Im deutschen Zivilrecht wird ein Austauschgeschäft in 2 zu unterscheidende rechtliche Vorgänge aufgespalten: Seine schuldrechtliche Grundlage (Verpflichtungsgeschäft) und die zur Erfüllung vorgenommenen Übertragungsvorgänge (Verfügungsgeschäfte)
Was ist das "Trennungsprinzip"?
Verpflichtungsgeschäft
= Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird
-> Kaufvertrag (beidseitige Pflicht)
= Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird.
-> Übereignung (dringlicher Vertrag (Einigung) + Realakt (Besitzübergabe)) -> Übertragung von Eigentumsrecht
Verfügungsgeschäft
Beispiele für einseitige Rechtsgeschäfte
Rücktritt
Kündigung
Anfechtung
A. Anspruch des K gegen D aus § 985 BGB auf Herausgabe des Gemäldes
I. D=Besitzer Vgl. § 854 I BGB: D ist Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft (+)
II. K=Eigentümer 1. ursprünglich war V Eigentümer 2. Übereignung an K gem. § 929 S.1 BGB? Einigung und Übergabe (-) 3. K ist nicht Eigentümer
B. kein Anspruch des K gegen D aus § 985 BGB
Frage 1: Eigentumserwerb gem. § 929 S.1 BGB
Einigung
Überhabe
Berechtigung
Frage 2: Anspruch des K gegen V aus § 433 I 1 BGB auf Eigentumsverschaffung und Übergabe
Anspruch entstanden (+)
Anspruch erloschen gem. § 275 I BGB wegen Unmöglichkeit
I. Anspruch des V gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. § 985 BGB 1. V=Eigentümer a) ursprünglich (+) b) Übereignung gem. §929 S1 BGB
Einigung (+)
Übergabe (+)
Berechtigung (+)
2. Ergebnis: Eigentumsverlust, daher §985 (-) II. Anspruch auf Herausgabe gem. §812 I 1, 1.Alt BGB (+) 1. etwas erlangt (+) 2. durch Leistung - bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (+) 3. auf dessen Kosten (+) 4. ohne rechtlichen Grund a) Kaufvertrag (+) b) Nichtigkeit wegen Anfechtung gem. §142 I BGB
Anfechtungserklärung & Grund (Erklärungsirrtum) §§143 I, 119 I 2. Alt. BGB
Lieferung:
§433 I 1 BGB Kaufvertrag prüfen
Angebot/Annahme prüfen
Willenserklärung überprüfen
empfangsbedürftige WE §§133, 157 BGb
Objektiver Empfängerhorizont
--> übereinstimmend Gewollte hat Vorrang vor einer irrtümlichen oder gewollten Falschbezeichnung!!
Zahlung:
§433 II BGB
Anspruch entstanden (+)
Anspruch durchsetzbar? §320 I BGB
Anspruch auf Zahlung solange keine Einrede erhebt wird (aus dem Fall nicht ersichtlich)
Überprüfung Annahme §156 S.1 BGB Zuschlag des Auktionators
--> übereinstimmende WE, bestehen eines wirksamen Kaufvertrags --> A hat Möglichkeit seine WE anzufechten §119 I BGB.
§280 I BGB Schadensersatz
1. wirksames Schuldverhältnis (Auftrag §662 BGB durch Angebot und Annahme) a) Angebot (Vorraussetzung WE) aa) Kundgabeakt (+) bb) Rechtsbindungswille (-) da reine Gefälligkeit --> Sicht des obj. Erklärungsempfängers nach §§144, 157 BGB
-> kein Anspruch mangels WE des M
Zugang von WE unter Abwesenden
Anspruch auf Zahlung von 150€ aus §535 II BGB
I. Wirksamer Mietvertrag §535 BGB (+) II. Anspruch erloschen durch Kündigung (§§ 549 I, 542 I BGB) 1. wirksame Kündigung a) Erklärung (+) b) Schriftform § 568 I i.v.m. §126 BGB c) Zugang §130 I 1 BGB (+) 2. Kündigungsfrist § 573c I 1 BGb (-) III. Fälligkeit des Anspruchs §556b I BGB
--> Anspruch vorhanden
Abhanden gekommene WE
Anspruch auf Zahlung gem. §433 II BGB
I. Wirksamer Kaufvertrag 1. Angebot a) Tatbestand der WE (+) b) Wirksamwerden der WE? Abgabe? --> nach h.M. Ohne Willen des C Also kein Kaufvertrag & somit auch kein Anspruch auf Zahlung.
= eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, welche unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist und besteht aus einem subjektiven und einem objektiven Tatbestand.
Willenserklärung
Subjektiver Tatbestand
Enthält Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille
Kenntlichmachung eines vorhandenen Rechtsbindungswillens nach außen
Objektiver Tatbestand
Invitatio ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
§433 Abs 2 BGB
I. Angebot des V vom 2.11 (-) II. Angebot des V vom 20.11 (+) III. Annahme seitens K am 20.11 (+) IV. Einigung = Kaufvertrag geschlossen V. Anfechtung scheidet aus VI. Anspruch auf Zahlung (+)