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Haven't started19

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Haven't started (19)

Welche Ansprüche können im Rahmen einer Schutz- und Rücksichtnahmeverletzung in Form der pVV in Anspruch genommen werden (inkl. §§)?

  1. SE neben der Leistung §§ 280 (1), 241 (2) BGB (bei Erfüllungsgehilfe zusätzlich § 278 BGB)
  2. SE statt der Leistung §§ 280 (1), (3), 282, 241 (2) BGB (bei Erfüllungsgehilfe zusätzlich § 278 BGB)
  3. Rücktritt vom Vertrag §§ 324, 241 (2) BGB; im Zusammenhang damit Rückgewähr erbrachter Leistungen §§ 346 (1), 324, 241 (2) BGB

Welche Prüfschritte sind für SE neben der Leistung notwendig?

1. Wirksames Schuldverhältnis

2. Objektive Pflichtverletzung

3. Vertretenmüssen des Schuldners

4. Schaden

5. Adäquate Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

6. Rechtsfolge

7. Art und Umfang des SE

8. Ergebnis

Was ist zum wirksamen Schuldverhältnis zu sagen?

Zunächst müsste zwischen B und M ein wirksam zustande gekommenes Schuldverhältnis bestehen.

 

Gem. § 311 (1) BGB ist zur Begründung eines Schuldverhältnisses regelmäßig ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich.

 

Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande. Die zeitlich erstere Willenserklärung nennt man Angebot (§ 145 BGB); die zeitlich nachfolgende Willenserklärung ist die Annahme (§§ 147 ff. BGB)

 

Da M mit der Renovierung der Wohnung eine Werkleistung zu erbringen hat und insoweit einen Erfolg schuldet, für die B als Bestellerin ein Entgelt (Werklohn) zu entrichten hat, ist zwischen den Parteien ein Werkvertrag (§ 631) zustande gekommen

Was ist zur objektiven Pflichtverletzung zu sagen?

Es müsste eine objektive Pflichtverletzung vorliegen.

 

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Schuldner von seinem durch das Schuldverhältnis begründeten Pflichtenprogramm unberechtigt abweicht.

 

a) keine Verletzung einer Hauptleistungspflicht des M

M war aufgrund des Werkvertrages mit B gem. §§ 631 I, 633 I zur mangelfreien Erbringung seiner Werkleistung, d.h. seiner Malerarbeiten verpflichtet. Diese Hauptleistungspflicht hat er vorliegend nicht verletzt.

 

b) Verletzung der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht i.S.v. § 241 II M war aber darüber hinaus gem. § 241 II auch verpflichtet, während der Ausführung seiner Malerarbeiten Rücksicht auf die Rechte (Eigentum) und Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit) der B zu nehmen, d.h. er darf diese bei der Abwicklung des Vertrages nicht schädigen. M beschädigte mit der Verunreinigung des Teppichbodens das Eigentum und damit ein in § 241 II genanntes Recht der B durch aktives Tun (bzw. durch pflichtwidriges Unterlassen, wenn er z.B. den Teppichboden nicht ausreichend abgedeckt hätte).

Eine Schutz- u. Rücksichtnahmepflichtverletzung i.S.v. § 241 II liegt daher vor

Was ist zum Vertretenmüssen des Schuldners zu sagen?

V müsste die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

Aus der negativen Formulierung des § 280 (1) S.2 BGB ergibt sich die widerlegbare Vermutung, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies stellt eine Beweislastumkehr zu Lasten des Schuldners dar. Hiernach muss der Schuldner darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Schuldner gem. § 276 (1) S.1 BGB grds. Vorsatz u. Fahrlässigkeit. Vorsatz bedeutet Handeln mit Wissen und Wollen, unter Fahrlässigkeit versteht man gem. der Legaldefinition des § 276 (2) BGB die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

 

Beginn Erfüllungsgehilfe

Vorliegend hat V jedoch nicht selbst die Pflichtverletzung begangen, sondern M. Der Schuldner haftet aber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern ihm wird über § 278 BGB das schuldhafte Verhalten von Hilfspersonen zugerechnet, wenn diese seine Erfüllungsgehilfen sind.

 

a) Die Person des Erfüllungsgehilfen

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. M war als Mitarbeiter des V mit dessen Willen tätig und hatte auch die gleichen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten gem. § 241 II dessen Kunden gegenüber zu beachten. M war daher Erfüllungsgehilfe des V.

 

b) Handeln „in Erfüllung einer Verbindlichkeit“ und „nicht nur bei Gelegenheit“

Der Erfüllungsgehilfe müsste "in Erfüllung einer Verbindlichkeit" des Schuldners und nicht nur "bei Gelegenheit der Erfüllung" gehandelt haben.Hiernach muss die schädigende Handlung in einem unmittelbaren inneren sachlichen Zusammenhang zum Aufgabenbereich der Hilfsperson stehen. Für Handlungen, die lediglich "bei Gelegenheit der Erfüllung" erfolgen, also mit der Ausführung der geschuldeten Tätigkeit rein sachlich nichts zu tun haben (z.B. für Diebstahl von Sachen des Gläubigers), haftet der Schuldner nach (noch) h.M. nicht.

