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Haven't started (30)

Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoB)

  • Grundsatz der Bilanzwahrheit
  • Grundsatz der Vollständigkeit, Verrechnungsverbot (§ 196 UGB)
  • Grundsatz der Bilanzklarheit (§ 195 UGB)
  • Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts (§ 196a UGB)
  • Grundsatz der Wesentlichkeit
  • Grundsätze der Bewertung (§ 201 UGB):

Grundsätze der Bewertung

  • Grundsatz der Unternehmensfortführung
  • Grundsatz der Einzelbewertung
  • Stichtagsprinzip
  • Bilanzkontinuität
  • Vorsichtsprinzip
  • Grundsatz der Periodenabgrenzung

Grundsatz der Bilanzwahrheit

  • Das Vermögen sowie die Schulden des Unternehmens müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend ausgewiesen werden. Die Bilanzierung muss demnach den Grundsätzen der Richtigkeit und Willkürfreiheit entsprechen.
  • Der Grundsatz der Richtigkeit ist erfüllt, wenn der Jahresabschluss intersubjektiv nachprüfbar ist und ein Dritter bei Kenntnis der Unterlagen des Unternehmens zum gleichen Ausweis und Wertansatz kommen würde. Somit müssen die einzelnen Posten des Jahresabschlusses richtig dargestellt werden, die Bewertungsvorschriften eingehalten werden, etc. Hiermit wird deutlich, dass der Grundsatz der Richtigkeit erst durch die Anwendung anderer GoB (Grundsatz der Vollständigkeit, Grundsätze der Bewertung, etc.) eingehalten werden kann.
  • Willkürfreiheit liegt vor, wenn die Abbildung im Jahresabschluss mit der inneren Überzeugung von Richtigkeit übereinstimmt.

Grundsatz der Vollständigkeit, Verrechnungsverbot

  • Der Grundsatz der Vollständigkeit (§ 196 Abs 1 UGB) besagt, dass eine Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten zu beinhalten hat. Eine GuV hat demnach sämtliche Aufwendungen und Erträge abzubilden. Die Erfüllung des Vollständigkeitsgebots setzt eine Bestandsaufnahme aller Werte des Unternehmens im Rahmen der Inventur voraus.
  • Vom Grundsatz der Vollständigkeit ist auch das Verrechnungsverbot (§ 196 Abs 2 UGB) erfasst. Dies besagt, dass Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, Erträge nicht mit Aufwendungen sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden dürfen. In diesem Zusammenhang wird auch häufig mit Bruttoausweis aller Posten oder Ausweisvollständigkeit gesprochen.

Grundsatz der Bilanzklarheit

Dieser Grundsatz verlangt eine klare und übersichtliche Gestaltung der Bilanz und der GuV inklusive aussagekräftiger Bezeichnungen der einzelnen Posten. Der Grundsatz der Bilanzklarheit verlangt insbesondere eine ausreichend detaillierte Gliederung des Jahresabschlusses sowie eine sinnvolle Reihenfolge der Bilanzgliederung (Aktivseite: vom langfristigen zum kurzfristigen Vermögen, Passivseite: Trennung nach Art der Kapitalbeschaffung).

Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts

Der Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts (Wirtschaftlichkeitsprinzip) normiert, dass die Posten des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der betreffenden Geschäftsvorfälle zu bilanzieren sind.

Grundsatz der Wesentlichkeit

Der Grundsatz der Wesentlichkeit bezieht sich auf die Darstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Die Anforderungen an den Jahresabschluss hinsichtlich Darstellung und Offenlegung müssen demnach nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist und die Entscheidung der Bilanzadressaten nicht beeinflusst wird.

Grundsatz der Unternehmensfortführung

Bei der Bewertung des Vermögens und der Schulden ist grundsätzlich von der Fortführung des Unternehmens auszugehen (going-concern-Prinzip). Für die Bewertungsobjekte ist bei der Bewertung von einer planmäßigen bzw. bestimmungsmäßigen Verwendung innerhalb der normalen Unternehmenstätigkeit ausgzugehen. Daraus resultiert, dass Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen und planmäßig auf ihre Nutzungsdauer abzuschreiben sind.

