Gleichheitsgrundsatz Persönlicher Schutzbereich: -Menschenrecht, alle natürlichen Personen Sachlicher Schutzbereich: -Geschützt wird die Rechtsgleichheit, jeder hat das Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz Schranke: -Schrankenlos
Art 3(2)GG
Gleichberechtigung von Mann und Frau Persönlicher Schutzbereich: -Menschenrecht, alle natürlichen Personen Sachlicher Schutzbereich: Geschützt wird die Gleichberechtigung von Mann und Frau Schranke: -Verfassungsimmanente Schranke Schranken-Schranke -Verhältnismäßigkeit
Art3(3)GG
Diskriminierungsverbot Persönlicher Schutzbereich: -Menschenrecht, alle natürlichen Personen Sachlicher Schutzbereich: -Geschützt wird vor Benachteiligung oder Bevorzugung von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und der Herkunft, Glaube, religiöser- und politischer Anschauungen -Gschützt wird vor Benachteiligung von Behinderten Schranke: -Verfassungsimmanente Schranke Schranken-Schranke -Verhältnismäßigkeit
Art.5(1) Meinungsfreiheit
Meinungsfreiheit Persönlicher Schutzbereich: -Menschenrecht, alle natürlichen Personen und juristische Personen Sachlicher Schutzbereich: -Geschützt wird die Freiheit die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern. Schranke: -Qualifizierte Gesetzesvorbehalte gem.Art.5(2)GG -Vorschriften der allgemeinen Gesetze -Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend -Recht der persönlichen Ehre Schranken-Schranke: -Verhältnismäßigkeit
Art.5(1)GG Pressefreiheit
Pressefreiheit Persönlicher Schutzbereich -Menschenrecht, alle natürlichen Personen und juristische Personen Sachlicher Schutzbereich: -geschützt werden alle Tätigkeiten, die mit der Presse zusammenhängen. Schranke -Qualifizierte Gesetzesvorbehalte gem.Art.5(2)GG -Vorschriften der allgemeinen Gesetze -Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend -Recht der persönlichen Ehre Schranken-Schranke: -Verhältnismäßigkeit
Art.5(1) informationsfreiheit
Informationsfreiheit: Persönlicher Schutzbereich: -Menschenrecht, alle natürlichen Personen Sachlicher Schutzbereich: -Geschützt wird das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert Informationen zu beschaffen. Schranke: -Verfassungsunmittelbare Schranke „allgemein zugängliche Quellen“ Schranken-Schranke: -Verhältnismäßigkeit
Art.5(3)GG
Art. 5(3)GG Kunstfreiheit Persönlicher Schutzbereich: -Menschenrecht, alle natürlichen Personen und juristischen Personen Sachlicher Schutzbereich: -geschützt wird die Freiheit Kunstwerke zu erschaffen, zu interpretieren, öffentlich darzustellen und zu verbreiten. Schranke: -Verfassungsunmittelbare Schranke Schranken-Schranke: -Verhältnismäßigkeit
Art.8GG
Art. 8GG Versammlungsfreiheit Persönlicher Schutzbereich: -Bürgerrecht, gilt für alle Deutschen gem. Art.116(1)GG und alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts -Ausländer können sich auf Art.2(1)GG Die allgemeine Handlungsfreiheit und den §1VersammlungsG berufen. Sachlicher Schutzbereich: -Geschützt wird die kollektive Meinungskundgabe, soweit diese friedlich und ohne Waffen geschieht Schranke: -Gem. Art.8(1)GG gibt es eine Verfassungsunmittelbare Schranke durch den Zusatz „friedlich und ohne Waffen“. -Gem. Art.8(2)GG können durch einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt Versammlungen „unter freiem Himmel“ polizeilich eingeschränkt werden. Schranken-Schranke: -Verhältnismäßigkeit -Doppelgrundrech durch individuellen und kollektiven Schutz -Postitive und negative Vesammlungsfreiheit wird geschützt
Art.9GG
Art.9GG Vereinigungsfreiheit Persönlicher Schutzbereich: -Bürgerrecht, gilt für alle Deutschen gem. Art. 116(1)GG und alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts -Ausländer können sich auf Art.2(1)GG der Allgemeinen Handlungsfreiheit und dem §1VereinsG berufen. Sachlicher Schutzbereich: -Geschützt werden die Gründung und der Bestand von Vereinigungen Schranke: -Verfassungsunmittelbare Schranke Art.9(2)GG ist eine Vereinigung verboten, wenn „Zweck oder Tätigkeit gegen die Strafgesetze, die Verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung“ verstößt. Schranken-Schranke: Verfassungsimmanente Schranke
Art.14GG
Art.14(1)GG Eigentum Persönlicher Schutzbereich: -Menschenrecht = alle natürlichen und juristischen Personen Sachlicher Schutzbereich: -Geschützt wird das Recht Eigentum zu haben und grundsätzlich darüber frei zu verfügen Schranke: -einfacher Gesetzesvorbehalt -verfassungsimmanente Schranke Schranken-Schranke: -Verhältnismäßigkeit