Karteikarten im Karteikarten-Set

Noch nicht gestartet (30)

MUTUUM 

zinsenloses Darlehen

unentgeltliche Übergabe einer Summe Geld oder andere vertretbare Sache ins Eigentum des Empfängers.

Verpflichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt die gleiche Menge gleichartiger Sachen zurückzugeben

Voraussetzung fürs MUTUUM

 

  • Darlehens-CONVENTIO (Willensübereinstimmung Zweckvereinbarung)
  • Hingabe = DATIO (begründet Rückgabeverpflichtung)
  • Darlehnsvaluta muss eine vertretbare Sache sein
  • Darlehnsvaluta muss Darlehnsgeber gehören und/od. seiner sachenrechtl. Verfügung durch DATIO unterliegen
  • Darlehnsnehmer muss Eigentümer der Valuta werden

Wie lautet die Klage? (MUTUUM)

 

CONDICTIO

 

Geld: ACTIO CERTAE CREDITAE PECUNIAE 

 

Naturalien: CONDICHTIO TRITICARIA

 

Worauf geht die Klage (Sachleistung) ein?

Sachleistung die nach Art und Umfang der Darlehnsvaluta entspricht

Bsp: Mutuum 100

Mit ACTIO CERTAE CREDITAE PECUNIAE kann man auch nur die 100 fordern (kein platz für zinsen)

Was pasiert wenn man den Valuta vierliert? Wen trifft es?

Es trifft den Eigentümmer.

Vor DATIO = Darlehensgeber

Nach DATIO = Darlehensnehmer

Wie viele Sonderforme gibt es? Und wie heißen sie? (MUTUUM)

Es gibt 3!

 

  1. ANWEISUNGSDARLEHEN​​​​​​​
  2. VEREINBARUNGSDARLEHEN
  3. COTRACTUS MOHATRAE

 

Was ist ANWEISUNGSDARLEHEN?

G zahlt N nicht selbst, sondern weist einen Dritten an dies zu tun, Dritter zahlt Betrag aus seinem eigenen Vermögen an N.

MUTUUM zwischen G und N

 

Ulpian bejaht Anweisungsdarlehen: 

Darlehensvereinbarung ist ausreichend, es braucht kein reales Hin- und Herzahlen des Geldes

 

Julian verneint Anweisungsdarlehen:

ohne reale DATIO kein MUTUUM

 

Aber er bejaht TRADITIO BREVI MANU: Verwahrer V bittet Hinterleger H das Geld als Darlehen verwenden zu dürfen und dieser stimmt zu

-> Eigenbesitz geht von H auf V über

->V erwirbt aufgrund der Darlehenskausa Eigentum am Geld

->MUTTUM zwischen H und V

Was ist VEREINBARUNGSDARLEHEN?

N, der G Geld schuldet, trifft mit G das Übereinkommen, den fälligen Schuldbetrag nicht zu leisten, sondern für eine bestimmte Zeit als Darlehen zu behalten

Was ist COTRACTUS MOHATRAE?

N bekommt von G keine Valuta, sondern eine (möglicherweise unvertretbare) Sache mit der Absprache, dass N die Sache verkauft und den Kauferlös als Darlehnsvaluta betrachtet

Wann ensteht MUTUUM bei COTRACTUS MOHATRAE?

sobald N die Sache verkauft hat

Was passiert wenn die Sache vor verkauf untergeht? (COTRACTUS MOHATRAE)

Beurteilung nach Interessenslage

 

  • Wenn N größeres Interesse à hat G eine ACTIO PRAESCRIPTIS VERBIS gegen N

 

  • Wenn G größeres Interesse à CASUM SENTIT DOMINUS

DEPOSITUM

Hinterlegung / Verwahrung

 unentgeltliche Übernahme einer beweglichen (vertretbare od. unvertretbare) Sache zur Aufbewahrung

Voraussetzung für DEPOSITUM?

DATIO & CONVENTIO

Was ist noch bei Depositum zu beachten (Hinterleger und Verwahrer)?

