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Haven't started (100)

Steuern: Definitionen und Fakten
– Wichtigste Einnahmequelle des Staats zur Deckung seines Haushalts (Fiskalzweck)
– Zwei Haupzwecke: Fiskalzweck und Leistungszweck
– Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen
– Das Steuerrecht umfasst alle formellen und materiellen Rechtsnormen, die die Rechte und Pflichten im Steuerrechtsverhältnis zwischen Staat und Bürgern regeln
Fiskalzweck
Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle des Staats zur Deckung seines Haushalts
Leistungszweck
Die Erhebung bestimmter Steuern dient der Beeinflussung gesellschaftlich nicht erwünschter Verhaltensweisen.
Bsp: mit der Tabaksteuer wird versucht, das Ausmaß des Rauchens und mit der Ökosteuer, die Menge der verbrauchten Energie und des Schadstoffausstoßes zu reduzieren.
Formelle Gesetz
Das maßgebende formelle Gesetz ist die Abgabenordnung, die für alle Steuerarten geltende Bestimmungen unter anderem über die Steuerpflicht und das Steuerschuldverhältnis sowie das Besteuerungsverfahren enthält
Materielle Gesetze
Wie zB das Einkommenssteuergesetz EStG und das Umsatzsteuergesetz UStG
Formelle und materielle Gesetze
Diese Gesetze beantworten stets die vier grundsätzlichen Fragen nach dem Steuersubjekt, dem Steuerobjekt, der steuerlichen Bemessungsgrundlage und dem Steuertarif
Steuerrecht
Teil des besonderen Verwaltungsrechts -> öffentliches Recht
Gesetzgebungskompetenz
Bund und Länder haben die Möglichkeit Steuern sowohl einzuführen, als auch abzuschaffen
Steuern im Grundgesetz
Die Erhebung von Steuern ist im Grundgesetz unvollständig und abstrakt geregelt
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat stets Vorrang, wenn ihm das Steueraufkommen ganz oder teilweise zusteht oder ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht. Macht der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch, können die Gesetze von den Ländern erlassen werden.
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
Zölle und Brandweinmonopol
Ertragskompetenz
Vertikaler Finanzausgleich: das Steueraufkommen wird auf Bund, Länder und Gemeinden den einzelnen Steuerarten entsprechend verteilt. Horizontaler Finanzausgleich: jedem einzelnen Bundesland werden die erforderlichen finanziellen Mittel garantiert, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht.
Ertrag, der dem Bund zusteht
Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen unter anderem aus Zöllen, der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungssteuer
Ertrag, der den Ländern zusteht
Aufkommen, beispielsweise aus der Vermögensteuer, der Erbschaftssteuer und der Biersteuer
Ertrag, der den Gemeinden zusteht
Grundsteuer, Gewerbesteuer, Getränkesteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer und Zweitwohnungssteuer
Ertrag, der Bund und Ländern gemeinsam zusteht
Neben der Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer, von denen jedoch ein Teil des Ertrag an die Gemeinden weiterzuleiten ist
Verwaltungskompetenz
- dritte im Grundgesetz geregelte Steuerkompetenz - legt fest, welche Verwaltungsebene – Bundesfinanzbehörde, Landesfinanzbehörde, Gemeinde – die einzelnen Steuern verwaltet
Steuerkompetenzen nach dem Grundgesetz
– Gesetzgebungskompetenz (Art. 105 GG)
– Ertragskompetenz (Art. 106 GG)
– Verwaltungskompetenz (Art. 108 GG)
Steuern vs Gebühren Unterschied:
- Steuern sind monetäre Zwangsabgaben, die nicht durch Sach-oder Dienstleistungen erbracht werden können
- Steuern sind gegenleistungslose Geldleistungen der Bürger als Einnahmen des Staats
Einteilung von Steuern
Nach der Art der Unmittelbarkeit ihrer Erhebung: direkte Steuern wie die Einkommensteuer und die indirekte Steuer wie die Umsatzsteuer
Nach den persönlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen: Personensteuern, auch Subjektsteuern genannt, wie die Lohnsteuer
und Realsteuern auch als Objektsteuern bezeichnet, wie die Grundsteuer
Nach der Regelmäßigkeit ihrer Entstehung: periodische Steuern wie die Körperschaftsteuer und nicht periodische, auch aperiodische genannte Steuern wie die Erbschaftssteuer
Nach der Möglichkeit ihrer Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe/ Werbungskosten: abzugsfähige Steuern, wie die Grundsteuer bei einem Grundstück und nicht abzugsfähige Steuern wie die Einkommensteuer
– Nach Mengen- oder Wertsteuern:
Bei einer Mengesteuer wird ein fixer Steuerbetrag auf eine gekaufte Mengeneinheit erhoben (Sektsteuer).
Bei einer Wertsteuer erfolgt die Erhebung mittels Anwendung eines Steuersatz auf die jeweilige Bemessungsgrundlage (Umsatzsteuer).
Volkswirtschaftliche Betrachtung
Das Verhältnis zwischen Steuereinnahmen und BIP bezeichnet man als Steuerquote.