Grundsatz der Einzelbewertung

  • Der Grundsatz der Einzelbewertung besagt, dass sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten sind. Die Wertermittlung eines jeden Bewertungsobjekts hat demnach unabhängig von den Wertverhältnissen der anderen Bewertungsobjekte zu erfolgen. Auch eine Saldierung der Wertentwicklung innerhalb eines Bilanzpostens ist unzulässig.
  • Eine Ausnahme vom Einzelbewertungsgebot stellen die Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 209 UGB (Festwertverfahren, gewogenes Durchschnittspreisverfahren, FIFO-Verfahren, etc.) sowie pauschale Rückstellungen und Wertberichtigungen dar.

Stichtagsprinzip

  • Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag eintreten und vor der Jahresabschlusserstellung bekannt werden, dürfen als wertbeeinflussende Umstände im Jahresabschluss nicht dargestellt werden.
  • Unter werterhellenden Umständen sind all jene Umstände zu verstehen, welche zum Abschlussstichtag bereits eingetreten waren, dem Unternehmen allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden.
  • Die Einzelbewertung der Vermögensgegenstände und Schulden hat zum jeweiligen Abschlussstichtag zu erfolgen.
  • Werterhellende Umstände liegen vor, wenn das Ereignis vor dem Abschlussstichtag eingetreten ist, dieses jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Bilanzerstellungszeit bekannt wird. Diese Umstände müssen im Jahresabschluss Berücksichtigung finden.
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Bilanzkontinuität

  • Dieser Grundsatz verlangt eine klare und übersichtliche Gestaltung der Bilanz und der GuV inklusive aussagekräftiger Bezeichnungen der einzelnen Posten. Der Grundsatz der Bilanzklarheit verlangt insbesondere eine ausreichend detaillierte Gliederung des Jahresabschlusses sowie eine sinnvolle Reihenfolge der Bilanzgliederung (Aktivseite: vom langfristigen zum kurzfristigen Vermögen, Passivseite: Trennung nach Art der Kapitalbeschaffung)
  • Die Schlussbilanz des abgelaufenen Geschäftsjahres ist ident mit der Eröffnungsbilanz des neuen Geschäftsjahres (SBK 2020 = EBK 2021)
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Vorsichtsprinzip

  • Unter werterhellenden Umständen sind all jene Umstände zu verstehen, welche zum Abschlussstichtag bereits eingetreten waren, dem Unternehmen allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden.
  • Das Vorsichtsprinzip ist gekennzeichnet durch die Pflicht, beim Umlaufvermögen auf den niedrigeren Vergleichswert abzuwerten.
  • Das Vorsichtsprinzip ist gekennzeichnet durch das gemildertes Niederstwertprinzip beim Anlagevermögen.
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Grundsatz der Periodenabgrenzung

Aus dem Grundsatz der Periodenabgrenzung resultieren beispielsweise die Rechnungsabgrenzungsposten als allgemeines Instrument zur periodengerechten Zurechnung von Zahlungen. Einnahmen und Ausgaben vor dem Abschlussstichtag sind als passive bzw. aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen, als sie Erträge und Aufwände darstellen, die erst nach dem Bilanzstichtag anfallen. Auch die Verteilung der planmäßigen Abschreibung von Vermögensgegenständen über die Nutzungsdauer ist auf diesen Periodisierungsgrundsatz zurückzuführen.

 

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag eintreten und vor der Jahresabschlusserstellung bekannt werden, dürfen, da es sich dabei um wertbeeinflussende Umstände handelt, als Sonderposten im Jahresabschluss dargestellt werden.

Falsch, wertbeeinflussende Umstände dürfen nicht mehr berücksichtigt werden somit auch nicht als Sonderposten dargestellt werden

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Unter wertbeeinflussenden Umständen sind all jene Umstände zu verstehen, welche am Abschlussstichtag bereits eingetreten waren, dem Unternehmen allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden.

