Eine empfangsbedürftige WE ist abgegeben, wenn der Erklärende einen rechtsgeschäftlichen Willen erkennbar endgültig geäußert hat und die Er- klärung mit seinem Willen in den Verkehr gebracht worden ist
Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip besagt, dass die Unwirksamkeit des (schuldrecht- lichen) Verpflichtungsgeschäfts nicht automatisch zur Unwirksamkeit des (dinglichen) Verfügungsgeschäfts (= Erfüllungsgeschäfts) führt und um- gekehrt.
Allgemeine Geschäfts Bedingungen (AGB)
AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, d.h. Bestimmungen, die Inhalte des Vertrages werden sollen, die eine Vertragspartei der anderen vor Abschluss des Vertrages stellt (vgl. § 305 I BGB).
Angebot/Antrag
Das Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsschluss in der Weise angetragen wird, dass das Zustandekom- men des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt.
Annahme
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsemp- fänger dem Antragenden sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem an- gebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.
Anscheinsvollmachr
(Art der Rechtsscheinsvollmacht): Bei der Anscheinsvollmacht kannte der Vertretene das Verhalten des Vertreters zwar nicht, er hätte aber bei An- wendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können, dass dieses Verhalten vom Geschäftsgegner nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Vollmacht verstanden werden kann (subjektiv eine Stufe unter der Duldungsvollmacht).
Anspruch
Anspruch ist nach § 194 I das Recht, von einem anderen ein Tun oder Un- terlassen zu verlangen.
Anspruchsgrundlage
Eine Anspruchsgrundlage ist eine Norm, deren Rechtsfolge dem Begehren des Anspruchstellers/Klägers entspricht.
Auslegung von WE
Durch Auslegung wird der hinter der Erklärung stehende Geschäftswille des Erklärenden ermittelt. Dabei ist der tatsächliche Wille nach dem objek- tiven Empfängerhorizont zu erforschen (vgl. §§ 133, 157).
Bestätigung
Eine Bestätigung ist die Neuvornahme eines nichtigen Rechtsgeschäfts durch Erklärung eines sog. Bestätigungswillens (§ 141 I).
Dissens
Dissens ist die Nichtübereinstimmung der WE der Vertragschließenden, d. h. die WE gehen aneinander vorbei oder sind objektiv mehrdeutig (§§ 154, 155).
Duldungsvollmacht
(Art der Rechtscheinvollmacht) Bei der Duldungsvollmacht hat der Vertre- tene Kenntnis von einem Verhalten des Vertreters, das vom Geschäftsgeg- ner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Voll- macht verstanden werden kann, und unternimmt in zurechenbarer Weise nichts dagegen.
Einwilligung
Eine Einwilligung ist die Zustimmung, die dem zustimmungsbedürftigen Geschäft zeitlich vorausgeht (= vorherige Zustimmung; § 183 S. 1).
Empfangsbote
Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme einer WE be- stellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist.
Erklärungsbote
Erklärungsbote ist, wer in fremdem Namen für fremde Rechnung durch Abgabe einer fremden Willenserklärung handelt.
Gattungsvollmacht
Eine Gattungsvollmacht wird für eine Gattung (Art) von Geschäften erteilt (z.B. Bankvollmacht).
Genehmigung
Unter Genehmigung versteht man eine Zustimmung zu einem genehmi- gungsbedürftigen Rechtsgeschäft, die diesem zeitlich nachfolgt und auf den Zeitpunkt seiner Vornahme zurückwirkt (= nachträgliche Zustim- mung, § 184 I).
Generalvollmacht
Die Generalvollmacht gilt für alle Geschäfte, bei denen eine Vertretung zulässig ist.
Geschäft für den, den es angeht
Gesetzlich nicht geregelte Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 I 1), bei der der Vertreter nicht erkennbar in fremdem Namen auftritt. Vo- raussetzung ist das Nichtvorliegen schutzwürdiger Interessen des Dritten, damit zwischen ihm und demjenigen, dessen Vertreter in fremdem Namen gehandelt hat, der Vertrag zustande kommt (gilt v. a. bei Bargeschäften des täglichen Lebens)
Geschäftsähnliche Handlungen
Geschäftsähnliche Handlungen sind Willensäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass dies vom Äußernden gewollt sein muss (vgl. § 286 I).
