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Rücktritt

1. Fehlgeschlagen=

Tatplanrheorie/Einzelaktsth./Gesamtbetr.

2. unbeendet/beendet

Tatplan/Einzelakt/Rücktrittshorizont

P! Denkzettel

3. Aufgabe (P! teilw. mgl?)

P! endgültig: abstrakte/eingeschränkt abstr/konkr Betr.weise

P! Anforderungen optimal/mitursächlich/Krit. d obj. Zurechnung

4. Freiwilligkeit

frank/autonom nicht ethisch hochstehend/Verbrechervernunft

Täterschaft/Teilnahme

obj Theorie: Täter ist, wer die tbl Ausführungshandlung   selbst vornimmt

subj Theorie: animus auctoris/animus socii

hM: materiell-obj Th.=

Tatherrschaftslehre--> Täter ist, wer das Geschehen planvoll-lenken in den Händen hält+Tatherrsch (funktionell bei  Mittätersc)

Rspr: subj Th. auf obj-tbl GL: wertende Gesamtbetr.: Grad d Tatint., Umfang d Tatbet, Wille zur Tatherrsch

Täterschaft/Teilnahme

obj Theorie: Täter ist, wer die tbl Ausführungshandlung   selbst vornimmt

subj Theorie: animus auctoris/animus socii

hM: materiell-obj Th.=

Tatherrschaftslehre--> Täter ist, wer das Geschehen planvoll-lenken in den Händen hält+Tatherrsch (funktionell bei  Mittätersc)

Rspr: subj Th. auf obj-tbl GL: wertende Gesamtbetr.: Grad d Tatint., Umfang d Tatbet, Wille zur Tatherrsch

sukzessive Mittäterschaft

bei Tatsusführung, vor Vollendung, einzelne TBM erfüllt: Rspr: +, sofern Erfokgseintritt noch förderbar+ Kommun.vorgan

hL: - wg Koinzidenzp. dolus subsequens

zw Vollend.+Beend.

Rspr + sonst zufällige Erg.

hL: - Wirtlaut, Beendigungsztpkt unklar

nach Beendigung jedenfalls -

P! notwendiger Tatbeitrag bei Mittäterschaft

hM: Minus bei Tatausführ. kann durch Plus bei Tatplanung ausgeglichen werden

aA: wesentl. Mitwirkung an Tatausführ erford

P! Exzess nicht zurechenbar ABER häufig sind Tatpläne häufig recht offen gestaltet

P! Versuchsbeginn bei Mttät.

hM: Gesamtlösung: sobald einer ansetzt, alle

aA: Einzellös

Mb. Täter kann Tat steuern durch überlegenes

-Wissen-Wollen und hat daher Tatherrschaft

Tatherrschaft, wenn mb Täter das Opfer zu steuern vermag und aus diesem Grund das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll-lenkenden Willens in den Händen hält

indiz: Defekt des Tatmittlers  im obj/subj TB/RW/Schuld/Sonder: Organisationsherrschaft

Organisationsherrschaft: hierarchische Machtstrukturen Fungibilität des unmb. Täters

P! Werkzeug unterliegt einem vermeidbaren Verbotsirrtum-26 o 25 i alt. 2? BGH: Einzelfallbetr.

Exzess des Werkzeugs nicht zurechenbar

Anstiftungsvorsatz Minus z

Anstiftungsvorsatz Minus z MB T.vorsatz

ausn.: 160, 348

P! der Tatveranlasser erkennt nicht, dass der Veranlasste vorsätzlich handelt

hM: 26

aA: Versuch d 25 i alt. 2

P! eip des Werkzeugs

hM: ab.ictus f Hintermann

aA: nur bei hinr. Indiv. ab. ictus

P! wann setzt MB Täter zum Versuch an?

eA: Gesamtlös. wie bei Mitt.: sobald Werkzeug ansetzt

aA: Einzellös.: Beginn d  Einwirkung aufs Werkzeug

hM: Geschehen aus der Hand geg, keine weiteren Zw.schritte erford

Teilnahme

28 ii prüft man nach der TBM unter "TB-Verschiebung"

Bestimmen=Hervorrufen d Tatwntschl.

eA: durch beliebige Mittel auch durch Schaffen eine sozial - inadäquat anreiz. Lage aA: Unrechtspakt, hM: kommunikative Beeinfl.

P! omnimodo facturus hM: 26, wenn Unwertgehalt gesteigert wird

untera. 1 (BGH): auch zu andere TB-Alt.

ua. 2: nur wenn Unrechts-steigerung zB Qualif.

aA: nur wenn Umstiftung zum aliud 

P! Anstiftervorsatz Lockspitzel

1. -, wenn Gefährdung d Rechtsguts ausgeschl.

2. - wenn nicht formelle Vollend. gewollt.

3. - wenn nicht auch materielle Vollendung gewollt

P! eip ->Auswirk. auf Anstifter?

rspr: eip arg. Wortlaut, Akz. Dag: Blutbad Dagg: Exzess

aA: ab.ictus

aA: eip wenn iRd nach allg Lebenserfahrung Vorhersehbaren 

Beihilfe

Förderung d Haupttat

P! Kausalität der Hilfelstg

hLit: Kausalität erford.

Rspr: ausr: i-wie gefördert

aA: Risikoerhöhungslehre: entschdd, ob Risiko f Erfolgseintritt erhöht

P!Sozialad. Verh.: eA: obj Zur. (erlaubtes Risiko, Schutzzweckzshg) aA: ob Tb BGH: subj  Tb: 27+ wenn Tat

geneigtheit erkannt+ sicheres Wissen vom kriminellen Zweck

sukz. Beihilfe zw Vollend. u Beend.? BGH :+ dagg: hLit wg Art  103 II 

bei Teilnahme durch Unterlassung ist nach hM stets eine Garantenst. erford

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