Volkswirtschaftliche Einteilung von Steuern
– Verkehrsteuern, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben werden. Bsp: Umsatzsteuer, Versicherungsteuer, Zölle
– Verbrauchsteuern, die auf den Verbrauch von Gütern erhoben werden
Bsp. Mineralölsteuer, Stromsteuer und Tabaksteuer (oft Mengensteuer)
– Besitzsteuern, die sich wiederum unterteilen in:
-> Ertragssteuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden, Bsp. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
-> Substanzsteuern, die auf den Besitz von Vermögensgegenständen erhoben werden, Bsp. Grundsteuer, Erbschaftsteuer und Vermögensteuer
Finanzverwaltung Steuern
Einteilung in Besitz-, Verkehr und Verbrauchsteuern
Besitzsteuern:
- direkte Steuern
- werden auf das Einkommen beziehungsweise den Ertrag und auf das Vermögen natürlich und juristischer Personen erhoben
Verkehrsteuern:
- indirekte Steuern
- an rechtliche, wirtschaftliche Vorgänge, zB. Verkauf oder Erwerb von Wirtschaftsgütern gebunden
Verbrauchsteuern:
- indirekte Steuern
- besteuert den Verbrauch oder Gebrauch verbrauchsfähige Gegenstände zB. Tabaksteuer
Betriebswirtschaftliche Bedeutung
Die gewinnabhängigen Steuern, also beispielsweise die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Kirchensteuer müssen regelmäßig aus dem Gewinn finanziert werden.
Besitzsteuern
Ertragssteuern: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
Substanzsteuern:
Grundsteuer, Erbschafts-/Schenkungssteuer
Erbschafts-/ Schenkungssteuer
Die Steuersätze liegen in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad und der Vermögenshöhe zwischen 7 % und 50 %. Die Freibeträge orientieren sich vorwiegend an dem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen beziehungsweise zum Schenker:
- Eheleute 500.000 €
- Kinder 400.000 €
- Enkel 200.000 €
Grundsteuer
Gemeinden können für die in ihrem Gebiet liegenden Grundstücke von deren Eigentümern in Form eines Hebesatzes auf den sogenannten Einheitswert, eine für Zwecke der Grundsteuer gesetzlich festgelegte Bewertung des Grundstücks, verlangen.
Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner.
Verkehrsteuer
- werden auf den Austausch von Lieferungen und Leistungen erhoben
- allgemeine Verkehrsteuer: Umsatzsteuer
- besondere Verkehrsteuer: Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer
Verbrauchsteuern
- belasten den Kauf verbrauchsfähiger Güter
wie zB.
-> Energie- und Stromsteuer
-> Tabak- und Kaffeesteuer
-> Brannt- und Schaumweinsteuer
-> Bier- und Alkopopsteuer
Gliederung der AO
Ist in neun Teile gegliedert, die im wesentlichen den zeitlichen Ablauf des Besteuerungverfahrens wiedergeben.
Steuerverfahrensrecht
Dies ist der Oberbegriff für die Ermittlung der Besteuerung, die Festsetzung und die Erhebung der Steuer
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
- Personen- und Bestandsaufnahme (§134 AO)
- Mitwirkung der Steuerpflichtigen (§§90,134ff. AO)
- Abgabe der Steuererklärung (§149 AO)
- Sachaufklärung/Beweiserhebung (§88, 91ff. AO)
Festsetzung der Steuer
- Steueranmeldung (§150 Abs.1 S.3 AO)
- Steuerbescheid (§§155,157,164f. AO)
- gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (§§179ff. AO)
- Haftungs- und Duldungsbescheide (§§191f. AO)
Steuerbescheide Vorbehaltsvermerk
Diese halten nach § 164 AO mit einem Vorbehaltsvermerk den Bescheid insgesamt offen. Solange der Vorbehalt besteht, kann die Steuerfestsetzung jederzeit geändert werden, ohne dass es eine spezifischen Änderungsnorm bedarf.
Vorläufige Steuerfestsetzung
Steuerbescheide nach § 165 AO mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung halten den Bescheid nur punktuell hinsichtlich bestimmter Sachverhalte offen.
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Zweigeteiltes Verfahren:
Das Finanzamt erlässt den Grundlagenbescheid, auf dessen Basis, die endgültige Gewerbesteuerschuld von der Gemeinde mit dem gemeindespezifischen Hebesatz berechnet wird. Wird der Grundlagenbescheid geändert ist der Steuerbescheid als Folgebescheid entsprechend zu ändern.
Haftungs- und Duldungsbescheid
Haftung bedeutet im Steuerrecht für eine fremde Schuld mit eigenem Vermögen zu haften wie beispielsweise der Arbeitgeber für die Lohnsteuer.
Dieser kann durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Die Stellung von Haftungs- und Steuerschuldner ist daher stets personenverschieden.