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzuneh- men, d. h. der Handelnde muss ein Mindestmaß an Einsichts- und Urteils- fähigkeit besitzen (vgl. §§ 104 ff.).
Invitatio ad offerendum
Aufforderung an einen noch unbestimmbaren Kunden zur Abgabe eines Angebots. Die invitatio ad offerendum stellt wegen fehlenden Rechtbin- dungswillens selbst kein Angebot dar (z.B. Schaufensterauslage, Annon- ce).
Kaufvertrag
Voraussetzung für den Abschluss eines Kaufvertrages sind zwei einander entsprechende Willenserklärungen. oder Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Be- zug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustande.
Konkludente Erklärung
Eine konkludente Erklärung ist eine Erklärung durch schlüssiges Handeln, das eine mündliche oder schriftliche Entäußerung der Willenserklärung ersetzt. Die konkludente Erklärung besteht also nicht aus Worten, sondern aus anderen, auf das Gewollte hindeutenden Erklärungszeichen, die für den Erklärungsempfänger aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund der Verkehrssitte verständlich sind (z.B. Kopfnicken, Handaufheben).
Konsens
Konsens ist die Übereinstimmung der WE der Vertragschließenden, d. h. Angebot und Annahme decken sich inhaltlich.
Realakt
Realakte sind Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Handelnden bestimmte Rechtsfolgen knüpft (vgl. § 950).
Rechtsgeschäft
Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer WE sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Ein- tritt des gewollten Erfolges knüpft.
Spezialvollmacht
Die Spezialvollmacht gilt nur für ein bestimmtes, einmaliges Geschäft (einmalige Vollmacht).
Stellvertretung
Stellvertretung ist das Handeln in fremdem Namen für fremde Rechnung durch Abgabe einer eigenen (!) Willenserklärung.
Trennungsprinzip
Das Trennungsprinzip besagt, dass zwischen kausalem Verpflichtungsge- schäft und dinglichem Verfügungsgeschäft differenziert werden muss. Das kausale Verpflichtungsgeschäft führt also noch nicht automatisch zu einem dinglichen Erfüllungsgeschäft. (Der Abschluss eines Kaufvertrages führt also noch nicht zum Eigentumswechsel, sondern begründet lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung, das Eigentum zu übertragen.)
Umdeutung
Umdeutung ist die Umwandlung eines nichtigen Rechtsgeschäftes in ein wirksames. Sie ist möglich, soweit in dem nichtigen Geschäft ein wirksa- mes enthalten ist und die Beteiligten dieses wirksame Geschäft geschlos- sen hätten, wenn sie die Nichtigkeit des geschlossenen Geschäfts gekannt hätten (§ 140).
Verfügungsgeschäft
Das Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich geändert bzw. aufgehoben wird (vgl. § 929 – Übereignung beweglicher Sachen; § 398 – Abtretung von Forderungen).
Verpflichtungsgeschäft
Das Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Ver- pflichtung zu einer Leistung begründet wird (vgl. z. B. § 433).
Vertrag
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen WE von mindestens zwei Personen besteht.
Widerruf einer WE
Der Widerruf verhindert das Wirksamwerden einer WE, wenn er dem Ad- ressaten vor dem Zugang der WE oder gleichzeitig mit dieser zugeht (vgl. § 130 I).
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Her- beiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Zugang einer WE
Eine empfangsbedürftige WE ist zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass er Kenntnis von ihr nehmen kann und unter normalen Umständen auch mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
Anfechtung
Anfechtung ist die nachträgliche Vernichtung einer Willenserklärung mit rückwirkender Kraft durch rechtsgestaltende Erklärung auf Grund von Willensmängeln bei der Abgabe der Erklärung (vgl. § 142 I).
Anfechtungserklärung
Die Anfechtungserklärung ist eine formfreie, empfangsbedürftige Willens- erklärung, die gemäß § 143 I grundsätzlich gegenüber dem Anfechtungs- gegner zu erfolgen hat und mit der eindeutig zu verstehen gegeben wird, dass der Erklärende das Rechtsgeschäft nicht gelten lassen will.
Arglist
Arglistig i. S. v. § 123 I Alt. 1 handelt derjenige, der sich bewusst ist, dass die Willenserklärung des anderen ohne Täuschung nicht oder mit einem anderen Inhalt abgegeben worden wäre.