Falsch, es sollte werterhellende Umstände sein oder das Ereignis war nach dem Bilanzstichtag

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag eintreten und vor der Jahresabschlusserstellung bekannt werden, dürfen als wertbeeinflussende Umstände im Jahresabschluss nicht dargestellt werden.

Richtig

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Wertbeeinflussende Umstände müssen im Jahresabschluss Berücksichtigung finden, sofern sie bei der Jahresabschlusserstellung bereits bekannt sind.

Falsch, es sind die werterhellende Umstände

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Unter werterhellenden Umständen sind all jene Umstände zu verstehen, welche zum Abschlussstichtag bereits eingetreten waren, dem Unternehmen allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden.

Richtig

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Das Vorsichtsprinzip ist gekennzeichnet durch das strenge Niederstwertprinzip beim Anlagevermögen.

Falsch, es ist durch das gemildeteres Niederwertsprinzip

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Das Vorsichtsprinzip ist gekennzeichnet durch die Anwendung des Höchstwertprinzips bei Verbindlichkeiten.

Richtig

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Das Vorsichtsprinzip ist gekennzeichnet duch das imparitätische Realisationsprinzip.

Richtig

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Das Vorsichtsprinzip ist gekennzeichnet durch den Ausweis der Vorräte zu Veräußerungspreisen.

Falsch, es sind zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Das Vorsichtsprinzip ist gekennzeichnet durch die Pflicht, beim Umlaufvermögen auf den niedrigeren Vergleichswert abzuwerten.

Richtig

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Bilanzidentität ist gekennzeichnet durch die Gleichheit der Eröffnungsbilanz mit der vorhergehenden Schlussbilanz.

Richtig

Beispiel:

Ihr Unternehmen: Wandl AG

Die Wandl AG produziert und vertreibt Personalverrechnungssoftware für Klein- und Mittelunternehmen.

Die Wandl AG hat am 24.10.X0 bei der himmelblau AG einen PKW der Marke Hermes bestellt, der dem Geschäftsführer als Firmenauto zur Verfügung stehen soll. Da bekannt wurde, dass die Wandl AG aufgrund einer Konjunkturflaute unter vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten leidet, wird das Auto am 27.12.X0 unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Die Eingangsrechnung, die erst am 30.12.X0 eintrifft, lautet wie folgt:

Kaufpreis PKW, Marke Hermes in EUR 40.000,00 

                                      20 % USt in EUR    8.000,00 

                                                                    48.000,00 

 Normverbrauchsabgabe in EUR             4.800,00 

                                                                     52.800,00 

 

 

Wann ist der Aktivierungszeitpunkt bzw. den zu aktivierenden Betrag des PKWs?

Der PKW muss am 27.12.X0 mit einem Betrag von EUR 52.800,00 aktiviert werden.

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Gemäß dem Grundsatz der Bilanzidentität müssen die Werte der Eröffnungs-GuV mit den Werten der Schluss-GuV des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.

Falsch, weil gemäß dem Grundsatz der Bilanzidentität müssen die Werte der Eröffnungsbilanz mit den Werten der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Gemäß dem Grundsatz der Einzelbewertung ist für jeden einzeln abgrenzbaren Vermögensgegenstand ein eigenständiger Wert zu ermitteln.

Richtig

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Gemäß dem Realisationsprinzip dürfen lediglich Gewinne erfasst werden, die bis zum Bilanzstichtag tatsächlich realisiert sind.

Richtig

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Gemäß dem Stichtagsprinzip müssen wertbeeinflussende Umstände im Jahresabschluss Berücksichtigung finden, sofern sie bei der Jahresabschlusserstellung bereits bekannt sind.

Falsch, weil es sind werterhellende Umstände

Beispiel: Stimmt diese Aussage, wenn nicht wieso?

 

Gemäß dem Grundsatz der Periodenabgrenzung ist für die Erfassung von Aufwendungen und Erträgen grundsätzlich der Zahlungszeitpunkt maßgeblich.

Falsch, weil der Zahlungszeitpunkt ist für die Periodenabgrenzung unerheblich.