Abschreibungen im Anlage- und Umlaufvermögen

Abschreibungen im Anlage- und Umlaufvermögen

Inhaltsübersicht

Was sind Abschreibungen?

Der Begriff Abschreibungen findet sich in der Betriebswirtschaftslehre vor allem in der Buchführung sowie im externen Rechnungswesen wieder. Prinzipiell sind Vermögensgegenstände, nach §253 (1) HGB, höchstens zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen in der Bilanz anzusetzen.
Die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes sollen anschließend über die Abschreibung auf die Jahre der Nutzung umgelegt werden. Dabei mindern sie den Gewinn des Unternehmens. Grund dafür ist, dass Abschreibungen einen Aufwand darstellen.

Die Abschreibung als solche bezeichnet den Werteverzehr am Anlagevermögen. Durch (Ab-)Nutzung von bspw. Fahrzeugen oder Maschinen während der Nutzungsdauer, mindert sich der Wert der Vermögensgegenstände, was der Kaufmann in der Bilanz berücksichtigen muss.

Hintergrund ist, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Tatsachen entsprechendes Bild der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage darstellen soll. Abschreibungen unterliegen damit also nicht dem Wahlrecht, vielmehr ist der Kaufmann verpflichtet zeitlich begrenzte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, nach §253 (3) 1 HGB, zu kontrollieren, um planmäßige Abschreibungen zu mindern. Diese erfolgen zeitanteilig („pro rata temporis“) - also pro Monat. Ausnahme davon bildet einzig die leistungsabhängige Abschreibung.

Ein wichtiges Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer der verschiedenen Vermögensgegenstände abschätzen zu können, ist die sogenannte AfA-Tabelle (= Absetzung für Abnutzung), die über die Seite des Bundesfinanzministeriums eingesehen und heruntergeladen werden kann.

Abschreibungsarten

lineare Abschreibung

Die lineare Abschreibung ist in der Praxis die gängigste Variante, da die Abschreibungsbeträge im Zeitablauf gleichbleibend sind. Um den jährlichen Abschreibungsbetrag festlegen zu können, wird der Wert des Vermögensgegenstandes durch die voraussichtliche Nutzungsdauer geteilt. Vorteil an dieser Methode ist, dass der Aufwand in den einzelnen Geschäftsjahren gleich bleibt, was es erleichtert die jeweiligen Periodenergebnisse miteinander zu vergleichen. Zudem ist die Berechnung der Beträge verhältnismäßig einfach. Nachteilig an diesem Verfahren ist jedoch, dass die anfänglich recht hohe Wertminderung der Vermögensgegenstände bei dieser Abschreibungsmethode nicht berücksichtigt wird.

degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung kennzeichnet sich durch anfänglich sehr hohe, dann aber sinkende Abschreibungsbeträge über die Nutzungsdauer. Man begründet diese Form der Abschreibung mit dem hohen Werteverlust des Vermögensgegenstandes gerade zu Beginn der Nutzung. Unterschieden wird hier zwischen den folgenden beiden Abschreibungsarten:

Arithmetisch-degressiv / digitale Abschreibung

Die Abschreibungsbeträge vermindern sich jährlich um denselben Betrag

Geometrisch-degressiv / Buchwertabschreibung

Bei diesem Verfahren mindern sich die Abschreibungsbeträge jährlich um denselben Prozentsatz

progressive Abschreibung

Entgegen der degressiven Abschreibung geht man bei dieser Abschreibungsmethode davon aus, dass die Vermögensgegenstände im Zeitablauf mehr entwertet werden, als zu Beginn. Entsprechend steigen die Abschreibungsbeträge im Zeitablauf. Allerdings verstößt diese Art der Abschreibung gegen das Vorsichtsprinzip, da bspw. technische Überholung in den Anfangsjahren nicht angemessen berücksichtigt wird. Insofern darf sie weder handels-, noch steuerrechtlich angewandt werden.

leistungsbedingte Abschreibung

Die leistungsbedingte Abschreibung orientiert sich an der tatsächlichen Inanspruchnahme des Vermögensgegenstandes. Denkbar ist zum Beispiel, dass ein Unternehmer das Firmenfahrzeug pro gefahrenen Kilometer abschreibt. Damit verfolgt man den Zweck, einen Vermögensgegenstand nur gemäß seiner tatsächlichen Beanspruchung abzuschreiben, was auch die jeweiligen Perioden nur insoweit belastet, wie (in unserem Beispiel) der PKW genutzt wurde. Lohnenswert ist dieses Verfahren insbesondere dann, wenn Maschinen oder PKW/LKW stark abweichende Nutzungsschwankungen aufweisen und eine monatlich festgelegte Abschreibungsrate erheblich von der tatsächlichen Nutzung abweichen würde. Nachteilig daran ist, dass der Unternehmer die Leistungen nachweisen muss, etwa indem er ein Fahrtenbuch führt.

außerplanmäßige Abschreibungen

Diese Art der Abschreibung kommt immer dann zum Tragen, wenn unvorhergesehene Ereignisse dafür sorgen, dass Vermögensgegenstände einen Wertverlust erlitten haben. Entgegen den planmäßigen Abschreibungen, die nur für das Anlagevermögen relevant sind, können außerplanmäßige Abschreibungen auch das Umlaufvermögen betreffen. Dazu gibt es unterschiedlichste Gründe:

Anlagevermögen

Brennt dem Unternehmer seine Produktionshalle ab, oder setzt ein Mitarbeiter einen Firmenwagen so vor den Baum, dass dieser danach nicht mehr brauchbar ist, so handelt es sich um eine dauerhafte Wertminderung, die der Kaufmann zwingend bilanzieren muss. Grund dafür ist das Vorsichtsprinzip, bzw. Imparitätsprinzip, welches besagt, dass Verluste bei Bekanntwerden im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind.

Umlaufvermögen

Hat ein Modegeschäft im Sommer noch die dicken Pelzmäntel auf Lager, so wird er diese nicht mehr zum ursprünglichen Preis verkaufen können. Auch hier muss also auf den, am Abschlussstichtag beizulegenden Wert abgeschrieben werden. Hier greift das sogenannte strenge Niederstwertprinzip, nach §253 (3) 5 HGB, welches ebenfalls auf dem Vorsichtsprinzip beruht

Kann der Kaufmann eine einmal gewählte Abschreibungsart wechseln?

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung fordern gemäß §252 (1) Nr. 6 HGB, Bewertungsstetigkeit. Das heißt, dass eine einmal gewählte Abschreibungsart im Normalfall beibehalten werden soll. Eine Ausnahme gibt es einzig bei der geometrisch-degressiven Abschreibungsmethode, hier kann der Kaufmann einmalig auf die lineare Abschreibung wechseln. Der Zeitpunkt des Wechsels findet dann statt, wenn die lineare Abschreibungsrate größer als die geometrisch-degressive Abschreibungsrate ausfällt.
Ein solcher Wechsel macht Sinn, wenn ein Vermögensgegenstand, mit nur kurzer Nutzungsdauer, vollständig auf Null abgeschrieben werden soll. Ohne einen solchen Wechsel bliebe am Ende der Nutzungsdauer ein verhältnismäßig hoher Restwert. Einmalig darf hier also das Stetigkeitsgebot durchbrochen werden.


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