Ausprägungen der Privatautonomie
Abschlussfreiheit und Inhaltsfreiheit
Staat setzt Privatautonomie Schranken
staatliche Durchsetzung ist NICHT grenzenlos
Allgemeine Grenzen der Privatautonomie
Allgemeininteressen
Inhaltskontrolle (Grundwertungen)
Rechtssphäre Dritter
Kontrahierungszwang, Monopol
--> sind verpflichtet mit jedem, der dies wünscht, zu üblichen Bedingungen zu kontrahieren
Monopolartige Unternehmen dürfen Leistungen nur aus sachlichen Gründen verweigern und Verträge nur aus wichtigen Gründen kündigen
Sektoraler Schutz
Regelungstechnik? Welche Bereiche?
= privatrechtliche Bestimmungen, die den Schutz des Schwächeren übernehmen
Drei Bereichen :
Regelungstechnik: einseitig zwingend
Konsumentenschutzgesetz (KSchG) 1979
Querschnittsmaterie?
häufig novelliert, um europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen
Querschnittsmaterie= Schutzbestimmungen stehen in keinem sachlichen Zusammenhang
Verbraucherschutzbestimmungen sind einseitig zwingend
Verbandsklage (§§ 28 ff KSchG)
bestimmte Einrichtungen (Verbände) haben das Recht die Interessen der Gemeinschaft der Verbraucher durchzusetzen
(z.B. Arbeiterkammer)
Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG)
setzt 2 EU-RL um – Warenkauf-RL und Digitale-Inhalte RL
Sinn:Privilegierung des Verbrauchers gegenüber allgemein gewährleistungsrechtlichen Regeln, wie sie im B2B und C2C-Geschäft gelten
Doppelgleisigkeiten zum ABGB wurden in Kauf genommen
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
Verbraucherkreditgesetz (VKrG) und Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG)
VKrG = allgemein für Kreditverträge von Verbrauchern
HIKrG = sieht Spezialvorschriften für Kreditverträge vor, die dem Erwerb von Immobilien dienen oder durch Immobilien besichert sind
Fern- Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)
Umsetzung einer EU-RL
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel
Bsp. Versicherungen, Geldanlagen, Bankdienstleistungen
Pauschalreisegesetz (PRG)
schützt Pauschalreisende
Schützt nicht nur Verbraucher von Urlaubsreise, sondern auch Geschäftsreisende
Rechtsgeschäfte
a. einseitig verpflichtend
b. beidseitig verpflichtend
a. einseitig verpflichtend- entgeltlich: Makler
b. beidseitig verpflichtend
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte
Verpflichtungsgeschäfte:
sind auf Begründung der künftigen Leistungspflicht gerichtet
Verfügungsgeschäfte:
wirken unmittelbar auf ein Recht ein (Modus, Übergabe)
Verpflichtungsgeschäft allein bewirkt noch keinen Rechtsübergang
kausale vs. abstrakte Geschäfte
Verpflichtungsgeschäft ist kausal, wenn ein Zweck hervorgeht, der es wirtschaftlich erklärt, sonst abstrakt
problematisch: es gibt in der Rechtswirklichkeit immer einen wirtschaftlichen Grund, wieso etwas geschuldet wird
Prinzip der kausalen Tradition
d.h. Ist Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit oder Dissens ungültig, so ist auch das Verfügungsgeschäft unwirksam und bewirkt keinen Eigentumsübergang
Willenserklärung
strenge/ gemäßigte Rechtsfolgentheorie
rechtserhebliche Willenserklärung liegt vor, wenn sie „mit Rechtsfolgewillen abgegeben“ wurde
Parteien müssen Willen haben, rechtliche Wirkungen auszulösen
Parteien müssen sich allerdings auch nicht jeder Rechtsfolge bewusst sein (strenge Rechtsfolgentheorie)
Es darf das Bewusstsein nicht erkennbar fehlen, dass Rechte oder Rechtsverhältnisse begründet, geändert oder aufgehoben werden sollen
(gemäßigte Rechtsfolgentheorie)
Zugangsprinzip der Willenserklärung
Zugang ist in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem sich der Empfänger unter normalen Umständen von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis verschaffen kann
Vertrauenstheorie