Bereicherung
„Etwas“ i. S. v. § 812 I ist jeder vermögenswerte Vorteil, d. h. jede vermö- genswerte (Rechts-)Position.
Drohung
Eine Drohung i. S. v. § 123 I Alt. 2 ist die Ankündigung eines empfindli- chen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Eigenschaften
„Wesentliche Eigenschaften“ i. S. v. § 119 II sind alle einer Person auf Dauer anhaftenden Merkmale oder Verhältnisse sowie bei Sachen alle wertbildenden Faktoren.
Erheblichkeit
Erheblich ist ein Irrtum, wenn anzunehmen ist, dass die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles so nicht abgegeben worden wäre.
Erklärungsirrtum
Ein Erklärungsirrtum i. S. v. § 119 I Alt. 2 liegt dann vor, wenn der Erklä- rende nicht dasjenige Erklärungszeichen setzt, das er setzen will; er ver- spricht, verschreibt oder vergreift sich.
Ex nunc
Wirkung erst ab dem Zeitpunkt der Gestaltungserklärung (z. B. Rücktritts- erklärung: Das Rückgewährschuldverhältnis i. S. v. §§ 346 ff. entsteht erst mit der Rücktrittserklärung).
Ex tunc
Rückwirkung einer Gestaltungserklärung auf den Zeitpunkt des Geschäfts- abschlusses bzw. der Abgabe der auf den Geschäftsabschluss gerichteten Erklärung (z. B. Anfechtungserklärung: Sie wirkt gem. § 142 I auf den Zeitpunkt der Vornahme des angefochtenen Rechtsgeschäfts zurück).
Geheimer Vorbehalt
Ein geheimer Vorbehalt liegt vor, wenn er Erklärende eine Willenserklä- rung abgibt und sich insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116).
Identitätsirrtum
Identitätsirrtum ist ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum über den Ge- schäftspartner oder den Geschäftsgegenstand.
Identitätstäuschung
Bei der Identitätstäuschung schließt der Handelnde das Geschäft unter ei- nem fremden Namen ab, der für den Vertragschluss mit dem Erklärungsempfänger entscheidend ist. Bei Offenlegung des wahren Namens hätte der Vertragspartner den Vertrag nicht geschlossen.
Inhaltsirrtum
Ein Inhaltsirrtum i. S. v. § 119 I Alt. 1 liegt dann vor, wenn der Erklärende zwar das Erklärungszeichen setzt, das er setzen will, er seiner Erklärung aber einen nicht mit ihrer objektiven Bedeutung übereinstimmenden Sinn beimisst; das objektiv Erklärte und das wirklich mit der Erklärung Gewoll- te fallen also auseinander.
Irrtum
Ein Irrtum i. S. v. § 119 I ist das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. Man unterscheidet hierbei Inhalts- und Erklärungsirrtum (siehe dort). Ein Irrtum i. S. v. § 119 II ist das unbewusste Fehlen einer wesentlichen Eigenschaft (ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum).
Kalkulationsirrtum
Beim Kalkulationsirrtum irrt der Erklärende über einen seiner Berechnung zugrunde gelegten Umstand.
Leistung
„Leistung“ i. S. v. § 812 I ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermeh- rung fremden Vermögens.
Motivirrtum
Ein Motivirrtum ist ein grundsätzlich unbeachtlicher Irrtum bei der Wil- lensbildung, bei dem der Irrende von einem für seinen Geschäftswillen bedeutsamen, aber falschen Umstand ausgeht.
Scheingeschäft
Ein Scheingeschäft ist der einverständlich geschaffene äußere Tatbestand eines Rechtsgeschäfts, bei dem den Parteien jedoch der Geschäftswille fehlt, sodass sie die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen gerade nicht wollen (§ 117).
Scherzerklärung
Eine Scherzerklärung liegt vor, wenn der Erklärende eine nicht ernst ge- meinte Willenserklärung in der Erwartung abgibt, der Mangel der Ernst- lichkeit werde nicht verkannt werden (§ 118).
Täuschung
Eine Täuschung i. S. v. § 123 I Alt. 1 ist ein Verhalten, das darauf abzielt, in einem anderen durch ausdrückliches oder schlüssiges Vorspiegeln fal- scher Tatsachen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten.