Grundlage des
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
M1: analoge Anwendung § 812ff. BGB
hM: Eigenständiges Rechtsinstitut des öff. Recht, abgeleitet aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 2a III GG) = Verpflichtung der Verwaltung, jede rechtswidrige Vermögensverschiebung rückgängig zu machen
Meinungsstreit muss nicht geführt werden, da gewohnheitsrechtlich anerkannt
Sozialrechtliche Ansprüche als
Eigentum iSd Art. 14 I GG?
> erfasst nicht nur das zivilrechtliche Sacheigentum, sondern alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf
> auch öffentlich-rechtliche Positionen, die ein Äquivalent eigener Leistungen darstellen
> Sozialrechtliche Ansprüche nur, wenn es sich um Vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerhebliche Eigenleistung beruhen und seiner Existenzsicherung dienen ≠ Ansprüche, die der Staat nur zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eingeräumt hat
> nicht unerhebliche Eigenleistung bspw. Rente, Arbeitslosengeld, da Arbeiter dazu beigetragen hat; auch wenn Geldleistung, für sie zB auf zivilrechtliche Ansprüche verzichtet wurde
Eingriffe in den Schutzbereich
des Eigentums
I. durch Enteignung
> vollständige oder teilweise Entziehung von Eigentumspositionen und dadurch Bewirkung eines Rechts- und Vermögensverlustes
> hoheitlicher Eingriff muss zugleich eine Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder des sonst Enteignungsbegünstigten
II. durch Inhalts- und Schrankenbestimmung = wenn dem bisher geschützten Eigentum Verhaltenspflichten oder Nutzungspflichten durch Gebote oder Verbote auferlegt werden, also der bisherige Bestand Beschränkungen erfährt
> verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn verfassungskonforme Konkretisierung der Einschränkungsmglk
> einfacher Gesetzesvorbehalt
Muss der Grund-VA im gestreckten Vollstreckungsverfahren rechtmäßig sein?
> wenn unanfechtbar, dann sowieso egal
M1: (+), da ein rechtswidriger VA nicht rechtmäßig vollstreckt werden könnte
hM: (-) RMK Grund-VA für RMK der Vollstreckung nicht relevant, wenn Grund-VA noch anfechtbar ist; arg: solange VA nicht nichtig und vollstreckbar ist, kann er rechtmäßig vollstreckt werden (ggf. aber SchE-Anspruch des Bürgers), ähnlich wie in ZPO bei vorl. vollstreckbarem Urteil trotz Berufung > auch hier Urteil ggf. nicht rechtmäßig aber Vollstreckung möglich
Anwendung § 49 auch bei rw. VA?
hM: (+), Erst-Recht-Schluss, da rw. VA nicht schützenswerter im Bestand sein kann als rechtmäßiger VA ( = analoge Anwendung
Arg: praktisches Bedürfnis, dass Behörde keine Nachforschungen anstellen muss
M2: (-) keine Regelungslücke wegen § 48
isolierte Anfechtbarkeit von
Nebenbestimmungen
M1: stets nur Verpflichtungsklage auf uneingeschränkte Begünstigung, da es um die Erweiterung einer Rechtsposition geht
M2: nach Art der Nebenbestimmung,: Anfechtungsklage nur bei Auflagen und Auflagenvorbehalt als selbständige VAe, bei Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt als integrierte Bestandteile des Haupt-VA dagegen Verpflichtungsklage
M3: nach Art des Haupt-VA: Anfechtungsklage nur bei gebundenen Entscheidungen, bei Ermessensentscheidungen Verpflichtungsklage, da andernfalls Ermessensspielraum der Behörde verkürzt würde, wenn ihr ein ungewollter Rechtsant aufgedrängt wird
hM: Stets Anfechtungsklage, wenn Haupt-VA und Nebenbestimmung logisch/prozessual teilbar sind, Verpflichtungsklage nur, wenn isolierte Aufhebung von vornherein und offensichtlich ausscheidet
Arg: Wortlaut § 113 I 1 VwGO "soweit", der außerdem verdeutlicht, dass die Teilbarkeit keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begrpndetheit ist
Muss für die Zulässigkeit eines
Antrags nach § 80 V VwGO bereits Anfechtungsklage erhoben worden sein?
