, dass es dennoch eine Weile dauert, bis dieser bearbeitet und bewilligt ist.
Elternunabhängiges Bafög
Unter bestimmten Voraussetzungen spielt das Gehalt deiner Eltern keine Rolle, wird also nicht zur Ermittlung der Höhe deines Bafög-Anspruches herangezogen. Etwa dann, wenn du bereits fünf Jahre gearbeitet hast (mit Ausbildung 6 Jahre), wenn du dein Abitur über den zweiten Bildungsweg machst, aber auch, wenn der Aufenthaltsort deiner Eltern unbekannt ist und sie damit nicht ihren Unterhaltszahlungen nachkommen können. Hier lohnt es sich beim zuständigen Amt nachzufragen, ob du in diese Kategorie fällst, da du dann bspw. Formblatt 3 schon gar nicht mehr einreichen brauchst.
Rückzahlung, wann und wie?
Erst fünf Jahre nach dem Studium und auch nur sofern du die finanziellen Möglichkeiten dazu hast, werden die ersten Rückzahlungsraten fällig. Insgesamt hast du dann 20 Jahre (in Ausnahmefällen auch 30 Jahre) Zeit deine Schulden zu begleichen. Gut für dich, unabhängig der Förderungsdauer und auch der Höhe der Förderung liegt der Betrag, den du dem Amt zurückerstatten musst, bei maximal 10.000€. In der Regel werden die Tilgungen deinem Einkommen angepasst, dabei kannst du entweder in monatlichen Raten oder Quartalsweise deine Rückzahlungen durchführen.
Was musst du beachten?
Sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung, als auch nach der Bewilligung deines BAföG-Antrages gibt es ein paar Punkte die du unbedingt beachten solltest.
Vermögen
Hast du schon lange eisern gespart und nun ein kleines Vermögen angehäuft, dann solltest du unbedingt beachten, dass du nach aktuellem Stand (Februar 2021) einen Freibetrag von 8.200 Euro (als Single ohne Kinder) nicht überschreiten darfst. Dem Vermögen angerechnet werden dabei unter anderem Sparbücher, Bausparverträge oder langfristig angelegtes Geld. Je nachdem um welche Art von Vermögen es sich handelt, bspw. bei Autos, Eigentumswohnungen oder Treuhandvermögen können diese u.U. von der Anrechnung freigestellt werden. Solltest du Vermögen haben, musst du das in jedem Fall angeben und bei Bedarf entsprechende Nachweise vorlegen, denn das Amt kann, per Datenabgleich, herausfinden welche Konten bestehen.
Leistungsnachweise nach dem vierten Semester
Damit das Amt dir weiterhin dein Studium fördert, musst du nach dem vierten Fachsemester einen Leistungsnachweis erbringen. Dieser bestätigt, dass du für dein Studium geeignet bist, dieses also gewissenhaft und in angemessener Zeit absolvierst. Wie viele ECTS-Punkte du nachweisen musst ist dabei abhängig von deinem Studiengang, schon deshalb ist es empfehlenswert sich rechtzeitig darüber zu informieren. Beachte, dass dir die Leistungen gestrichen werden, wenn du diesen Nachweis nicht erbringen kannst. In Ausnahmefällen können die geforderten ECTS-Punkte auch erst später vorgelegt werden, etwa aufgrund einer länger andauernden Krankheit, oder aufgrund von Schwangerschaft und Kindeserziehung.
Nebenjob
Oftmals reicht das BAföG nicht um alle anfallenden Kosten zu decken, weshalb viele Studenten nebenbei arbeiten gehen. Trifft dies auf dich zu, dann solltest du unbedingt darauf achten, dass du den Freibetrag von 5.400 Euro im Jahr nicht überschreitest, da du ansonsten Kürzungen oder Rückzahlungen in Kauf nehmen musst. Gegenüber dem Amt musst du deinen Nebenjob ehrlich angeben und in der Regel auch vorweisen wie hoch dein Verdienst ausfällt. Beachte, dass es egal ist, ob du ein monatliches Einkommen von höchstens 450 Euro, um damit eine Jahressumme von 5.400 Euro hast, oder ob du in den Semesterferien einmalig arbeiten gehst und die 5.400 Euro mit einem Mal verdienst. Zudem ist wichtig, dass du während deiner Vorlesungszeit nicht regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest, da du andernfalls deinen Anspruch auf BAföG verlierst.
Wechsel des Studiengangs
Viele Studenten beginnen ein Studium und stellen dann im Laufe der Zeit fest, dass es doch nicht das Richtige ist. Sei es, weil einem die Inhalte nicht zusagen, oder weil man sich einfach sehr schwer tut, die nötigen Leistungen zeitgerecht zu erbringen. Prinzipiell gilt, dass du in den ersten zwei Semestern relativ problemlos einen neuen Studiengang anfangen kannst, du musst diesen Wechsel dem Amt zeitnah mitteilen, brauchst aber in der Regel keine weiteren Erklärungen abgeben.
Anders sieht es jedoch aus, wenn du dich erst nach dem 3. Fachsemester umorientierst. Hier braucht es plausible und nachvollziehbare Gründe, weshalb der Wechsel erst so spät stattfindet. Das BAföG-Amt ist umgehend darüber zu informieren, zudem musst du eine schriftliche Begründung und einen Leistungsnachweise über den bisherigen Fortschritt im Studium vorlegen. Begründet werden kann der Wechsel aufgrund eines Neigungswandels, oder aus unabweisbarem Grund, bspw. wenn du als Chemiestudent feststellst, dass die Arbeit mit chemischen Stoffen bei dir allergische Reaktionen auslöst. In jedem Fall solltest du dich bei einem Wechsel beim AStA deiner Universität informieren, meist gibt es dort Anlaufstellen, die dir unabhängig vom BAföG-Amt bei Fragen und Unklarheiten weiterhelfen können.
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