  • Hinterleger kann, muss aber nicht, Eigentümer der Sache ist
  • Verwahrer muss dieselbe Sache zurückgeben
  • Verwahrer wird weder Eigentümer noch Eigenbesitzer, sondern DETENTOR
  • Nutzung der Sache ist dem Verwahrer nicht gestattet
  •  Unbefugter Gebrauch der Sache = FURTUM (USUS)

KLAGE (Depositum)

Hinterleger (Sachrückgabe) ACTIO DEPOSITI DIRECTA

 

Verwahrer (Aufwendungskosten oder erwachsene Schäden) ACTIO DEPOSITI CONTRARIA

zB Fütterungskosten, Schadenersatz

Bei Gegenanspruch des V  kann Sache zurückbehalten bis H die notwendigen Aufwendungskosten leistet (Retentionsrecht)

Haftung? (Depositum)

Nach Utilitätsprinzip:

Verwahrer haftet nur für krasse Pflichtverstöße

  DOLUS und CULPA LATA Haftung 

 

DILIGENTIA QUAM IN SUIUS REBUS: V muss H Schadenersatz leisten, wenn er mit der hinterlegten Sache weniger sorgsam umgeht als mit seinen eigenen Sachen (und dabei den Gegenstand beschädigt od. zerstört)

 

Verschärfte Haftung des V bei verstärktem Interesse

DOLUS- und CULPA-Haftung + Verletzung der CUSTODIA

Tätigt V dolos einen unerlaubten Gebrauch à auch CASUS-Haftung

 

Hinterleger:

CULPA LEVIS des V und CASUS (Zufall)

 

 

Geldverwahrung

Durch Vereinbarung kann:

  • DEPOSITUM in ein MUTUUM umgewandelt werden

 

  • aus Verwahrungs-CONVENTIO wird Darlehens-CONVENTIO

 

  • Innehabender V wird vom DETENTOR zum POSSESOR

 

  • TRADITIO BREVI MANU: Eigentumserwerb des Darlehensnehmers

 DEPOSITUM IRREGULARE?

Hinterlegung von Geld bei der die Parteien bestimmen, dass der Empfänger das Geld verwenden darf und (wenn vereinbart) dafür Zinsen zahlen soll

 

  • wenn jemand Geld offen (und nicht verschlossen) hinterlegt

 

  • Zinszahlungspflicht wird aus der Natur der BONA FIDEI IUDICIUM begründet

 

Geld geht mit TRADITIO ins Eigentum des V über

  • trägt daher auch die Gefahr für zufälligen Untergang
  • nach Zeitablauf die gleiche Summe zurückgeben (nicht die gleichen Münzen)
  • Juristen gewährten Darlehnsklage: CONDICTIO -> später durch ACTIO DEPOSITI ersetzt
  •   Richter konnte formlos vereinbarte Zinsen für den Gebrauch des Geldes zusprechen und zur Zahlung nicht vereinbarter Zinsen verurteilen

 

 

COMMODATUM

LEIHE

unentgeltliche Überlassung einer Sache zum schonenden, die Sachsubstanz nicht beeinträchtigenden, Gebrauch

Voraussetzung? (Commodatum)

DATIO & CONNVENTIO

 

  • Entleiher wird nicht Eigentümer, sondern DETENTOR (keine Besitzansprüche)
  • Entleiher muss dieselbe Sache zurückgeben
  • beschränkt auf Sachen, bei denen der Gebrauch nicht zum Verbrauch führt
  • Verleiher kann, muss aber nicht, Eigentümer der Sache sein

Klage? (Commodatum)

  • Verleiher auf Sachrückgabe: ACTIO COMMODATI DIRECTA

 

  • Entleihers auf über den normalen Betriebsaufwand hinaus gehende Kosten: ACTIO COMMODATI CONTRARIA

 

  • zB Tierarztkosten, Schadenersatz den er durch mangelhafte Leihsache erlitten hat

Retentionsrecht?  (Commodatum)

Entleiher kann die Sache zurückbehalten, bis der Verleiher die Ansprüche erfüllt hat

 

Wenn Verleiher mit der ACTIO COMMODATI DIRECTA klagt

-> kann Entleiher seine Aufwendungen durch das Recht der Aufrechnung (= Differenz von Forderung und Gegenforderung) sicherstellen

Wenn...

