Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer entweder in seinem körperlichen Wohlempfinden oder in seiner körperlichen Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines pathologischen (d. h. krankhaften) Zustandes.
Gefährliches Werkzeug
Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Hinterlistiger Überfall
Als Überfall bezeichnet man einen unvorherge- sehenen Angriff auf einen Ahnungslosen.
Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der/die Täter*in planmäßig, in einer auf Verdeckung seiner/ihrer wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um gerade hierdurch dem/der Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren.
Handlung
Eine Handlung ist jedes willensgetragene, menschliche Verhalten.
Abzugrenzen ist diese stets von einem Reflex. Von einer Reflexbewegung wird ausgegangen, wenn durch den Körper unmittelbar ein Reiz ohne die Mitwirkung des Bewusstseins ausgelöst wird.
Sache
Sachen i. S. d. § 303 I StGB sind beherrschbare, körperliche Gegenstände (vgl. § 90 BGB), wobei es nicht auf deren Aggregatzustand ankommt, solange sie von der Außenwelt abgrenzbar sind.
Fremd (Sache)
Fremd sind Sachen, die nicht im Alleineigentum des Täters/der Täterin stehen und nicht herrenlos sind.
Beschädigen (Sache)
Die Beschädigung einer Sache liegt vor, wenn der/die Täter*in derart körperlich auf sie einwirkt, dass sie/er ihre stoffliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur uner- heblich beeinträchtigt (Gebrauchsbeeinträchtigung).
Zerstören (Sache)
Eine Sache ist zerstört, wenn sie infolge körperlicher Einwirkung vernichtet oder so wesentlich beschädigt wird, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert.