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Normstruktur des Art.2 GG

( Sachlicher Schutzbereich )
Abs. 1 "Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit"
  • Handlungsfreiheit ( nach Elfe - Urteil )
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht ( Art. 2 I iVm Art. 1 I GG )



Abs.2 S.1 "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit"
  • Recht auf Leben ( Beachte Art.102 GG - Abschaffung der Todesstrafe ) - häufig in Verbindung mit Art.1 geprüft 


Art.2 S.2 " Freiheit der Person"
  • Recht auf Körperliche Fortbewegungsfreiheit
Schrankenreglung Art.2 I GG
  • Allgemeine Handlungsfreiheit
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht
  • "soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetzt verstößt" (Schrankentrias) ; aber: Besonderheiten beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn zusammen mit Art.1 I GG gelesen
Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermann - Grundrecht
  • Gemäß Art.19 III können sich auch juristische Personen auf Art.2 I GG beziehen, weil das Grundrecht in seiner Auslegung durch das BVerfG nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft
Beschwerdefähigkeit
Trägerschaft des mit der Verfassungsbeschwerde gegründeten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechten
Prozessfähigkeit/Verfahrensfähigkeit
Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter vornehmen zu lassen
Beschwerdebefugnis
Geltendmachung der Möglichkeit der Verletzung eines Grundrechts und damit der eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit
Subsidiarität
Vom Bundesverfassungsgericht entwickeltes zusätzliches Zulässigkeitskriterium für Verfassungsbeschwerden, wonach grundsätzlich alle zugelassenen Rechtsbehelfe gegen dem Beschwerdegegenstand vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde genutzt werden müssen
( relevant v.a. Bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze )
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Notwendigkeit, ein Recht vor Gericht einzuklagen, da es keine (einfacheren) alternativen Möglichkeiten gibt, den Streit beizulegen oder die Rechtsfrage zu klären.
Klassischer Eingriffsbegriff
Finale, unmittelbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen, die rechtliche Wirkung haben und mit Befehl und Zwang angeordnet und durchgesetzt werden.
Moderner Eingriffbegriff
Vorliegen eines Grundrechtseingriffs, wenn dem Einzelnen ein Verhalten, das vom Schutzbereich des Grundrechts umfasst wird, durch den Staat unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird
Schranke
Im GG geregelte Einschränkungsmöglichkeite der durch ein Grundrecht gewährten Freiheit
Schranken - Schranken
Beschränkung der Einscghränkungsmöglichkeit
Verfassungsimmanente Schranke
Schranken von Grundrechten, die nicht explizit im GG genannt werden, sich aber aus anderen Grundrechten oder sonstigen Gütern von Verfassungsrang ergeben
Praktische Konkordanz
Das sich aus der Verfassung ergebende Gebot, bei der Abwägung zwischen verschiedenen grundrechtlich geschützten Positionen die Verfassungsgüter einander so zuordnen, dass sie zu optimaler Wirksamkeit gelangen