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Haven't started11

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Haven't started (11)

Art3(1)GG
Gleichheitsgrundsatz
Persönlicher Schutzbereich:
-Menschenrecht, alle natürlichen Personen
Sachlicher Schutzbereich:
-Geschützt wird die Rechtsgleichheit, jeder hat das Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz
Schranke:
-Schrankenlos
Art 3(2)GG
Gleichberechtigung von Mann und Frau
Persönlicher Schutzbereich:
-Menschenrecht, alle natürlichen Personen
Sachlicher Schutzbereich:
Geschützt wird die Gleichberechtigung von Mann und Frau
Schranke:
-Verfassungsimmanente Schranke
Schranken-Schranke
-Verhältnismäßigkeit
Art3(3)GG
Diskriminierungsverbot
Persönlicher Schutzbereich:
-Menschenrecht, alle natürlichen Personen
Sachlicher Schutzbereich:
-Geschützt wird vor Benachteiligung oder Bevorzugung von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und der Herkunft, Glaube, religiöser- und politischer Anschauungen
-Gschützt wird vor Benachteiligung von Behinderten
Schranke:
-Verfassungsimmanente Schranke
Schranken-Schranke
-Verhältnismäßigkeit
Art.5(1) Meinungsfreiheit
Meinungsfreiheit
Persönlicher Schutzbereich:
-Menschenrecht, alle natürlichen Personen und juristische Personen
Sachlicher Schutzbereich:
-Geschützt wird die Freiheit die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern.
Schranke:
-Qualifizierte Gesetzesvorbehalte gem.Art.5(2)GG
-Vorschriften der allgemeinen Gesetze
-Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend
-Recht der persönlichen Ehre
Schranken-Schranke:
-Verhältnismäßigkeit
Art.5(1)GG Pressefreiheit
Pressefreiheit
Persönlicher Schutzbereich
-Menschenrecht, alle natürlichen Personen und juristische Personen
Sachlicher Schutzbereich:
-geschützt werden alle Tätigkeiten, die mit der Presse zusammenhängen.
Schranke
-Qualifizierte Gesetzesvorbehalte gem.Art.5(2)GG
-Vorschriften der allgemeinen Gesetze
-Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend
-Recht der persönlichen Ehre
Schranken-Schranke:
-Verhältnismäßigkeit
Art.5(1) informationsfreiheit
Informationsfreiheit:
Persönlicher Schutzbereich:
-Menschenrecht, alle natürlichen Personen
Sachlicher Schutzbereich:
-Geschützt wird das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert Informationen zu beschaffen.
Schranke:
-Verfassungsunmittelbare Schranke „allgemein zugängliche Quellen“
Schranken-Schranke:
-Verhältnismäßigkeit
Art.5(3)GG
Art. 5(3)GG Kunstfreiheit
Persönlicher Schutzbereich:
-Menschenrecht, alle natürlichen Personen und juristischen Personen
Sachlicher Schutzbereich:
-geschützt wird die Freiheit Kunstwerke zu erschaffen, zu interpretieren, öffentlich darzustellen und zu verbreiten.
Schranke:
-Verfassungsunmittelbare Schranke
Schranken-Schranke:
-Verhältnismäßigkeit
Art.8GG
Art. 8GG Versammlungsfreiheit
Persönlicher Schutzbereich:
-Bürgerrecht, gilt für alle Deutschen gem. Art.116(1)GG und alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts
-Ausländer können sich auf Art.2(1)GG Die allgemeine Handlungsfreiheit
und den §1VersammlungsG berufen.
Sachlicher Schutzbereich:
-Geschützt wird die kollektive Meinungskundgabe, soweit diese friedlich und ohne Waffen geschieht
Schranke:
-Gem. Art.8(1)GG gibt es eine Verfassungsunmittelbare Schranke durch den Zusatz „friedlich und ohne Waffen“.
-Gem. Art.8(2)GG können durch einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt Versammlungen „unter freiem Himmel“ polizeilich eingeschränkt werden.
Schranken-Schranke:
-Verhältnismäßigkeit
-Doppelgrundrech durch individuellen und kollektiven Schutz
-Postitive und negative Vesammlungsfreiheit wird geschützt
Art.9GG
Art.9GG Vereinigungsfreiheit
Persönlicher Schutzbereich:
-Bürgerrecht, gilt für alle Deutschen gem. Art. 116(1)GG und alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts
-Ausländer können sich auf Art.2(1)GG der Allgemeinen Handlungsfreiheit und dem §1VereinsG berufen.
Sachlicher Schutzbereich:
-Geschützt werden die Gründung und der Bestand von Vereinigungen
Schranke:
-Verfassungsunmittelbare Schranke Art.9(2)GG ist eine Vereinigung verboten, wenn „Zweck oder Tätigkeit gegen die Strafgesetze, die Verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung“ verstößt.
Schranken-Schranke: Verfassungsimmanente Schranke
Art.14GG
Art.14(1)GG Eigentum
Persönlicher Schutzbereich:
-Menschenrecht = alle natürlichen und juristischen Personen
Sachlicher Schutzbereich:
-Geschützt wird das Recht Eigentum zu haben und grundsätzlich darüber frei zu verfügen
Schranke:
-einfacher Gesetzesvorbehalt
-verfassungsimmanente Schranke
Schranken-Schranke:
-Verhältnismäßigkeit
Das Prinzip der Wehrhaften Demokratie
Art.1(3)GG
Art.19(1)GG
Art.19(2)GG
Art.19(4)GG
Art.79(2)GG
Art.79(3)GG
Art.93(1)Nr.4a/bGG
Art.18GG
Art.20(4)GG