Die besten Zusammenfassungen zum Thema Anhang

JAHRESABSCHLUSS ZUSAMMENFASSUNG.pdf


Der Anhang bildet, unter anderem bei Kapitalgesellschaften, gemeinsam mit Bilanz, sowie Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. Er ist also neben den Pflichtbestandteilen, die der Kaufmann am Ende des Geschäftsjahres offen legen muss, ein wesentliches Instrument, welches dazu dient den Bilanzleser über die im Jahresabschluss gemachten Angaben hinaus zu informieren, bzw. diese näher zu erläutern. Der Gestaltung und Ausführung dieser Angaben liegen dabei die Rahmengrundsätze der sogenannten GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) zugrunde. Das heißt alle Angaben müssen richtig und willkürfrei, vollständig, sowie klar und übersichtlich sein. Rechtlich kodifiziert sind insbesondere die im Anhang zu machenden Pflichtangaben in den Paragraphen 284, sowie 288 HGB. Weitere Rechtsvorschriften, etwa größenabhängige Erleichterungen bei der Aufstellung, finden sich in §286 und §288 HGB.
Der Jahresabschluss hat nach §264 (2) HGB die Aufgabe die wirtschaftliche Lage des Unternehmens den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend darzustellen. Die Notwendigkeit des Anhangs ergibt sich dabei aus der Tatsache, dass der Jahresabschluss diesem Bild nicht immer bzw. nicht vollständig nachkommen kann. Das liegt vor allem daran, dass sowohl die Bilanz, als auch die Gewinn- und Verlustrechnung nur zeitpunktbezogene Zahlenwerte enthalten, nämlich die, die dem Unternehmer am Abschlussstichtag vorliegen. Dabei bleiben zum Beispiel zukünftige Zahlungseingänge oder schwebende Geschäfte außer Acht. Auch bleibt offen welche Ansatz- und Bewertungsvorschriften einzelnen Posten zugrunde liegen, oder welche Werte einzelner Vermögensgegenstände, aufgrund von Wahlrechten, gar nicht erst in der Bilanz aufgenommen wurden.
Grundsätzlich unterteilt man den Inhalt des Anhangs nach:
Gemäß dem „true-and-fair-view-Prinzip“ hat der Anhang also die Aufgabe sowohl die Bilanz, als auch die Gewinn- und Verlustrechnung näher zu erläutern, also bestehende Informationsdefizite auszuräumen. Zudem kommt ihm eine Korrekturfunktion zu, wenn unter bestimmten Umständen das, nach der Generalnorm (§264 (2) 2 HGB, geforderte Bild über die tatsächlichen Verhältnisse der wirtschaftlichen Lage, d.h. der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage, nicht vermittelt werden kann. Insgesamt soll der Jahresabschluss dem Leser damit verständlicher gemacht werden.
In diesem Abschnitt ist auf diejenigen Faktoren einzugehen, welche den unternehmerischen Erfolg maßgeblich beeinflussen. Bspw. werden die in der GuV aufgeführten sonstigen Erträge und Aufwendungen näher erläutert, oder Umsatzerlöse nach ihrem Entstehungsbereich aufgeschlüsselt
unter diesem Abschnitt des Anhangs soll unter anderem auf die Punkte der Kapitalbindung und Kapitalbindungsdauer eingegangen werden, d.h. Ansatz- und Bewertungsmethoden werden ebenso erläutert, wie außerplanmäßige Abschreibungen, oder Abweichungen von einmal getroffenen Ansatz- und Bewertungsmethoden, etwa um steuerliche Ziele zu verfolgen. Oder auch wenn eine Anpassung an Unternehmensinterne Richtlinien angestrebt wird
die Finanzlage eines Unternehmens beschreibt die Fähigkeit auch zukünftig Zahlungsaufforderungen nachkommen zu können, die an das Unternehmen herangetragen werden. Insofern sind im Anhang Angaben zu Finanzinstrumenten sowie Entwicklungen oder Veränderungen der Finanzanlage zu machen, etwa wenn Verbindlichkeiten rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag fällig werden
hierunter fallen bspw. nach §285 10. HGB alle Angaben zu den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates, oder nach §285 11. HGB Name und Sitz anderer Unternehmen, inklusive deren Anteil am Kapital
Prinzipiell unterliegt der Anhang keiner rechtlich normierten Gliederung, jedoch gibt es in der Literatur verschiedene Strukturen an denen der Kaufmann sich orientieren kann. Einzig festgelegt ist nach §284 (1) 1 HGB, dass bei Darstellung der einzelnen Posten aus Bilanz und GuV auch die im Jahresabschluss festgesetzte Reihenfolge zu beachten ist. Weiterhin muss der Anhang dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gerecht werden, weshalb neben der Gliederung in Abschnitte, auch zusammengehörende Sachverhalte nicht unabhängig voneinander aufgeführt werden sollen. Ein einmal getroffenes Gliederungsschema hat der Unternehmer dann nach dem Grundsatz der Stetigkeit beizubehalten.
Die Pflicht zur Aufstellung des Anhangs richtet sich in erster Linie nach der Rechtsform des Unternehmens. Prinzipiell jedoch müssen haftungsbeschränkte Personengesellschaften, sowie alle Kapitalgesellschaften ihrem Jahresabschluss einen Anhang beifügen, vgl. hierzu §264 (1) 1 HGB. Ebenfalls zu beachten ist, dass sich der Inhalt des Anhangs nach der Größe der Kapitalgesellschaft richtet. Hier gilt:
Welcher Größenordnung eine Kapitalgesellschaft zuzuordnen ist, richtet sich nach drei Kriterien, nämlich:
Eine entsprechende Unterteilung der Größenklassen findet sich in Paragraph 267 HGB.
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