Unter Duldung ist im Steuerrecht die Pflicht zu verstehen, die Vollstreckung in Vermögensgegenstände für eine fremde Leistungspflicht zu gestatten. Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch einen Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wie beispielsweise der Eigentümer eines Grundstücks für rückständige Grundsteuern seines Rechtsvorgängers.
Festsetzung der Steuer
- Steuerfestsetzung im engeren Sinne (§§150 ff. AO)
- Gesonderte Feststellungen (§179 ff. AO)
- Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen (§3 Abs.4 AO)
- Erlass von Haftung und Duldungsbescheiden (§§191f. AO)
Erhebung der Steuer
Zum Erhebungsverfahren gehört neben der fälligen Steuerschuld insbesondere die Zahlung an die jeweils zuständige Kasse der Finanzbehörden.
Der Zahlungsanspruch verjährt gemäß §228 AO nach fünf Jahren .
Steuerrechtsverhältnis
- gesetzliches Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art
- Steuerberechtigter und Steuerpflichtiger stehen sich in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis gegenüber
Steuerpflichtiger Definition
Im deutschen Steuerrecht relativ weit gefasst:
Steuerpflichtiger ist unter anderem wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen, eine Steuererklärung abzugeben oder Büchern Aufzeichnungen zu führen hat.
Steuerschuldverhältnis
- Steuernspruch
- Steuervergütungsanspruch
- Haftungsanspruch
- Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung - Erstattungsanspruch nach §37 Abs. 2
- in Einzelsteuergesetzen geregelte Steuererstattungsansprüche
Steuerschuldner
Jeder Steuerschuldner ist auch Steuerpflichtiger, aber nicht jeder Steuerpflichtige ist immer auch Steuerschuldner.
So ist der Arbeitnehmer Steuerschuldner der Lohnsteuer und damit Steuerpflichtiger. Der Arbeitgeber, der die Lohnsteuer einzubehalten hat, ist insoweit Steuerpflichtiger, aber nicht Steuerschuldner.
Steuergläubiger
Steuergläubiger sind neben dem Staat auch die Kirchen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind.
Grundsätze des Besteuerungsverfahren
Steuern müssen, gerecht ergiebig, unmerklich und praktikabel sein.

