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Schaden
Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße
Kausalität
Ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und einem Schaden
Differenzhypothese
Ist eine Methode zur Feststellung von Kausalität. Sie vergleicht den tatsächlichen Ist-Zustand nach dem schädigenden Ereignis mit dem hypothetischen Zustand, der ohne das Ereignis bestehen würde.
Schaden = Sollzustand - Istzustand
Eigentum
Absolutes Recht, das einer Person eine Sache rechtlich zuweist
Besitz
Tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache
Angebot (Antrag, Offerte)
Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet ist und die den Angebotsempfänger in die Lage versetzt durch seine Annahme einen Vertragsschluss zu bewirken
Annahme
Einseitige, grds. Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Angebotsempfänger seine vorbehaltlose Zustimmung zum Angebot erklärt
Kaufvertrag
Kommt gem. §§145ff. BGB durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.
Rechtsbindungswille
Der Wille (aus Sicht eines objektiven Empfängers) einer Person rechtlich verbindlich zu handeln. Er hat das Ziel einer Rechtsfolge (Vertrag/Kündigung etc.).

Hierbei schützt §133 den tatsächlichen Willen des Erklärenden
§157 schützt das Vertrauen des Empfängers auf eine sinnvolle, faire Auslegung
Annahmen
Kann entweder konkludent (durch Handeln, dass die Annahme eindeutig erkennen lässt) oder ausdrücklich (durch klare, eindeutige Worte) erfolgen.
In Ausnahmefällen kann eine Annahme auch durch Schweigen §362 HGB erfolgen.
Voraussetzungen sind ein beiderseitiges Handelsgeschäft und eine ausdrückliche, eindeutige Vereinbarung, dass die Leistung nur zu einem bestimmten Termin erbracht werden soll.
Vertragsbestandteile
Essentialia negotii, ergeben sich aus dem Rechtbindungswillen und der hinreichenden Bestimmtheit
Telefonische Erklärungen
Werden gem. §147 Abs.1 S.2 BGB hinsichtlich des Zugangs rechtlich behandelt, wie Erklärungen unter Anwesenden.
Strenge Vernehmungstheorie
Wirksamer Zugang ist zu verneinen, wenn die Erklärung vom Empfänger akustisch nicht richtig wahrgenommen wurde. Das Übermittlungsrisiko trägt hier allein der Erklärende.
Abgeschwächte Vernehmungstheorie
Beschreibt die Ausnahme, wenn der sorgfältig Erklärende auf Grund der Gesamtumstände damit rechnen konnte oder durfte richtig verstanden zu werden.
Nichtigkeit
Ex tunc als Folge der Anfechtung gem. §142 Abs. 1 BGB
Schwebende Wirksamkeit
Gem. §108 Abs. 1 BGB ist das Rechtsgeschäft hier vorläufig unwirksam. Wenn eine Genehmigung eintritt, wird der Vertrag wirksam, wenn das Rechtsgeschäft verweigert wird, ist der Vertrag endgültig unwirksam.
Schuldverhältnis
Ein Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, kraft dessen wenigstens eine zur Leistung oder Rücksicht verpflichtet ist.
Privatrecht
Regelt Rechtsbeziehungen der Privatpersonen untereinander.
Vertragsrecht, Sachenrecht, Deliktsrecht, Familienrecht, Erbrecht.
Das allgemeine Privatrecht (Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag) ist im BGB und Nebengesetzen geregelt.
Sonderprivatrecht (Handels, Gesellschafts und Arbeitsrecht) behandelt besondere Berufsgruppen und Lebensbereiche, die wegen ihrer Komplexität besonderer und eingehender Regelungen bedürfen.
Sechs Fälle des gesetzlichen Eigentumserwerbs
1. Ersitzung (§937)
2. Fund (§973)
3. Aneignung (§958)
4.Verbindung (§946)
5. Verarbeitung (§950)
6. Vermengung (§948)
Schuldverhältnisse
1. Kauf (§433)
2. Leihe §598
3. Miete §§556ff.
4. Erbe §1922
5. Pacht §581
6. Schenkung §546
Voraussetzungen der Konkretisierung bei Hol- Bring und Schickschuld
Holschuld: Schuldner muss Ware aussondern und dem Gläubiger am richtigen Ort zur Abholung bereitstellen und benachrichtigen
Bringschuld: Schuldner muss Ware tatsächlich beim Gläubiger anbieten und zur Verfügung stellen
Schickschuld: Schuldner muss Ware ordnungsgemäß verpacken, adressieren, dem Transporteur übergeben und versenden