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Haven't started18

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Haven't started (18)

Grundlage des

öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs

M1: analoge Anwendung § 812ff. BGB

hM: Eigenständiges Rechtsinstitut des öff. Recht, abgeleitet aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 2a III GG) = Verpflichtung der Verwaltung, jede rechtswidrige Vermögensverschiebung rückgängig zu machen


Meinungsstreit muss nicht geführt werden, da gewohnheitsrechtlich anerkannt

Sozialrechtliche Ansprüche als

Eigentum iSd Art. 14 I GG?

> erfasst nicht nur das zivilrechtliche Sacheigentum, sondern alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf

> auch öffentlich-rechtliche Positionen, die ein Äquivalent eigener Leistungen darstellen

> Sozialrechtliche Ansprüche nur, wenn es sich um Vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerhebliche Eigenleistung beruhen und seiner Existenzsicherung dienen ≠ Ansprüche, die der Staat nur zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eingeräumt hat

> nicht unerhebliche Eigenleistung bspw. Rente, Arbeitslosengeld, da Arbeiter dazu beigetragen hat; auch wenn Geldleistung, für sie zB auf zivilrechtliche Ansprüche verzichtet wurde

Eingriffe in den Schutzbereich

des Eigentums

I. durch Enteignung

> vollständige oder teilweise Entziehung von Eigentumspositionen und dadurch Bewirkung eines Rechts- und Vermögensverlustes

> hoheitlicher Eingriff muss zugleich eine Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder des sonst Enteignungsbegünstigten


II. durch Inhalts- und Schrankenbestimmung = wenn dem bisher geschützten Eigentum Verhaltenspflichten oder Nutzungspflichten durch Gebote oder Verbote auferlegt werden, also der bisherige Bestand Beschränkungen erfährt

> verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn verfassungskonforme Konkretisierung der Einschränkungsmglk

> einfacher Gesetzesvorbehalt

Muss der Grund-VA im gestreckten Vollstreckungsverfahren rechtmäßig sein?

> wenn unanfechtbar, dann sowieso egal


M1: (+), da ein rechtswidriger VA nicht rechtmäßig vollstreckt werden könnte


hM: (-) RMK Grund-VA für RMK der Vollstreckung nicht relevant, wenn Grund-VA noch anfechtbar ist; arg: solange VA nicht nichtig und vollstreckbar ist, kann er rechtmäßig vollstreckt werden (ggf. aber SchE-Anspruch des Bürgers), ähnlich wie in ZPO bei vorl. vollstreckbarem Urteil trotz Berufung > auch hier Urteil ggf. nicht rechtmäßig aber Vollstreckung möglich

Anwendung § 49 auch bei rw. VA?

hM: (+), Erst-Recht-Schluss, da rw. VA nicht schützenswerter im Bestand sein kann als rechtmäßiger VA ( = analoge Anwendung

Arg: praktisches Bedürfnis, dass Behörde keine Nachforschungen anstellen muss


M2: (-) keine Regelungslücke wegen § 48

isolierte Anfechtbarkeit von

Nebenbestimmungen

M1: stets nur Verpflichtungsklage auf uneingeschränkte Begünstigung, da es um die Erweiterung einer Rechtsposition geht


M2: nach Art der Nebenbestimmung,: Anfechtungsklage nur bei Auflagen und Auflagenvorbehalt als selbständige VAe, bei Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt als integrierte Bestandteile des Haupt-VA dagegen Verpflichtungsklage


M3: nach Art des Haupt-VA: Anfechtungsklage nur bei gebundenen Entscheidungen, bei Ermessensentscheidungen Verpflichtungsklage, da andernfalls Ermessensspielraum der Behörde verkürzt würde, wenn ihr ein ungewollter Rechtsant aufgedrängt wird


hM: Stets Anfechtungsklage, wenn Haupt-VA und Nebenbestimmung logisch/prozessual teilbar sind, Verpflichtungsklage nur, wenn isolierte Aufhebung von vornherein und offensichtlich ausscheidet

Arg: Wortlaut § 113 I 1 VwGO "soweit", der außerdem verdeutlicht, dass die Teilbarkeit keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begrpndetheit ist

Muss für die Zulässigkeit eines

Antrags nach § 80 V VwGO bereits Anfechtungsklage erhoben worden sein?

eA: (-), auch schon vor Erhebung zulässig


hM: (+), kein vorbeugender RS, auf ein "nichts" kann keine aufschiebende Wirkung erklärt werden = muss mind. zeitgleich erhoben werden

