Flashcards in the set

Haven't started (32)

Ausprägungen der Privatautonomie

Abschlussfreiheit und Inhaltsfreiheit 

  • ob, und bei welchem Händler man etwas kauft, kann man frei entscheiden


  • eben so kann Händler entscheiden, ob er einem bestimmten Interessenten verkaufen will 

Staat setzt Privatautonomie Schranken

staatliche Durchsetzung ist NICHT grenzenlos


  • hinter Privatautonomie steht staatlich organisierter Zwang
  • kann somit NICHT grenzenlos gelten
  • für Durchsetzung mancher Verträge (Mahnklage, Zahlung Mörderlohn) stellt Staat Gericht nicht zur Verfügung 

Allgemeine Grenzen der Privatautonomie 


Allgemeininteressen

  • Manche Vorschriften privatrechtlicher/vertragsrechtlicher Natur sind NICHT dispositiv, sondern zwingend, weil sie übergeordnete Interessen der Allgemeinheit regeln (Normen über Eingehung der Ehe)


Inhaltskontrolle (Grundwertungen)

  • Manche Vereinbarungen sind inhaltlich nicht erwünscht, da sie der Rechtsordnung selbst oder den in ihr verankerten Grundwerten widersprechen (sittenwidrige Verträge)


Rechtssphäre Dritter

  • Vereinbarungen zweier Parteien dürfen Rechtssphäre Dritter nicht beeinträchtigen (Verbot des Vertrags zu Lasten Dritter – zu Gunsten Dritter allerdings möglich). 

Kontrahierungszwang, Monopol


--> sind verpflichtet mit jedem, der dies wünscht, zu üblichen Bedingungen zu kontrahieren 


Monopolartige Unternehmen dürfen Leistungen nur aus sachlichen Gründen verweigern und Verträge nur aus wichtigen Gründen kündigen


  • sachgerecht, weil kein Nachteil für Monopol, aber für Leistungsempfänger kann Leistung essentiell sein 


Sektoraler Schutz 

Regelungstechnik? Welche Bereiche?

= privatrechtliche Bestimmungen, die den Schutz des Schwächeren übernehmen 


Drei Bereichen :

  • Verbraucherschutzrecht
  • Arbeitsrecht
  • Mietrecht 


Regelungstechnik: einseitig zwingend

  • Recht kann nur in eine Richtung abgeändert werden


Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 1979 

Querschnittsmaterie?


häufig novelliert, um europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen 


Querschnittsmaterie= Schutzbestimmungen stehen in keinem sachlichen Zusammenhang


Verbraucherschutzbestimmungen sind einseitig zwingend



Verbandsklage (§§ 28 ff KSchG) 


bestimmte Einrichtungen (Verbände) haben das Recht die Interessen der Gemeinschaft der Verbraucher durchzusetzen

(z.B. Arbeiterkammer)

  • Verbandsklage ist nicht auf Verbrauchergeschäfte beschränkt (steht im zweiten Hauptstück des KSchG) 
  • sind klagebefugt

Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) 


setzt 2 EU-RL um – Warenkauf-RL und Digitale-Inhalte RL


Sinn:Privilegierung des Verbrauchers gegenüber allgemein gewährleistungsrechtlichen Regeln, wie sie im B2B und C2C-Geschäft gelten


Doppelgleisigkeiten zum ABGB wurden in Kauf genommen 


Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) 


  • Setzt Verbraucherrecht-RL der EU um 


  • FAGG schützt Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen und


  • bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden


  • (Rücktrittsrecht von 14 Tagen, Informationspflichten) 


Verbraucherkreditgesetz (VKrG) und Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) 


VKrG = allgemein für Kreditverträge von Verbrauchern

HIKrG = sieht Spezialvorschriften für Kreditverträge vor, die dem Erwerb von Immobilien dienen oder durch Immobilien besichert sind


  • enthalten Vielzahl von vorvertraglichen Informations-, Aufklärungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten


  • sowie Rücktrittsrechte, die dem Verbraucher ermöglichen, sich ohne Angabe von Gründen von der Vereinbarung oder von seinem Angebot zu lösen 


Fern- Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) 


Umsetzung einer EU-RL


Fernabsatz von Finanzdienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel

Bsp. Versicherungen, Geldanlagen, Bankdienstleistungen


  •  Enthält Aufklärungspflichten und Rücktrittsrecht 


Pauschalreisegesetz (PRG)



schützt Pauschalreisende

Schützt nicht nur Verbraucher von Urlaubsreise, sondern auch Geschäftsreisende


  • Enthält vorvertragliche Informationspflichten und leistungsstörungsrechtlichen Besonderheiten 