 

Vorliegend geschah die Pflichtverletzung bei der Ausführung seiner Aufgaben im Rahmen einer Kundenvorführung und damit in Erfüllung einer Verbindlichkeit des V.

 

c) Verschulden des Erfüllungsgehilfen

M müsste gem. § 276 (1) BGB  vorsätzlich oder fahrlässig, d.h. schuldhaft gehandelt haben.

Bezug zu Fall herstellen

ENDE Erfüllungsgehilfe

 

Dem Schuldner V wird daher über § 278 S. 1 BGB das fahrlässige Verhalten des M wie eigenes Verschulden zugerechnet. Da V keine ihn entlastenden Tatsachen vorgetragen hat, hat er die Verschuldensvermutung des § 280 (1) S. 2 BGB nicht widerlegt und die Pflichtverletzung zu vertreten.

Was ist zum Schaden zu sagen?

K müsste einen ersatzfähigen Schaden erlitten haben.

 

Unter Schaden versteht man die unfreiwillige Einbuße an materiellen und immateriellen Gütern.

 

Geschädigter erlitt mit Schaden einen materiellen, d.h. in Geld messbaren Schaden. Der materielle Schaden berechnet sich nach der Differenzmethode (auch Differenzhypothese genannt).

 

Hierzu vergleicht man die Vermögenslage, wie sie sich nach der Pflichtverletzung darstellt mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde.

 

Ohne die Pflichtverletzung wären die Reparaturkosten nicht entstanden, so dass insoweit ein materieller Schaden vorliegt

Was ist zur adäquaten Kausalität zu sagen?

Die Pflichtverletzung müsste für den eingetretenen Schaden bei Geschädigter adäquat-kausal sein, d.h. der Schaden des Geschädigten muss auf der Pflichtverletzung beruhen.

 

Nach der im Zivilrecht herrschenden Adäquanztheorie ist ein Verhalten des Schädigers nur dann für den Schaden kausal, wenn es vom Standpunkt eines objektiven Beobachters (§§ 133, 157) aus geeignet ist, unter normalen, voraussehbaren Umständen den eingetretenen Erfolg herbeizuführen, d.h. der Erfolg (hier: der Schaden) darf nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen und insbesondere nicht Folge eines vollkommen atypischen Kausalverlaufs sein.

Es ist nicht ganz unwahrscheinlich, dass .... Der bei Geschädigter eingetretene Schaden beruht daher auf der Pflichtverletzung.

Was ist zur Rechtsfolge zu sagen?

B hat einen Anspruch auf Ersatz des durch die Pflichtverletzung adäquat-kausal entstandenen Schadens.

 

Der Schadensersatz ist neben der Hauptleistung geschuldet (= SE neben der Leistung), d.h. B kann weiterhin die vertraglich geschuldete Ausführung der Malerarbeiten des M verlangen. B verlangt vorliegend Ersatz des sog. Begleitschadens.

 

Zu ersetzen ist das negative Interesse der B, d.h. die B ist vermögensmäßig so zu stellen, als hätte es die relevante Pflichtverletzung nie gegeben. Geschütztes Interesse ist vorliegend das Integritätsinteresse der B an der Unversehrtheit ihrer Rechte und Rechtsgüter.

Was ist zu Art und Umfang des Schadensersatzes zu sagen?

Art und Umfang des Schadensersatzes bestimmen sich gem. § 249 ff. BGB

Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger gem. § 249 (1) BGB die Herstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen (Naturalrestitution).

K verlangt von V aber Ersatz der Reparaturkosten. Gem. § 249 (2) S.1 BGB kann der Geschädigte bei Beschädigung einer Sache statt der - möglichen - Wiederherstellung (Naturalrestitution) den zur Wiederherstellung ihres Eigentums erforderlichen Geldbetrag verlangen.

 

Wenn Wiederherstellung nicht möglich ist, kann er den Geldbetrag fordern, der für die Ersatzbeschaffung notwendig ist.

Welche Prüfschritte sind für SE statt der Leistung notwendig?

1. Wirksames Schuldverhältnis (Wie SE n.d. L.)

2. Objektive Pflichtverletzung (Wie SE n.d. L.)

3. Zusätzliche Voraussetzung Unzumutbarkeit der Leistung

4. Vertretenmüssen des Schuldners (Wie SE n.d. L.)

5. Schaden

6. Adäquate Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

7. Rechtsfolge

8. Art und Umfang

9. Ergebnis

Was ist zur Unzumutbarkeit der Leistung zu sagen?

