Flashcards in the set

Haven't started (28)

Iussum

Anordnung des Gewalthabers an Sklaven, ein bestimmtes Rechtsgeschäft auszuführen

Animus

(Eigen-)Besitzwille - Absicht, eine Sache für sich zu haben

Corpus

Sachherrschaft

Rei Vindicatio

Eigentumsklage

Actio Publiciana

Klage des bonitarischen Eigentümers

Condictio

Klage bei ungerechtfertigter Bereicherung

Actio Furti

Pönalklage bei Diebstahl

Condictio Furtiva

Sachverfolgende Klage bei Diebstahl

Actio Communi Dividundo

Aufteilung eines Condomimums

Peculium

Vermögen, dass ein Gewalthaber einem Gewaltumterworfenen zur Verfügumg gestellt hat

Iusta Causa

gültiger Erwerbstitel (Kauf, Schenkung)

Bona Fides

Guter Glaube, liegt nur bei Tatsachenirrtum vor, nicht bei Rechtsirrtum

Besitz

Gewollte, faktische Sachherrschaft (Animus und Corpus)

Res Habilis

Ersitzungsfähige Sachen

NICHT res extra commercium

oder res furtiva

Traditio Brevi Manu

Detentor fasst Eigenbesitzwille, Besitzer gibt diesen auf

Besitzkonstitut

Nicht-Besitzer fasst Fremdbesitzwille und einigt sich mit Besitzer auf Detention

fehlerfreier Besitz

Besitz der nicht durch Gewalt, Diebstahl oder Bittleihe erlangt wurde

Detentor

Besitzmittler, hat Fremdbesitzwille und unmittelbare Sachherrschaft

Besitzdiener

Gewaltunterworfener des Besitzers, übt für ihn unmittelbaren Eigembesitz aus

Furtum

Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung

Setzt Bereicherungsabsicht und Wissen, dass es sich um fremdes Eigentum handelt voraus

Servus Fugitivus

Entflohener Sklave

Eigentum

Recht, eine Sache für sich zu haben

Konsensprinzip

Eigentum wird durch bloßen Konsens übertragen

abstrakte Übergabe

Eigentum wird erst durch Übergabe übertragen, einigung über den Rechtsgrund ist nicht erforderlich

kausale Übergabe

Eigentum wird erst durch Übergabe übertragen, einigung über den Rechtsgrund ist erforderlich

Gutglaubenserwerb ABGB

bei erwerb von einem Unternehmer oder in einer Öffentlichen versteigerung

Gutglaubeemserwerb Schweiz

Muss 5 Jahre zurückgegeben werden

Gutglaubenserwerb Frankreich

Muss 3 Jahre zurückgegeben werden

bei Erwerb auf einem Markt, Messe oder Versteigerung anspruch auf Kaufpreis