eA: (-), auch schon vor Erhebung zulässig
hM: (+), kein vorbeugender RS, auf ein "nichts" kann keine aufschiebende Wirkung erklärt werden = muss mind. zeitgleich erhoben werden
Kann ein VG eine rechtswidrige Nebenbestimmung auch dann aufheben, wenn ein rw. Haupt-VA verbleibt?
zB VG hebt rw. Befristung auf, VA kann aber nur befristet erteilt werden
M1: (-), Ausschluss der isolierten Aufhebung, Gerichten ist durch Art. 20 III GG untersagt, durch die Aufhebung einer NB einen rw. Zustand herbeizuführen
M2: 4. Senat BVerwG seit 2022: RW des verbleibenden VA hindert die Aufhebung einer rw. NB nicht; Arg:
- bei einer isolierten Anfechtung einer NB wird der VA im Übrigen bestandskräftig, dadurch inzidenter gerichtlicher Kontrolle entzogen
- Behörden und Gerichte sind verpflichtet, in Bestandskraft erwachsene, rechtsverbindlich getroffene Regelungen ihren Entscheidungen zugrunde zu legen
- auch ein rw. VA verleiht dem Begünstigten eine schutzwürdige Rechtsposition > subj. öff. Recht > nur unter Vorauss. des § 48 VwVfG aufhebbar
> da bei isolierter Klage gegen NB nur diese Streitgegenstand ist, ist diese rw, besteht Anspruch auf Aufhebung
Anwendung Art. 33 bei Notaren?
Notar = staatlich gebundener Beruf, ggf. daher Sonderregelung in Anlehnung an Art. 33 GG, die Wirkung des Grundrechts aus Art. 12 I zurückdrängen?
Lit/EuGH Staat muss sich, wenn er hoheitliche Befugnisse nicht nur seiner eigenen Verwaltung vorbehalte, sondern ein öffentliches Amt durch Inhaber selbständiger Berufe versehen lasse, die sich aus Art. 12 GG ergebenden Folgerungen in Kauf nehmen > Notare werden grds nicht hoheitlich tätig, erstellen zB privatrechtliche Verträge, haften selbst für ihr Verhalten, daher Messung wie alle anderen Berufsträger an Art. 12 GG
BVerfG: Notar nimmt originäre Staatsaufgaben war > stehe dem Richter dadurch nahe und werde deshalb auch in § 1 BNotO als Träger eines öffentlichen Amtes bezeichnet; Nachbarschaft zum öff. Dienst = Beschränkung durch Organisationsgewalt der öff. Körperschaft, keine subj. Rechte aus Art. 12 I
Arg: Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sein müssen
= keine Rechte aus Art. 12 I für Notar
Fallen Betriebs- und
Geschäftsräume unter Art. 13?
hM: (+) Zugänglichkeit für Öffentlichkeit ≠ Zutritt für Hoheitsträger
Arg: GR zweck intensiveren Schutz weit auszulegen
M2: (-), weniger schutzbedürtig, Art. 13 eng auszulegen, daher nur Art. 2 I
M3: nur für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume
> Rspr: ungeschriebene Schranke, da während der normalen Öffnungszeiten nicht ebenso schutzwürdig wie Wohnungen, daher nicht so strenge Anforderungen wie Art. 13 VII, sondern Einschränkung unter folgenden Voraussetzungen mgl;
- zur Betretung der Räumlichkeiten muss eine besondere gesetzliche Vorschrift ermächtigen
- das Gesetz muss den Zweck des Betretens sowie Umfang und Gegenstand der Prüfung deutlich erkennen lassen
- die Betretung darf nur zu den üblichen Geschäftszeiten, während der allg. Publikumsverkehr eröffnet ist, stattfinden
≈ qualif. GV
Einschränkungsmöglichkeit Art. 4 I, II
> str.
Lit: allg. GV über Art. 140 GG iVm Art. 136 I WRV, nur Fortgeltung Art. 136 I WRV mache es verständlich, dass Art. 4 I, II keine Schrankenregelung enthielten
hM: verfassungsimmanente Schranken; Arg: Art. 136 I WRV eher Gleichheitsrecht und nicht Schranke, da dadurch Benachteiligung vermieden werden soll; historische Auslegung: Art. 136 WRV sollte Religionsfreiheit stärken und nicht beschränken, enthält zudem nur Religionsfreiheit, Art. 4 allerdings auch Gewissensfreiheit
Anspruch auf Einschreiten der
Polizei oder der Ordnungsbehörde?