Gerechtigkeit:
alle Personen sind unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Sexualität etc. bei gleichen Verhältnissen gleichermaßen zur Steuer heranzuziehen und zwar im Rahmen ihrer persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Ergiebigkeit:
Steuern sollen so bemessen sein, dass sie den stetig steigenden Finanzbedarf des Staates decken können
Unmerklichkeit: Steuern sollen bequem bezahlt werden können und keine Mühe kosten. Der Steuerzahler soll die Steuererhebung möglichst nicht bemerken.
Praktikabilität: Steuern sollen leicht erhoben werden können, transparent und dadurch einfach kontrollierbar sein. Jeder Steuerpflichtige soll Zahlungstermin Zahlungsarten und Zahlungsbetrag verstehen.
Umsatzsteuer
- Gemeinschaftsteuer
- indirekte Steuer
- Steuerobjekt: steuerbare Umsätze
- Fälligkeit- und Selbstveranlagungsteuer
- Allphasennettobesteuerungssystem mit Vorsteuerabzug
- Verkehrsteuer
- Steuer mit hohem Aufkommen
Gemeinschaftsteuer
Die Umsatzsteuer steht Bundländern und Gemeinden gemeinsam zu wie auch die Einkommensteuer.
Indirekte Steuer
Steuerschuldner und Steuerträger sind unterschiedliche Individuen. Der Endverbraucher ist der Steuerträger. Steuerschuldner sind die Hersteller der Großhändler und der Einzelhändler. zB Umsatzsteuer
Steuerobjekt: steuerbare Umsätze
Der Umsatzsteuer unterliegen, die folgenden Umsätze:
- Lieferung und sonstige Leistungen die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt
- Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg
- Der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt
Fälligkeit- und Selbstveranlagungsteuer
- Umsatzsteuer von Unternehmen mittels Umsatzsteuervoranmeldung in regelmäßigen Abständen per Elster
- Je nach Umsatzhöhe erfolgt die Anmeldung monatlich wird jährlich oder jährlich
- Zahllast der Umsatzsteuer wird selbst errechnet und unaufgefordert zum gesetzlichen Fälligkeitstag entrichtet
- auf diese Weise wird die Finanzverwaltung entlastet
Umsatzsteuerprüfungsverfahren
Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen eines wirtschaftlichen Sachverhalts sind in fünf Schritten zu überprüfen:
1. liegt ein steuerbarer Umsatz vor?
2. Ist die Steuerpflicht bei vorhandener Steuerbarkeit durch eine Steuerbefreiungsvorschrift ausgeschlossen?
3. Ermittlung der Bemessungsgrundlage
4. Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes
5. Ermittlung des Vorsteuerabzugs
Entgelt Definition
Geldzahlung, Lieferung oder Tausch, sonstige Leistung
Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch
Auch wenn kein umsatzsteuerliche Leistungsaustausch vorliegt, kann Steuerbarkeit gegeben sein sofern einer der so genannten Auffangtatbestände erfüllt ist: unentgeltliche Wertabgabe, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb
Einfuhr
Bei der Einfuhr gelangen Gegenstände aus einem so genannten Drittlandgebiet ins Inland.
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb kommen Güter aus den übrigen EU Ländern, also aus Gemeinschaftsgebiet ins Inland.
Prüfung von Steuerbefreiungsvorschriften
Steuerfrei sind steuerbare Umsätze, welche unter einen Befreiungbestand gemäß §4 UStG fallen.
- Ausfuhrlieferungen
- innergemeinschaftliche Lieferungen
- Vermietungs und Verpachtungsleistungen
- Leistungen im medizinischen Bereich
- Leistungen im Finanzbereich - Leistungen, die der Grunderwerbsteuer oder der Versicherungssteuer unterliegen
Warum gibt es Steuerbefreiungen?
Zur Vermeidung einer Mehrfachbelastung/Doppelbesteuerung
Bemessungsgrundlage
Hierbei handelt es sich um den Nettowert, der mit dem jeweiligen Steuersatz multipliziert wird, um die Steuerschuld zu ermitteln.
Ermittlung des zu anwendenden Steuersatzes
Regelsteuersatz 19 % ermäßigter Steuersatz 7 % (Bücher, Lebensmittel, Getränke,..)

Rechnung:
1190€ brutto : 1,19 = 1000€ Entgelt
Umsatzsteuertraglast: 1000€ x 19% = 190€

