Einsetzung der Verwaltungsorgane, durch andere Verwaltungsorgane oder durch Gesetzgebungsorgane
Einheitstaat
Gesetzgebung nur auf einer Ebene
Bundesstaat
Besteht aus Ober und Gliedstaaten die eine eigene Gesetzgebung haben. Rechtskompetenzen sind aufgeteilt
Gesetzesstaat
Ausübung der Staatsmacht nur aufgrund von Gesetzen. Vorhersehbarkeit
Rechtsschutzstaat
Bereitstellung von Einrichtungen und Instrumenten die die Durchsetzung von Recht ermöglichen.
Verfassungsstaat
Spielregeln können nur erschwert abgeändert oder abgesetzt werden. Gesetzgebung kann auf Verfassungskonformität geprüft werden
Formeller Rechtsstaat
Staatsgewalt an Gesetze gebunden und kann vom Volk durch Gerichte überprüft werden.
Materieller Rechtsstaat
Rechtsordnung basiert auf inhaltlichen Wertevorstellungen. Österreich ist ein formeller und materieller Rechtsstaat.
Legalitätsprinzip
Vollziehung nur aufgrund der Gesetze und durch Bindung an diese. Gesetze müssen ausreichend determiniert sein.
Staatszielbestimmungen
Programmauftrag
Umfassende Landesverteidigung
Die Unabhängigkeit nach Außen und die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes wahren. Art 9a BVG
Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Menschen
Der Gleichheitsgrundsatz wurde 1997 mit Art 7 Abs 1 S 4 BVG durch eine Staatszielbestimmung ergänzt
Gleichstellung von Männern und Frauen
Erlaubt eine positive Diskriminierung um bestehende Ungleichheiten zu beseitigen.
Nachhaltigkeit
Dazu zählt noch Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung des Wassers und der Lebensmittelversorgung und Forschung.
Immerwährende Neutralität
Sich im Kriegsfall neutral zu verhalten und auch in Friedenszeiten keine Verpflichtungen einzugehen. Diese Verpflichtungen sind auch strafrechtlich geschützt weswegen es nicht sicher ist ob es eine Staatszielbestimmung ist. Die Interpretation hat sich zu damals geändert und Österreich kann auch an humanitären Aufgaben und Rettungsmissionen teilnehmen.
Nationalrat
Legislaturperiode von 6 Jahren. 183 Abgeordnete
Bundesrat
Keine Legislaturperiode sonder Partialerneuerung. Die Länder sind im Verhältnis zu ihren Einwohnerzahlen vertreten. Der Bundespräsident bestimmt nach den Volkszählungen welches Bundesland wie viele Abgeordnete entsenden darf. Aktuell 60 Mitglieder
Gesetzestexte zur Gesetzgebung
Art 40-49 BVG
Gesetzestexte zur Verwaltungsgerichtsbarkeit
Art 129-136 BVG
Gesetzestexte zur Verfassungsgerichtsbarkeit
Art 137-148 BVG
Rechnungshof
Obliegt die Kontrolle der Einnahmen- und Ausgabewirtschaft der öffentlichen Hand auch von öffentlichen Unternehmen. Sowie die Haushaltsführung des Bundes
Volksanwaltschaft
Kontrolle von Missständen in der Verwaltung zum Schutz der Menschenrechte
Beleihung
Verwaltungsorgane die durch ein einfaches Gesetz weisungsfrei gestellt worden sind.
Hilfsorgane
Ihr Handeln wird einem anderen Organ/VwB zugeordnet. Z.B. Polizist mit Radarpistole.
Dienststellen
Summe von Personal und Sachmittel die einem anderen Organ/VwB zugeordnet werden. Sie führen unterstützende und vorbereitende Tätigkeiten aus. Z.B. Bundesministerium für Finanzen.
Weisungsdurchgriff
Ein Organ kann allen untergeordneten Organen Weisungen erteilen und dabei zwischengeschaltene Organe übergehen. Dies funktioniert nicht bei der mittelbaren Bundesverwaltung
Remonstrationsrecht
Wenn eine Weisung inhaltlich Rechtswidrig ist, kann das Organ so seine Bedenken äußern.
Bundespräsident
Ist nicht für die Leitung der Verwaltung zuständig. Er bestellt die Organwalter. Er kann nur auf Vorschlag eines anderen Organs tätig werden.
Bundesregierung
Kollegialorgan. Sie ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Minister Anwesend sind. Es braucht Einstimmigkeit für einen Beschluss. Alle Mitglieder gleichrangig.
Minister
Zuständig für die Leitung ihres jeweiligen Ressorts. Ihnen sind die Dienststellen der Bundesministerien zugeordnet.
Mittelbare Bundesverwaltung
Träger der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann. Wird hauptsächlich von den Bezirksverwaltungsbehörden erledigt.
Unmittelbare Bundesverwaltung
Aufgabe muss durch ein Gesetz an eine Bundesbehörde übergeben worden sein. Vollziehung durch eigene Bundesorgane. Nicht die Beispiele in Art 102 Abs 2 BVG. Z.B. Zoll und Finanzwesen, Bundesdenkmalamt, Fremdenwesen und Asyl, Bundesheer.