> grds kein Gesetzesvollziehungasanspruch außer ggf. wenn zum Schutz seiner eigenen Rechte > idR aber nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Ausn. Reduzierung auf Null)
> Bürger muss subjektives Recht geltend machen = drittschützende Norm bspw AGL (§ 8 PolG) iVm GR
> nie Anspruch auf repressives Verhalten also auf Erlass von Bußgeldbescheiden
Rechtsnatur Abschleppmaßnahmen
> Differenzierung nötig
- Sicherstellung, wenn KFZ zB unverschlossen und von ihm Gefahr ausgeht = Sicherstellung um Gefahr abzuwehren oder zum Schutz des Eigentümers vor Verlust oder Beschädigung
- Ersatzvornahme, wenn Abschleppen weil Fahrer Beseitigungs- oder Wegfahrgebot nicht erfüllt hat, rw Abstellung im Straßenraum > aus Verkehrsschild oder konkreter Verfügung
(P) Ersatzvornahme obwohl durch privates Unternehmen? > Verwaltungshelfer
Sicherstellung als Dauer-VA?
> entscheidend dafür, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der RWK der Sicherstellung ankommt
M1: (-), Ziel mit Inbesitznahme erreicht, weitere Folgen beruhen nicht mehr auf der verfügenden Anordnung
M2: (+), durch Sicherstellung soll andauernde Gefahr durch oder für das Geld abgewehrt werden, daher kommt es auf eine andauernde RMK der Verfügung an
> maßgeblicher Zeitpunkt sowohl für die Tatsachenfeststellung als auch für die Prognoseentscheidung ist daher zunächst der Zeitpunkt des Erlasses der Sicherungsstellungsverfügung
Sicherstellung von Buchgeld?
(P) Umwandlung in Buchgeld > Grds. nur Forderung, sicherstellungsfähig?
M1: (+), da es zunächst strafprozessual beschlagnahmtes Bargeld war, wurde von StaA eingezahlt
M2: (-), Wortlaut und Normzusammenhang, Gebrauch Gegenstand zur Begehung Straftat = von Person mitgeführt = nur körperlich
> Analoge Anwendung § 43 wenn Bargeld in Buchgeld umgewandelt?
M1: (-) mangels planwidrige Lücke, keine vergleichbare Interessenlage und entgegen Art. 20 III GG
> Gesetzgeber bisher keine Notwendigkeit gesehen
> andere Normen für Sicherstellung von Forderungen
> Keine vergleichbare Interessenlage, da Bargeld schnell von Hand zu Hand, wenig nachverfolgbar ≠ Buchgeld, Geldflüsse können nachvollzogen werden
Kritik: praxisfremd und wenig praktikabel
hM: (+), wenn sich ursprüngliche Beschlagnahme auf Bargeld als Sache erstreckt hat und nur zwecks Verwahrung auf Konto eingezahlt wurde, nur zur Vereinfachung eingezahlt; leicht, es durch Auszahlung wieder zu Bargeld zu machen
Voraussetungen Verhaltensstörer
§ 17 I OBG = verursachen der Gefahr
hRspr: Unmittelbarkeitstheorie > Nur derjenige, der mit seinem Verhalten die Schwelle zu konkreten Gefahr unmittelbar überschreitet
Klagefrist bei FFK?
eA: (+) auch innerhalb 1. Monat ab Bekanntgabe
hM: (-) FFK ist fristungebunden mgl, da VA durch Erledigung keine Regelungswirkung mehr entfalte, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit auch kein Anlass mehr für eine zeitliche Beschränkung der FFK
Gefahr über Zuschaltung
eines anderen Staatspräsidenten
> Gefahr für Bestand des Staates und seiner Einrichtungen?
- Eingriff in die außenpolitische Entscheidungskompetenz des Bundesregierung, bei Auftritten anderer Staatsoberhäupter Bedarf es Zustimmung der Bundesregierung
- allein BundesReg entscheidet ob und in welchem Rahmen anderen Staatsoberhäuptern im öff. Raum Bühne geboten wird, nicht von Versammlungsfreiheit gedeckt
- kein Anspruch
> Überschreitet Schutzbereich der Versammlungsfreiheit = Redebeitrag ausländischer Staatsoberhäupter ist nicht vom Schutzbereich umfasst
> Meinungsfreiheit? Handlungsfreiheit? (-) verleihen kein Anspruch ausländischen Staatsoberhäuptern Redebeiträge zu geben