Die Pflichtverletzung müsste gem. § 282 BGB ein solches Gewicht haben, dass dem Gläubiger die weitere Leistung durch den Schuldner nicht mehr zugemutet werden kann, obwohl der Schuldner seine Hauptleistung ordnungsgemäß erbringen könnte. Die Unzumutbarkeit ist aufgrund einer Wertung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen:

 

M hat hier durch sein gesamtes Verhalten die Zumutbarkeitsschwelle der B, die ihn auf ihre Gesundheitsprobleme hinsichtlich des Rauchens hingewiesen hatte, überschritten. Er hat die von ihm geschuldete Hauptleistung zwar gut, aber unter solchen Begleitumständen erbracht, die für die B als Gläubigerin unerträglich waren. Das Vertragsverhältnis ist für B zwar noch nicht allein durch die Beschädigung des Teppichbodens, aber letztlich durch das Rauchen trotz vorheriger mehrfacher Ermahnungen der B unerträglich geworden. Einer weiteren Abmahnung - wie bei leichten Pflichtverletzungen erforderlich - bedurfte es nicht mehr.

Was ist zum Schaden zu sagen?

B müsste einen ersatzfähigen Schaden erlitten haben.

 

Unter Schaden versteht man die unfreiwillige Einbuße an materiellen und immateriellen Gütern.

 

Hier musste B 300 € an Mehrkosten für das Deckungsgeschäft mit R aufwenden. Dies stellt einen materiellen, d.h. in Geld messbaren Schaden für sie dar. Der materielle Schaden berechnet sich nach der Differenzmethode (auch Differenzhypothese genannt). Hierzu vergleicht man die Vermögenslage, wie sie sich nach der Pflichtverletzung darstellt mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde.

Ohne die Pflichtverletzung des B wären die Mehrkosten nicht entstanden, so dass insoweit ein materieller Schaden vorliegt.

Was ist zur adäquaten Kausalität zu sagen?

Die Pflichtverletzung des M müsste für den eingetretenen Schaden bei B adäquat-kausal sein, d.h. der Schaden muss auf der Pflichtverletzung beruhen.

 

Nach der im Zivilrecht herrschenden Adäquanztheorie ist ein Verhalten des Schädigers nur dann für den Schaden kausal, wenn es vom Standpunkt eines objektiven Beobachters (§§ 133, 157) aus geeignet ist, unter normalen, voraussehbaren Umständen den eingetretenen Erfolg herbeizuführen, d.h. der Schaden darf nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen und insbesondere nicht Folge eines vollkommen atypischen Kausalverlaufs sein.

 

Es ist vorliegend nicht ganz unwahrscheinlich, dass der B Mehrkosten in dieser Höhe entstehen, wenn sie sich vom ursprünglichen Vertrag mit M wegen dessen unzumutbarem Verhalten gelöst hat und nunmehr einen neuen Vertrag abschließen muss, um die Malerarbeiten in ihrer Wohnung beenden zu können.

Was ist zur Rechtsfolge zu sagen?

B kann von M Ersatz ihrer Mehrkosten für das Deckungsgeschäft als Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Dieser Schadensersatz wird nicht neben der Leistung des M, sondern anstelle dessen Leistung geschuldet, da der Vertrag mit M aufgrund des Rücktritts der B beendet ist.

 

Zu ersetzen ist das sog. positive Interesse der B, d.h. das Erfüllungsinteresse. B ist vermögensmäßig so zu stellen, als wäre der Werkvertrag mit M ordnungsgemäß erfüllt worden. Dann wären die Mehrkosten in Höhe von 300 € nicht entstanden

Was ist zu Art und Umfang des Schadensersatzes zu sagen?

Art und Umfang des Schadensersatzes bestimmen sich gem. § 249 ff. Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger gem. § 249 I die Herstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen (Naturalrestitution).

Vorliegend verlangt B von M Naturalrestitution in Form von Geldzahlung.

Welche Prüfschritte sind für Rücktritt notwendig?

1. Gegenseitiger Vertrag (Synallagma)

2. Objektive Pflichtverletzung (wie SE n. d. L. )

3. Unzumutbarkeit für den Gläubiger des Festhaltens am Vertrag 

4. Rechtsfolge

5. Ergebnis 

Was ist zum gegenseitigen Vertrag zu sagen?

Es müsste ein gegenseitiger Vertrag vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (einem „Synallagma“) stehen.

 

Dies ist bei einem Werkvertrag der Fall. M erbringt seine Werkleistung, um den Werklohn von B zu erhalten. B zahlt den Werklohn, um die Werkleistung des M zu erhalten.

Was ist zur Unzumutbarkeit für das Festhalten am Vertrag zu sagen?

Die Pflichtverletzung müsste ein solches Gewicht haben, dass dem Gläubiger das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, obwohl der Schuldner seine Hauptleistung ordnungsgemäß erbringen könnte. Die Unzumutbarkeit ist aufgrund einer Wertung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen:

 

M hat hier durch sein gesamtes Verhalten die Zumutbarkeitsschwelle der B, die ihn auf ihre Gesundheitsprobleme hinsichtlich des Rauchens hingewiesen hatte, überschritten. Er hat die von ihm geschuldete Hauptleistung zwar gut, aber unter solchen Begleitumständen erbracht, die für die B als Gläubigerin unerträglich waren. Einer weiteren Abmahnung - wie bei leichten Pflichtverletzungen erforderlich - bedurfte es nicht mehr.

Was ist zur Rechtsfolge zu sagen?

Rechtsfolge ist, dass der bestehende Werkvertrag ex nunc beendet wird und dass sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. umwandelt.