Vertrauenstheorie: solange sich kein Vertrauen gebildet hat, muss es auch nicht geschützt werden
d.h. zugegangene, aber noch nicht zu Kenntnis genommene Erklärungen können widerrufen werden
Erklärung wird erst mit Zugang wirksam= Risiko des Erklärenden
Ausnahmen vom Zugangserfordernis
„nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen“
Andere Formen privatrechtlichen Handelns
Willensbetätigung, Willensmitteilung,
Wissensmitteilung und Realakt
Willensbetätigung
bewusste Vornahme einer Handlung mit Rechtsfolgewillen ohne Anderen von seinen Absichten Mitteilung machen zu wollen
Bsp. Dereliktion = Eigentum geht sowieso verloren
Willensmitteilung
Wissensmitteilung
Enthält keine Willensäußerung, sondern bloß eine Nachricht über Tatsachen
deklaratorische Anerkenntnis („Ich schulde dir noch 100 €“)
Realakt--> Schaffung eines Werkes, Ansichnehmen von Fundsache
3 Voraussetzungen für ein wirksames Angebot
Stille Annahme
Realangebot
Stille Annahme (Sonderfall)
Manchmal ist Erklärung der Annahme keine Voraussetzung für Zustandekommen des Vertrags (§ 864 Abs 1)
Realangebot
Regelung des § 864 Abs 2
Hintergrund
Versandhäuser, die Artikel verschicken mit Hinweis, dass Waren zurückgeschickt werden müssten, sonst würde Vertrag zustande kommen
normativer Konsens
Wie ist Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände vom konkreten Erklärungsempfänger objektiv zu verstehen
Dass Erklärender nicht gewusst hat, dass er eine Willenserklärung abgegeben hat, ist nach Vertrauenstheorie kein Hindernis für wirksames Zustandekommen
Vereinbarung kommt daher nach dem Willen nur eines Teiles zustande, wenn dieser auf Einverständnis des anderes vertrauen durfte.
Auslegungsregeln
Einfache und ergänzende Auslegung
Unklarheitenregeln
Europarecht?
Einfache Auslegung- es ist nicht „an buchstäblichem Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der
Parteien zu erforschen“
Bsp. Sache wird um 2.000 verkauft, Rechnung zeigt 2.400. Es wurde nicht erwähnt, dass Kaufpreis angegeben wurde. Käufer ist im Recht
Ergänzende Auslegung
Europarecht: EuGH hält ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen für unzulässig
Unklarheitenregeln
Erst, wenn Auslegung nach ersten drei Schritten zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat, dann Unklarheitenregeln des § 915
Lässt sich mit Hilfe der 4 Auslegungsregeln kein eindeutiger vernünftiger Erklärungssinn ermitteln, ist Geschäft wegen Unbestimmtheit nichtig
Mangel der Form+ Heilung
Formwidrige Geschäfte sind aber kein absolutes Nichts, sondern bilden
Naturalobligation
Heilung (Geschäft wird nachträglich gültig) ist dort ausgeschlossen, wo der Formzweck ihr entgegensteht
Mentalreservation
Scheingeschäft setzt voraus, dass beide Parteien zum Schein kontrahieren
battle of forms
Bei Geschäften zwischen Unternehmen kann Fall auftreten, dass beide Partner bei Vertragsabschluss auf ihre jeweiligen AGB verweisen
Wenn trotz kreuzenden AGBs Vertragserfüllung begonnen wurde, weil beide Parteien die Unwirksamkeit des Vertrages nicht wollen, ist Vertrag gültig
Widersprüchliche Klauseln werden in diesem Fall nicht Vertragsinhalt – Lücke wird durch dispositives Recht geschlossen
In privatisierten Bereichen gelten Besonderheiten (Post, Bahn, Telekommunikation)
Bei Beförderungsbedingungen von Post und Bahn gilt, dass sie schon kraft Gesetzes gelten und nicht erst vereinbart müssen
Aus § 135 Abs 8 Telekommunikationsgesetz (TKG) wird von der Rsp ein einseitiges Vertragsänderungsrecht des Betreibers abgeleitet
Geltungskontrolle § 864a (gilt für Verbraucher und Unternehmer)
Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG
OGH hat ausgesprochen, dass eine Klausel in einer Schriftgröße unter 6pt intransparent ist, wenn das nicht z.B. durch Fettdruck ausgeglichen wird
Inhaltskontrolle