Umsatzsteuerzahllast
Wird von der Umsatzsteuertraglast die Vorsteuer subtrahiert, ergibt sich die Umsatzsteuerzahllast beziehungsweise das Vorsteuerguthaben. Nicht jeder Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Vorauszahlungen
Die Umsatzsteuerzahllast muss der Unternehmer bereits während des laufenden Kalenderjahres in regelmäßigen Abständen im Rahmen der so genannten Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt per Elster mitteilen.
Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren
- das Kalendervierteljahr ist der Regelbesteuerungszeitraum
- übersteigt die Umsatzsteuerzahllast für das vorangegangene Kalenderjahr die Betragsgrenze von 7500 € sind monatliche Voranmeldungen abzugeben
- Bei einer Vorjahressteuer unter 1000 € kann das Finanzamt von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreien
- Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres-/Monats für das vorangegangene Quartal/ des vorangegangenen Monats abzugeben
Dauerfristverlängerung
Auf Antrag gewährt das Finanzamt dem Unternehmer eine Dauerfristverlängerung von einem Monat für die Abgabe der Voranmeldung und die Entrichtung der Vorauszahlung. Hat der Unternehmer monatliche Voranmeldungen abzugeben, wird die Dauerfristverlängerung nur gewährt, wenn eine Sonderzahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr entrichtet wird.
Verspätungszuschläge
Wird die Voranmeldung zu spät übermittelt können Verspätungszuschläge festgesetzt werden, für zu spät geleistete Zahlungen fallen nach drei Tagen Säumniszuschläge an. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde.
Sowohl Verspätungszuschlag- als auch Säumniszuschläge stellen steuerliche Nebenleistungen dar.
Säumniszuschläge
Für zu spät geleistete Zahlungen fallen Säumniszuschläge an. Sowohl Verspätungszuschlag- als auch Säumniszuschläge stellen steuerliche Nebenleistungen dar. Bei der Festsetzung von Säumniszuschläge haben die Finanzbehörden keine Ermessensentscheidung, sondern sind verpflichtet diesen Zuschlag zu erheben.
Sollbesteuerung
Bei der Sollbesteuerung ist die Entstehung der Umsatzsteuer der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich. Die Sollbesteuerung gilt grundsätzlich für alle bilanzierenden Kaufleute.
Istbesteuerung
Im Falle der Istbesteuerung entsteht die Steuer im Zeitpunkt der Zahlung durch den Leistungsempfänger. Diese Form der Besteuerung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Umsatzsteuerjahreserklärung
Besteuerungzeitraum ist bei der Umsatzsteuer regelmäßig das Kalenderjahr. Der Steuerpflichtige hat für jedes Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung nach amtlichen Vordruck durch Datenfernübertragung abzugeben.
Einkommensteuer
- Gemeinschaftsteuer
- Besitz- und Personensteuer
- direkte Steuer
- Ertragsteuer
- Steuerart mit hohem Aufkommen
Besitz- und Personensteuer
Orientiert sich an den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen und seiner Leistungsfähigkeit
Direkte Steuer
Steuerschuldner und Steuerträger sind in einer Person vereint zB Einkommensteuer
Ertragsteuer
Orientieren sich nicht am Objekt, sondern am Ertrag, der erwirtschaftet wurde
Steuer mit hohem Aufkommen
Ist eine Personensteuer, die dem Staat hohe Einnahmen garantiert
Persönliche Steuerpflicht
Es wird unterschieden zwischen unbeschränkte Steuerpflicht und beschränkte Steuerpflicht.

Unbeschränkte Steuerpflicht: natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
Beschränkte Steuerpflicht: natürliche Person, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber inländischer Einkünfte beziehen
Wohnsitz Definition
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. §8 AO
Gewöhnlicher Aufenthalt Definition
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. §9 AO
Eine Person hat nie mehr als einen gewöhnlichen Aufenthalt. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist dann als aufgegeben anzusehen, wenn der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Ausland lebt.
Zu versteuerndes Einkommen
Dieses ist die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Multipliziert mit dem persönlichen Steuersatz ergibt sich die vom Steuerpflichtigen zu zahlende Einkommensteuerschuld.


+ Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb
+ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
+ Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
+ sonstige Einkünfte
= Summe der Einkünfte
- Altersentlastungsbetrag
- Entlastungsbetrag Alleinerziehender
- Freibetrag für Land- und Forstwirte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Verlustabzug
- Sonderausgaben
- außergewöhnliche Belastungen
- Steuerbegünstigungen
- Härteausgleich
= Einkommen
- Kinderfreibetrag
= zu versteuerndes Einkommen
Berechnung der Einkommensteuer
Das zu versteuernde Einkommen wird mit dem persönlichen Steuersatz multipliziert. Der persönliche Steuersatz ist abhängig von der Höhe des Einkommens und wird progressiv ausgestaltet.