Kann ein VG eine rechtswidrige Nebenbestimmung auch dann aufheben, wenn ein rw. Haupt-VA verbleibt?

zB VG hebt rw. Befristung auf, VA kann aber nur befristet erteilt werden


M1: (-), Ausschluss der isolierten Aufhebung, Gerichten ist durch Art. 20 III GG untersagt, durch die Aufhebung einer NB einen rw. Zustand herbeizuführen


M2: 4. Senat BVerwG seit 2022: RW des verbleibenden VA hindert die Aufhebung einer rw. NB nicht; Arg:

- bei einer isolierten Anfechtung einer NB wird der VA im Übrigen bestandskräftig, dadurch inzidenter gerichtlicher Kontrolle entzogen

- Behörden und Gerichte sind verpflichtet, in Bestandskraft erwachsene, rechtsverbindlich getroffene Regelungen ihren Entscheidungen zugrunde zu legen

- auch ein rw. VA verleiht dem Begünstigten eine schutzwürdige Rechtsposition > subj. öff. Recht > nur unter Vorauss. des § 48 VwVfG aufhebbar

> da bei isolierter Klage gegen NB nur diese Streitgegenstand ist, ist diese rw, besteht Anspruch auf Aufhebung

Anwendung Art. 33 bei Notaren?

Notar = staatlich gebundener Beruf, ggf. daher Sonderregelung in Anlehnung an Art. 33 GG, die Wirkung des Grundrechts aus Art. 12 I zurückdrängen?


Lit/EuGH Staat muss sich, wenn er hoheitliche Befugnisse nicht nur seiner eigenen Verwaltung vorbehalte, sondern ein öffentliches Amt durch Inhaber selbständiger Berufe versehen lasse, die sich aus Art. 12 GG ergebenden Folgerungen in Kauf nehmen > Notare werden grds nicht hoheitlich tätig, erstellen zB privatrechtliche Verträge, haften selbst für ihr Verhalten, daher Messung wie alle anderen Berufsträger an Art. 12 GG


BVerfG: Notar nimmt originäre Staatsaufgaben war > stehe dem Richter dadurch nahe und werde deshalb auch in § 1 BNotO als Träger eines öffentlichen Amtes bezeichnet; Nachbarschaft zum öff. Dienst = Beschränkung durch Organisationsgewalt der öff. Körperschaft, keine subj. Rechte aus Art. 12 I

Arg: Wahrnehmung originärer Staatsaufgaben, die nach der geltenden Rechtsordnung hoheitlich ausgestaltet sein müssen

= keine Rechte aus Art. 12 I für Notar

Fallen Betriebs- und

Geschäftsräume unter Art. 13?

hM: (+) Zugänglichkeit für Öffentlichkeit ≠ Zutritt für Hoheitsträger

Arg: GR zweck intensiveren Schutz weit auszulegen

M2: (-), weniger schutzbedürtig, Art. 13 eng auszulegen, daher nur Art. 2 I

M3: nur für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Betriebs- und Geschäftsräume


> Rspr: ungeschriebene Schranke, da während der normalen Öffnungszeiten nicht ebenso schutzwürdig wie Wohnungen, daher nicht so strenge Anforderungen wie Art. 13 VII, sondern Einschränkung unter folgenden Voraussetzungen mgl;

- zur Betretung der Räumlichkeiten muss eine besondere gesetzliche Vorschrift ermächtigen

- das Gesetz muss den Zweck des Betretens sowie Umfang und Gegenstand der Prüfung deutlich erkennen lassen

- die Betretung darf nur zu den üblichen Geschäftszeiten, während der allg. Publikumsverkehr eröffnet ist, stattfinden

≈ qualif. GV

Einschränkungsmöglichkeit Art. 4 I, II

> str.

Lit: allg. GV über Art. 140 GG iVm Art. 136 I WRV, nur Fortgeltung Art. 136 I WRV mache es verständlich, dass Art. 4 I, II keine Schrankenregelung enthielten


hM: verfassungsimmanente Schranken; Arg: Art. 136 I WRV eher Gleichheitsrecht und nicht Schranke, da dadurch Benachteiligung vermieden werden soll; historische Auslegung: Art. 136 WRV sollte Religionsfreiheit stärken und nicht beschränken, enthält zudem nur Religionsfreiheit, Art. 4 allerdings auch Gewissensfreiheit

Anspruch auf Einschreiten der

Polizei oder der Ordnungsbehörde?

