Äquivalenztheorie
Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung ursächlich für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele
Adäquanztheorie
Die Adäquanztheorie verlangt zusätzlich zur Äquivalenztheorie, dass die Handlung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen und nicht völlig außerhalb der normalen Erwartungen liegt
Schuldbeitritt
Beim Schuldbeitritt tritt ein Dritter zusätzlich zum bisherigen Schuldner in die Verbindlichkeit ein, so dass beide als Gesamtschuldner haften
Erfüllungsgehilfe
Wer mit Wissen und wollen einer Vertragspartei im Rahmen der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten eingesetzt wird
Verrichtungsgehilfe
Wer mit Wissen und wollen des Geschäftssherrn in dessen Interesse tätig wird und dessen Weisungen unterliegt
Schuldübernahme
Bei der Schuldübernahme tritt ein Dritter an die Stelle des ursprünglichen Schuldners und übernimmt dessen Verbindlichkeit mit Zustimmung des Gläubigers
Schadensrechtliches Bereicherungsverbot
Geschädigter darf durch das Schadensereignis nicht besser gestellt werden, als er ohne stünde
Drittschadensliquidation
Die DSL ermöglicht es dem Käufer den Schaden, der durch den Verlust der Kaufsache während des Transports entstanden ist, über den Verkäufer geltend zu machen, indem dieser seine Ansprüche gegen den Transporteur an den Käufer abtritt
Verkehrssicherungspflichten
Wer eine Gefahrenlage für andere schafft oder aufrecht erhält, hat die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, dass dritte nicht an ihren Rechtsgüter verletzt werden.
Haftungsbegründende Kausalität
Beschreibt den Zusammenhang zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem Schadensereignis. Also, ob die Handlung überhaupt eine Haftung auslöst
Haftungsausfüllende Kausalität
Beschreibt den Zusammenhang zwischen dem konkreten Schaden und Schadensereignis. Also, ob und in welchem Umfang der Schaden auf die rechtswidrige Handlung zurückzuführen ist
Überholende Kausalität
Liegt vor, wenn eine spätere Ursache den Erfolg herbei führt, obwohl eine frühere Ursache bereits den Erfolg hätte herbeiführen können
Exkulpationsmöglichkeit
Bezeichnet die Möglichkeit, sich von einer gesetzlichen Haftung zu befreien, in dem nachgewiesen wird, dass trotz aller gebotenen Sorgfalt kein schuldhaftes Verhalten vorliegt
Eventualvorsatz
Wenn der Schädiger die Möglichkeit des Schadenseintritts erkennt und den Schadenseintritt billigend in Kauf nimmt
Veritätsmangel
Rechtsmangel, bei dem das erworbene Recht nicht existiert