  • der Gegenanspruch des Entleihers höher ist
  • der Richter keine Aufrechnung vornimmt
  • die Sache zufällig untergegangen ist (trifft den Eigentümer = Verleiher) oder
  • die Sache außergerichtlich zurückgegeben wurde

...dann braucht der Entleiher die ACTIO COMMODATI CONTRARIA

Haftung? (Commodatum)

Nach Utilitätsprinzip:

Entleiher:  alle Sachschäden die auf DOLUS, CULPA und CUSTODIA-Verletzungen zurückgehen

 

Verleiher: VIS MAIOR und CASUS

CASUM SENTIT DOMINUS

 

Ausnahme: bei Überschreitung der Entleihungsbefugnis haftet Entleiher auch für VIS MAIOR

 Für einen durch Dritten zugefügten Schaden

Julian: haftet der Entleiher nicht

 

Ulpian: haftet der Entleiher iSd CUSTODIA dann,

  • wenn er die Sache vor der Schädigung durch den Dritten hätte schützen können

 

  • oder die Sache durch eigenen Wächter beschädigt wurde

 

  • Bei Diebstahl kann dafür der Entleiher (und nicht der Eigentümer) gegen den Dieb mittels ACTIO FURTI vorgehen

PRECARIUM 

Bittleihe

 faktische, jederzeit widerrufbare Überlassung einer Sache zum Gebrauch

 

Prekarist kann seine Sachgewahrsame gegen Dritte durch Besitzinterdikte schützen – unterliegt aber dem Prekariumsgeber in Besitzinterdikten (der eine EXCEPTIO VITIOSAE POSSESSIONIS hat)

Grund dafür ist, dass Prekarist gegenüber Prekariumsgeber fehlerhafter Besitzer ist

 

PIGNUS

Pfand

Hingabe (DATIO) einer Sache in Einvernehmen (CONVENTIO), dass sie zur Sicherung eines Anspruches dienen soll -> Realkontrakt

 

·       Sache ohne Besitzübergabe verpfändet -> nur dingliches Pfandrecht aber noch keine schuldrechtliche Beziehung <-> wenn dem Pfandgläubiger der Pfandgegenstand übergeben wird ->Pfandrealvertrag

o   Pfandrealvertrag kommt auch zustande, wenn es dem Pfandgeber an der dinglichen Berechtigung fehlt -> Pfandgläubiger hat dann aber kein dingliches Pfandrecht an der Sache sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Stellung eines geeigneten Pfandgegenstandes

·       Pfandrealvertrag berechtigt den Pfandnehmer grundsätzlich nicht zum Sachgebrauch

 

Klagen (PIGNUS) Pfandgeber

o   Pfandgeber (= Pfandschuldner):

ACTIO PIGNERATICIA IN PERSONAM DIRECTA

  • Sachenrückgabe (ev Schadenersatz) – bei Wegfall von dinglichem Pfandrecht
  • SUPERFLUUM

Pfandnehmer (= Pfandgläubiger).

ACTIO PIGNERATICIA IN PERSONAM CONTRARIA

  • Ersatz für Aufwendungen und Schäden
  • Neue Verpfändung (= eine andere Sache)

Klagen (PIGNUS) Pfandnehmer

Pfandnehmer (= Pfandgläubiger).

ACTIO PIGNERATICIA IN PERSONAM CONTRARIA

  • Ersatz für Aufwendungen und Schäden
  • Neue Verpfändung (= eine andere Sache)

Interrese (Pfand)

Hingabe einer Sache als Faustpfand geschieht im Interesse des Pfandnehmers, deshalb haftet der Pfandnehmer (Utilitätsprinzip)

Haftung Pfandnehmer?

DOLUS, CULPA und CUSTODIA