> grds kein Gesetzesvollziehungasanspruch außer ggf. wenn zum Schutz seiner eigenen Rechte > idR aber nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Ausn. Reduzierung auf Null)

> Bürger muss subjektives Recht geltend machen = drittschützende Norm bspw AGL (§ 8 PolG) iVm GR

> nie Anspruch auf repressives Verhalten also auf Erlass von Bußgeldbescheiden

Rechtsnatur Abschleppmaßnahmen


> Differenzierung nötig


- Sicherstellung, wenn KFZ zB unverschlossen und von ihm Gefahr ausgeht = Sicherstellung um Gefahr abzuwehren oder zum Schutz des Eigentümers vor Verlust oder Beschädigung


- Ersatzvornahme, wenn Abschleppen weil Fahrer Beseitigungs- oder Wegfahrgebot nicht erfüllt hat, rw Abstellung im Straßenraum > aus Verkehrsschild oder konkreter Verfügung


(P) Ersatzvornahme obwohl durch privates Unternehmen? > Verwaltungshelfer

Sicherstellung als Dauer-VA?

> entscheidend dafür, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der RWK der Sicherstellung ankommt


M1: (-), Ziel mit Inbesitznahme erreicht, weitere Folgen beruhen nicht mehr auf der verfügenden Anordnung


M2: (+), durch Sicherstellung soll andauernde Gefahr durch oder für das Geld abgewehrt werden, daher kommt es auf eine andauernde RMK der Verfügung an


> maßgeblicher Zeitpunkt sowohl für die Tatsachenfeststellung als auch für die Prognoseentscheidung ist daher zunächst der Zeitpunkt des Erlasses der Sicherungsstellungsverfügung

Sicherstellung von Buchgeld?

(P) Umwandlung in Buchgeld > Grds. nur Forderung, sicherstellungsfähig?

M1: (+), da es zunächst strafprozessual beschlagnahmtes Bargeld war, wurde von StaA eingezahlt

M2: (-), Wortlaut und Normzusammenhang, Gebrauch Gegenstand zur Begehung Straftat = von Person mitgeführt = nur körperlich


> Analoge Anwendung § 43 wenn Bargeld in Buchgeld umgewandelt?

M1: (-) mangels planwidrige Lücke, keine vergleichbare Interessenlage und entgegen Art. 20 III GG

> Gesetzgeber bisher keine Notwendigkeit gesehen

> andere Normen für Sicherstellung von Forderungen

> Keine vergleichbare Interessenlage, da Bargeld schnell von Hand zu Hand, wenig nachverfolgbar ≠ Buchgeld, Geldflüsse können nachvollzogen werden

Kritik: praxisfremd und wenig praktikabel


hM: (+), wenn sich ursprüngliche Beschlagnahme auf Bargeld als Sache erstreckt hat und nur zwecks Verwahrung auf Konto eingezahlt wurde, nur zur Vereinfachung eingezahlt; leicht, es durch Auszahlung wieder zu Bargeld zu machen


Voraussetungen Verhaltensstörer

§ 17 I OBG = verursachen der Gefahr


hRspr: Unmittelbarkeitstheorie > Nur derjenige, der mit seinem Verhalten die Schwelle zu konkreten Gefahr unmittelbar überschreitet



Klagefrist bei FFK?

eA: (+) auch innerhalb 1. Monat ab Bekanntgabe


hM: (-) FFK ist fristungebunden mgl, da VA durch Erledigung keine Regelungswirkung mehr entfalte, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit auch kein Anlass mehr für eine zeitliche Beschränkung der FFK

Gefahr über Zuschaltung

eines anderen Staatspräsidenten

> Gefahr für Bestand des Staates und seiner Einrichtungen?

- Eingriff in die außenpolitische Entscheidungskompetenz des Bundesregierung, bei Auftritten anderer Staatsoberhäupter Bedarf es Zustimmung der Bundesregierung

- allein BundesReg entscheidet ob und in welchem Rahmen anderen Staatsoberhäuptern im öff. Raum Bühne geboten wird, nicht von Versammlungsfreiheit gedeckt

- kein Anspruch


> Überschreitet Schutzbereich der Versammlungsfreiheit = Redebeitrag ausländischer Staatsoberhäupter ist nicht vom Schutzbereich umfasst

> Meinungsfreiheit? Handlungsfreiheit? (-) verleihen kein Anspruch ausländischen Staatsoberhäuptern Redebeiträge zu geben