Rechtsgeschäfte

  1. einseitige
  2. beidseitige

a. einseitig verpflichtend

b. beidseitig verpflichtend

  1. einseitig: Testament, Kündigung, Bevollmächtigung
  2. beidseitig

a. einseitig verpflichtend- entgeltlich: Makler

  • unentgeltlich: Schenkung


b. beidseitig verpflichtend

  • entgeltlich: Kauf, Miete
  • unentgeltlich: Leihe


Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte 

Verpflichtungsgeschäfte:

sind auf Begründung der künftigen Leistungspflicht gerichtet

Verfügungsgeschäfte:

wirken unmittelbar auf ein Recht ein (Modus, Übergabe)

Verpflichtungsgeschäft allein bewirkt noch keinen Rechtsübergang

  • dazu bedarf es Verfügungsgeschäft 

kausale vs. abstrakte Geschäfte 

Verpflichtungsgeschäft ist kausal, wenn ein Zweck hervorgeht, der es wirtschaftlich erklärt, sonst abstrakt


  • kausales Versprechen: Summe z.B. Kaufpreis, Mietzins, Sache wird geschuldet


  • abstraktes Schuldversprechen: etwas wird geschuldet, das vom konkreten wirtschaftlichen Grund losgelöst werden soll 


problematisch: es gibt in der Rechtswirklichkeit immer einen wirtschaftlichen Grund, wieso etwas geschuldet wird 



Prinzip der kausalen Tradition

  • keine abstrakten Verfügungsgeschäfte


d.h. Ist Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit oder Dissens ungültig, so ist auch das Verfügungsgeschäft unwirksam und bewirkt keinen Eigentumsübergang 

Willenserklärung

strenge/ gemäßigte Rechtsfolgentheorie

rechtserhebliche Willenserklärung liegt vor, wenn sie „mit Rechtsfolgewillen abgegeben“ wurde


Parteien müssen Willen haben, rechtliche Wirkungen auszulösen 


Parteien müssen sich allerdings auch nicht jeder Rechtsfolge bewusst sein (strenge Rechtsfolgentheorie) 


Es darf das Bewusstsein nicht erkennbar fehlen, dass Rechte oder Rechtsverhältnisse begründet, geändert oder aufgehoben werden sollen

(gemäßigte Rechtsfolgentheorie) 

Zugangsprinzip der Willenserklärung

Zugang ist in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem sich der Empfänger unter normalen Umständen von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis verschaffen kann

  • Wird der Brief um Mitternacht eingeworfen, wird er vermutlich erst am nächsten Tag gelesen 


Vertrauenstheorie

Vertrauenstheorie: solange sich kein Vertrauen gebildet hat, muss es auch nicht geschützt werden 


d.h. zugegangene, aber noch nicht zu Kenntnis genommene Erklärungen können widerrufen werden


Erklärung wird erst mit Zugang wirksam= Risiko des Erklärenden


Ausnahmen vom Zugangserfordernis

„nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen“


  • rechtlich bedeutsame Aussagen, die nur die Rechtsphäre des Erklärenden berühren, nicht aber in eine fremde Rechtssphäre eingreifen z.B. Testament 


Andere Formen privatrechtlichen Handelns 

Willensbetätigung, Willensmitteilung,  

Wissensmitteilung und Realakt

Willensbetätigung

bewusste Vornahme einer Handlung mit Rechtsfolgewillen ohne Anderen von seinen Absichten Mitteilung machen zu wollen

Bsp. Dereliktion = Eigentum geht sowieso verloren


Willensmitteilung

  • Wille wird erklärt aber es bedarf für das Eintreten der Rechtsfolge keinen Rechtsfolgewillen
  • Mahnung: Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs treten ein, wenn Mahnende einen Erfolg anstrebt


Wissensmitteilung 

Enthält keine Willensäußerung, sondern bloß eine Nachricht über Tatsachen

deklaratorische Anerkenntnis („Ich schulde dir noch 100 €“) 


Realakt--> Schaffung eines Werkes, Ansichnehmen von Fundsache

3 Voraussetzungen für ein wirksames Angebot 

  1. Inhaltliche Bestimmtheit
  2. Bindungswille des Angebotstellers
  3. Zugang beim Empfänger


Stille Annahme

Realangebot

Stille Annahme (Sonderfall)

Manchmal ist Erklärung der Annahme keine Voraussetzung für Zustandekommen des Vertrags (§ 864 Abs 1) 

  • tatsächliches Entsprechen besteht
  • in einem Erfüllen oder einem Aneignen (Gebrauch)


Realangebot

Regelung des § 864 Abs 2

  • Behalten, Verwenden, Verbrauchen gilt nicht als Annahme der Offerte
  • Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, darf sich ihrer auch entledigen


Hintergrund

Versandhäuser, die Artikel verschicken mit Hinweis, dass Waren zurückgeschickt werden müssten, sonst würde Vertrag zustande kommen 

normativer Konsens 

Wie ist Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände vom konkreten Erklärungsempfänger objektiv zu verstehen

 

Dass Erklärender nicht gewusst hat, dass er eine Willenserklärung abgegeben hat, ist nach Vertrauenstheorie kein Hindernis für wirksames Zustandekommen


Vereinbarung kommt daher nach dem Willen nur eines Teiles zustande, wenn dieser auf Einverständnis des anderes vertrauen durfte.


