eine natürliche Person, die etwas veranlasst oder verursacht hat. ein Initiator, Anstfiter, Verursacher oder Verfasser
findet sich seit dem 15. Jh in der Linguistik stammt aus dem mittelhochdeutschen "Urhap" bedeutet Ursache, Anfang oder Ursprung
Etymologie des Wortes Urheber
Welche Werke sind urheberrechtsfähig?
das Werk muss die Eigenschaft aufweisen, mit den Sinnen des Menschen wahrgenommen zu werden
ein Urheber kann per Definition keinesfalls Ideengeber oder Imitator eines Werkes sein, denn die pure Idee zu einem Werk ist nach dem Urheberrecht nicht die Schöpfung selbst und auch nicht schützbar
Urheberrecht
der Urheber der persönlichen, geistigen Schöpfung erfährt durch die Tatsache, dass er ein Werk erschaffen hat, das absolute Recht des Urheberrechts
Urheberrecht schützt grundsätzlich allein kulturelle Schöpfungen, hierin unterscheidet es sich von den industriell geprägten gewerblichen Schutzrechten.
Paragraf 1 URHG nennt als Schutzvereinigungen ausdrücklich Werke der Kunst, Literatur& Wissenschaft Schutzgegenstand sind letztlich alle individuellen Geisteswerke auf dem Gebiet der Kultur und Informationstechnologie
Absolutes Recht
Absolutes Recht bedeutet, dass dieses Recht niemals zu Lebzeiten des Schöpfers veräußert oder übertragen/ abgelegt werden kann
steht festgeschrieben in Paragraf 29 Absatz 1 des UHRG
es ist dem Urheber aber möglich, auf diverse Art Teile seiner durch die Urheberschaft entstandene Rechte in Lizenz weiterzugeben
ein Urheber kann im deutschen Urheberrecht anders als in dem Copyright der USA immer nur eine natürliche Person sein. in den USA bspw gibt es auch die juristische Person als Urheber
Schutzbereich I
Werk Damit schutzfähig sind nach der gesetzlichen Definition allein persönliche geistige Schöpfungen
menschliches Schaffen nur menschliches Schaffen vom Schutzbereich umfasst (keine Tiere oder Computer) allenfalls wenn ein Mensch einen Computer bedient um schöpferische Tätigkeit auszuleben kann ein schutzfähiges Werk vorliegen
stammt die Schöpfung von der Maschine, scheidet ein Schutz nach dem URHG aus
Schutzbereich II
Geistiger Gehalt bedeutet, dass ein gedanklicher oder ästhetischer Inhalt zum Ausdruck gebracht wurde und sich der Urheber bei der Entstehung des Werkes etwas "gedacht haben muss"
Form - geistige Inhalt muss in einer bestimmten Form Ausdruck gefunden haben - wesentliches Kriterium für den Urheberschutz ist, dass die Formgebung bereits so weit fortgeschritten sein muss, dass sie den individuellen Geist des Urhebers auszudrücken vermag -gleiches gilt auch für Methoden und Techniken des Schaffens; eine Versform oder ein Stil sind genauso schutzunfähig wie Lösungswege und Algorithmen
Individualität
wichtigstes Kriterium für das Bestehen urheberrechtlichen Schutzes ist jedoch die Individualität
urheberrechtlichen Schutz genießt nur, was das Ergebnis schöpferischer Tätigkeit ist und so die individuelle Prägung seines Urhebers trägt
nicht geschützt ist, "was jeder so machen würde"
das URHG schließt Erzeugnisse aus, die aus allgemeinen, insbesondere aus allgemein zugänglichen und naheliegenden Inhalten und Formen bestehen, ohne dass der Urheber etwas eigenes hinzugefügt hätte
--> das Werk muss "sich unterscheiden"
Gestaltungshöhe
es spielt keine Rolle, ob das Werk letztlich einen besonderen Wert besitzt
--> weder sind wertvolle Leistungen allein deshalb geschützt, noch setzt das Urheberrecht voraus, dass die schöpferische Tätigkeit tatsächlich wirtschaftlich verwertbar ist
an das Erreichen der Gestaltungshöhe werden im Rahmen der sog. "kleinen Münze" des Urheberrechts nur geringe Anforderungen gestellt
--> wenn nicht einmal die "kleine Münze" erreicht wird, scheidet ein Urheberrechtsschutz aus
Schlagworte aus der Werbung können allenfalls Marken für sich beanspruchen