Beliehene
Beliehene sind mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse betraute Private.
Hoheitsverwaltung
Bei der Hoheitsverwaltung treten Organe mit hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf um Aufgaben zu erledigen in Form von Rechtsakten wie Bescheid, Verordnung, AuvBZ, Weisung
Privatwirtschaftsverwaltung
Hier tritt der Staat ohne hiheitliche Rechtsakte auf, sondern bedient sich denen des Privatrechts. Merkmale sind die Gleichstellung zwischen Staat und Bürger, die Fiskalgeltung der Grundrechte, das Nichtgebundensein ans Legalitätgprinzip bzw an den Kompetenzkatalog.
Organ
Bündel an Zuständigkeiten und Kompetenzen die best staatliche aufgaven übernehmen
Devolution
Übergang der zuständigkeit von einem Organ zu einem anderen Art 15 abs 6 b-vg
Organwalter
natürliche person von der das organ ausgeführt wird
Mittelbare Drittwirkung
Grundrechte sind in einfachgesetzlichen Regelungen enthalten wie zB 879 ABGB -> deswegen auch bei Privaten
unmittelbare Drittwirkung
Bürger-Bürger, eig nicht ausser datenschutzgrundrecht
Mittelbare Bundesverwaltung
Hier werden die Zustöndigkeiten der 10 B-VG, die dem bund zur vollziehung übertragen sind von organen der länder besorgt gem 102 Abs 1 b-vg. vom jeweiligen LH und ihm unterstellten Landesbehörden vollzogen. Organisatorische Landesbehörden werden dann für den Bund tätig. Sie unterliegen einem besonderne weisungszusammenhang, er verläuft von der BM zum LH, der wiederum Weiszngen den zntergestellten Landesvehörden
Subsidiaritätsprinzip
wenn eine Angelegenheit, die nicht in die ausschließlichen der EU fällt, auf EU ebene effizienter ausgeführt werden kann, soll dies auch passieren
Präjudizialität
Gericht hat/hätte zur Lösung einer Rechtsfrage fragliche Norm anzuwenden gehabt.
In welcher Ausführung entscheidet der VfGH?
VfGH entscheidet in Plenum: 1 Präsident, 1 Vizepräsident + 12 Mitglieder
Präsensquorum: 1 Vorsitzender + 8 Stimmführer
Anstalten
Zur juristischen Person erhobene Sachgemeinschaft die Nutzer hat
Fonds
Zur juristischen Person erhobene Vermögensmassen
Legalitätsprinzip
18 B-VG staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze tätig werden
+ Determinierungsgebot und differenziertes Legalitätsprinzip
Verordnung
durch Verwaltungsbehörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung erlassener außenwirksamer genereller allgemeiner normativer Rechtsakt mit Mindestmaß an Publizität