Auslegungsregeln

Einfache und ergänzende Auslegung

Unklarheitenregeln

Europarecht?

Einfache Auslegung- es ist nicht „an buchstäblichem Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der

Parteien zu erforschen“


Bsp. Sache wird um 2.000 verkauft, Rechnung zeigt 2.400. Es wurde nicht erwähnt, dass Kaufpreis angegeben wurde. Käufer ist im Recht


Ergänzende Auslegung

  • hypothetischer Parteiwillen: was hätten redliche, vernünftige Parteien vereinbart, wenn sie vom Problemfall gewusst hätten? 


Europarecht: EuGH hält ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen für unzulässig 


Unklarheitenregeln

Erst, wenn Auslegung nach ersten drei Schritten zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat, dann Unklarheitenregeln des § 915 


Lässt sich mit Hilfe der 4 Auslegungsregeln kein eindeutiger vernünftiger Erklärungssinn ermitteln, ist Geschäft wegen Unbestimmtheit nichtig 

Mangel der Form+ Heilung


Formwidrige Geschäfte sind aber kein absolutes Nichts, sondern bilden

Naturalobligation 


Heilung (Geschäft wird nachträglich gültig) ist dort ausgeschlossen, wo der Formzweck ihr entgegensteht


Mentalreservation

Scheingeschäft setzt voraus, dass beide Parteien zum Schein kontrahieren

  • Gibt nur eine Partei Erklärung „zum Schein“ ab, liegt Mentalreservation vor
  • Vertraut Vertragspartner auf die (zum Schein abgegebene) Erklärung, kommt Vereinbarung in seinem Sinn zustande 

battle of forms

Bei Geschäften zwischen Unternehmen kann Fall auftreten, dass beide Partner bei Vertragsabschluss auf ihre jeweiligen AGB verweisen

  • bei Widersprüchen können nicht beide gelten 


Wenn trotz kreuzenden AGBs Vertragserfüllung begonnen wurde, weil beide Parteien die Unwirksamkeit des Vertrages nicht wollen, ist Vertrag gültig


Widersprüchliche Klauseln werden in diesem Fall nicht Vertragsinhalt – Lücke wird durch dispositives Recht geschlossen 

In privatisierten Bereichen gelten Besonderheiten (Post, Bahn, Telekommunikation) 


Bei Beförderungsbedingungen von Post und Bahn gilt, dass sie schon kraft Gesetzes gelten und nicht erst vereinbart müssen


Aus § 135 Abs 8 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird von der Rsp ein einseitiges Vertragsänderungsrecht des Betreibers abgeleitet 


Geltungskontrolle § 864a (gilt für Verbraucher und Unternehmer) 

  • überraschende Klauseln – gelten wenn, AGB-Anwender Kunden besonders darauf hingewiesen hat


  • Bestimmung muss nicht inhaltlich bedenklich sein, es reicht bloße Nachteiligkeit 


Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG 


OGH hat ausgesprochen, dass eine Klausel in einer Schriftgröße unter 6pt intransparent ist, wenn das nicht z.B. durch Fettdruck ausgeglichen wird 

  • Bei § 6 Abs 3 KSchG nähert man sich Problem aus Blickwinkel der Verständlichkeit
  •  Bei § 864a geht es um Ungewöhnlichkeit, die sich aus der „falschen“ Eingliederung ergeben kann 


Inhaltskontrolle 


  • ist strenger als der Kontrollmaßstab des § 879 Abs1 ABGB, da einerseits zwischen einer "gröblichen Benachteiligung" und ein Verstoß gegen "die guten Sitten" unterschieden werden kann. 


  • Klauseln, die Gewährleistungsbestimmungen modifizieren, Zeit oder Ort der Erfüllung betreffen, sogar Presigleitklauseln, die Preis an Bezugsgröße (VPI) koppeln, unterliegen als Nebenbestimmungen
  • daher § 879 Abs3 (Sittenwidrigkeitskontrolle) 


  • Klauselkatalog § 6 KSchG enthält Aufzählung von Vertragsbestimmungen, die im Verbrauchergeschäft
  • jedenfalls nichtig sind