Flashcards in the set

Haven't started (21)

§109 (2) Nr. 1

gegenwärtige Gefahr
eine Sachlage, bei der das die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigende Ereignis bereits eingetreten ist (Störung) oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht

Lebensgefahr droht, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass der Tod eintritt, groß ist.

Oder

liegt vor, wenn die Verletzungshandlung generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen
§109 (2) Nr. 1

Lebensgefahr
§109 (2) Nr. 1

Leibesgefahr
liegt vor, wenn eine schwerwiegende KV eintreffen oder erwartet werden kann
Schusswaffengebrauch gegen Personen
Ein SWG gegen Personen liegt vor, wenn eine Feuerwaffe gezielt mit der Inkaufnahme der Verletzung einer Person eingesetzt wird
Wenn Schusswaffen oder Explosionsmittel jederzeit räumlich und zeitlich zur Verfügung stehen.

Etwa 3-6 Sekunden
Mitwirken
$ 109 1 S. 1

angriffs- oder fluchtunfähig
Der andere darf nur verletzt, aber nicht getötet werden. Der TV soll der Strafverfolgung zugeführt werden und die Straftat soll nur abgewehrt werden.

-> daher vorrangig SWG auf Arme und Beine
Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen oder SWG

$102 SOG M-V
Unmittelbarer Zwang
Unbeteiligter ist derjenige, der den SWG nicht zu verantworten hat.

Unbeteiligten- Status verliert, wer sich trotz wiederholter polizeilicher Aufforderung nicht entfernen will und sich auch nicht aus der Gefahrenzone abdrängen lässt.
§ 108
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(2) Unbeteiligter
Flucht
Flucht liegt vor, wenn objektive Umstände den Rückschluss zulassen, dass der TV sich zeitweise oder dauerhaft dem Strafverfahren entziehen will.
§109 (2) Nr. 2

unmittelbar bevorstehende Begehung
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird das Tatereignis in nächster Zukunft, ohne räumlichen und zeitlichen Verzug eintreten
§109 (2) Nr. 2

Fortsetzung
der Täter ist dabei die Tat umzustezen, die Tat ist aber noch nicht vollendet
§109 (2) Nr. 2

Verbrechen
Tötungsdelikte nach §211/212, schwere KV §226, KV mit Todesfolge §227,
Straftaten gegen die persönliche Freiheit (§ 234 StGB Menschenraub; § 239b StGB, Geiselnahme), Raubdelikte (§§ 249 - 252 StGB, § 255 StGB)
§109 (2) Nr. 2

Mitführen
liegt vor, wenn die Waffe/das gefährliche Werkzeug dem Täter während des Tatherganges zu Verfügung steht. D.h. so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er sich der Waffe/ des Werkzeuges jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann
§109 (2) Nr. 2

Schusswaffe
Gegenstände, die zum Angriff/ Verteidigung (…) bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden (vgl. Waffenbegriff - § 1 WaffG)
§109 (2) Nr. 2

Explosivmittel
sind alle explosionsgefährlichen oder diesen gleichgestellten Stoffen gem. § 1 I und II Sprengstoffgesetz- keine Feuerwerkskörper
§109 (2) Nr. 2

Unmittelbar bevorstehend
vergleichbar gegenwärtiger Gefahr, zeitlich enge Beziehung mit rechtswidriger Tat, d.h. in wenigen Augenblicken muss Eintritt des schädigenden Ereignisses bevorstehen Umsetzung Verbrechen /qualifiziertes Vergehen
§109 (2) Nr. 2

Verhinderung fortsetzten
PVB muss sicheres Wissen über die SW haben, Tat darf nicht vollendet sein, ist dies der Fall ist SWG unzulässig
Verhältnismäßigkeit gem. §15 SOG

Geeignet
ist eine Maßnahme immer dann, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder doch wenigstens fördert (Tauglichkeit).
Klausurhinweis:
Sachverhaltsbezug meint hier die konkrete Benennung, was im SV zeigt, dass der SWG geeignet war das Ziel (benennen sie das Ziel des SWG!) des SWG zu erreichen.



-mögliche Ziele: Angriffe abwehren, Fluchtunfähigkeit herstellen, Schockreaktion auslösen, Rechtsgüter schützen (körperliche Unversehrtheit)
Verhältnismäßigkeit gem. §15 SOG

Erforderlich
ist eine Maßnahme, wenn sie – bei objektiver Betrachtung – von mehreren möglichen und gleich geeigneten Mitteln dasjenige ist, das den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
Hier dürfen sie auf bereits geschriebenes im Rahmen der Ausführungen zu § 108 I SOG verweisen.

-Versagen der schwächeren Maßnahmen schildern, bzw. warum schwächere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen
-Ausweichen ist nicht unbegrenzt möglich
-RSG maximale Distanz von 4 m, nicht immer wirksam
-TES beschränkt wirksam, Schläge auf Extremitäten nur zulässig
Verhältnismäßigkeit gem. §15 SOG

Angemessen
ist eine Maßnahme, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht.
Hier gehört eine Güterabwägung hin, und zwar ausführlich unter Benennung der Artikel aus dem GG die gefährdet, bzw. in die eingegriffen wurde.

-Gefährdung des Rechts auf Leben rechtfertigt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
-PVB verrichten ihren Dienst als Repräsentanten des Staates, dürfen aber dennoch die Rechte ihrer eigenen Person verteidigen
-Störer entscheidet sich aus freien Stücken zum Angriff
siehe §3 (3) Nr.1 SOG): eine Sachlage, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens ein die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigendes Ereignis im konkreten Einzelfall in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten wird;
Bevorstehende Gefahr