Grundfreibetrag: bis hier erfolgt keine Besteuerung -> steuerfreies Existenzminimum
Eingangssteuersatz: 14%
Progressionszonen: jeder weitere Euro wird stärker besteuert als der vorherige
Spitzensteuersatz: 42%
Reichensteuer: 45% Spitzensteuersatz
Zusammenveranlagung
Hiernach werden die Ehegatten in einziger Steuerpflichtiger behandelt.
Einkunftsarten (7)
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte
Gewinneinkunftsarten (3)
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Betriebseinnahmen
Sind im Einkommensteuergesetz nicht legal definiert. Sie ergeben sich viel mehr aus dem Umkehrschluss von der Definition der Betriebsausgaben.
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Überschusseinkunftsarten (4)
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung- und Verpachtung
- sonstige Einkünfte wie beispielsweise Einkünfte aus Renten- und Unterhaltszahlungen
Einnahmen
Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen
Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen wie beispielsweise Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Fortbildungskosten.
Veranlagungsformen
Einzelveranlagung:
In der Regel wird jeder Steuerpflichtige einzeln, also für sich allein zu Einkommensteuer veranlagt Zusammenveranlagung:
bei Ehegatten
Voraussetzungen:
- Beide uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig
- nicht dauernd getrennt lebend
- Voraussetzungen sind zu Beginn des Veranlagungszeitraumsoder im Laufe des Veranlagungszeitraum eingetreten

Grund und Splittingtarife
Auf die Einzelveranlagung wird der Grundtarif angewandt.

Bei der Zusammenveranlagung ist das Splittingverfahren anzuwenden.
Dies geschieht folgender Weise -> die zu versteuernde Einkommens von Ehegatten werden zunächst aufsummiert. Anschließend wird die Summe halbiert und auf Basis dieses halbierten Einkommens der Steuertarif ermittelt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung wird dann dieser Steuertarif mit der Summe der beiden zu versteuernden Einkommens multipliziert.
Einkommen aus Fort- und Landwirtschaft
Falls der Gesamtbetrag der Gesamteinkünfte 30.700 € beziehungsweise 61.400 € nicht übersteigt, sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bis zu einem Betrag in Höhe von 900 € bei Einzelveranlagung beziehungsweise 1800 € bei Verheirateten grundsätzlich unerheblich. Diese Freibeträge werden nicht zur Besteuerung herangezogen.
Gewerbebetrieb Definition
Drei negative Merkmale:
- keine Forst- und Landwirtschaft
- keine freiberufliche Tätigkeit
- keine sonstige selbstständige Tätigkeit wie zum Beispiel Vermögensverwaltung

Vier positive Merkmale:
- Selbstständigkeit
- Nachhaltigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht
- Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Nachhaltigkeit
Es handelt sich um eine Wiederholungsabsicht
Gewinnerzielungsabsicht
Es ist eine Absicht erkennbar, Gewinne zu erzielen.
Temporäre Verluste führen nicht zum Vereinen der Gewinnerzielungsabsicht.
Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Der Unternehmer tritt am Markt als Anbieter und Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen auf.
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
Überschusseinkunftsart

Einnahmen
- Werbungskosten
= Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Beispielsweise Zinserträge, Dividenden und alle Wertzuwächse nach §20 Abs.1-3 EStG

Einnahmen
- Sparerpauschbetrag
= Einkünfte aus Kapitalvermögen

Abgeltungssteuer: 25%
Besteuerung Kapitalvermögen
Privatvermögen: Abgeltungssteuer 25%

Betriebsvermögen:
nach dem Teileinkünfteverfahren 60%, jedoch dürfen auch nur 60% der angefallenen Ausgaben geltend gemacht werden.
Ansonsten:
Subsidiaritätsprinzip ->
werden der Haupteinkunftsart zugerechnet
Sparerpauschbetrag
1000€
Der Sparerpauschbetrag kann nie zu negativen Einkünften führen.
Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung- und Verpachtung
- Geldbeschaffungskosten
- Versicherungen
- Grundsteuer
- Renovierungsaufwand
- Abschreibungen, bei denen das grundsätzlich geltenden Zufluss-/Abflussprinzip durchbrochen wird
- Zinsen fürs Darlehen
- Müllgebühren
Sonstige Einkünfte
- Entschädigungen
- Amtszzlagen
- Zuschüsse zu Kranken und Pflegeversicherungsbeiträgen
- Übergangsgelder
- Überbrückungsgelder
- Sterbegelder
- Versorgungsabfindungen
- Versorgungsbezüge
- gesetzliche Rentenversicherung
Einkommenssteuergesetz Einkunftsarten
Das Einkommensteuergesetz kennt ingesamt sieben Einkunftssarten.

Drei Gewinneinkunftsarten:
-> Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
-> Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-> Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Vier Überschusseinkunftsarten:
-> Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
-> Einkünfte aus Kapitalvermögen
-> Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
-> sonstige Einkünfte