Flashcards in the set

Haven't started (16)

Verlöbnis

·      §45 ABGB

·      Vorläufiges Versprechen zu heiraten

·      Nicht erzwingbar, keine Vertragsstrafen

·      Rechtsfolgen bei Auflösung: SE und Schenkungswiderruf

·      Fast alles im Eherecht auch auf EPG anzuwenden, Verlöbnis nicht geregelt aber daher analoge Anwendung der Bestimmungen

·      Wechsel von eingetragener Partnerschaft zu Ehe kostenfrei nur wenn es vor der Gesetzesänderung schon bestand (also bevor es das Wahlrecht gab), sonst Kosten

Wirksame Ehe 

o   Ehefähigkeit (§1 EheG)

o   Formvorschriften (§§15,17 EheG)

o   Keine Eheverbote (§§6,8 EheG)

Nichtehe 

o    absolut nichtig

o   Nur wenn Elementarvoraussetzungen fehlen (übereinstimmende Willenserklärungen, zwei Personen, Mitwirkung des Standesbeamten)

Relativ nichtige Ehe 

o   Alles aus den Formvorschriften, die nicht Elementarvoraussetzungen sind (Anwesenheit, bedingte oder befristete Willenserklärungen zB nur wenn eine Summe Geld gezahlt wird)

o   Mangelnde Ehefähigkeit §22

o   Namens- und Staatsangehörigkeitsehe §23

o   Doppelehe §24

o   Blutsverwandtschaft §25

o   Beide Heiratenden wissen, dass einer zuvor verheiratet war und für tot erklärt wurde, aber beide wissen, dass diese Person noch lebt §43/1

o   Wiederverheiratung nach Auflösung der Vorehe durch eine ausländische Entscheidung §45

o   Nichtigkeitserklärung durch Ehepartner oder Staatsanwaltschaft §28

o   Bei Gutgläubigkeit kann es auch zu Scheidungsfolgen kommen und ex nunc Wirkung

Aufhebbare Ehe 

o   Mangelnde Zustimmung des gesetzlichen Vertreters §35

o   Irrtum über die Eheschließung oder Ehegatten §36

o   Arglistige Täuschung §38

o   Drohung §39

o   Scheidungsfolgen kommen zur Anwendung §42

Clausula rebus sic stantibus

o   Umstandsklausel

o   Wenn sich die Umstände der Unterhaltsbemessung ändern, kann auch die Vereinbarung verändert werden

Anspannungsprinzip

o   Beide Partner sollen nach ihren Kräften zum Unterhalt beitragen

o   Müssen so viel verdienen, wie sie verdienen können

o   Sonst wird fiktives Einkommen unterstellt

Ehescheidung

·      Scheidung ist die Trennung einer gültigen Ehe durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung

·      Einvernehmlich §55a EheG: Außerstreitverfahren  Scheidung durch Beschluss (auch hier Zerrüttung notwendig)

·      Streitig §§49-55 EheG: Klage im streitigen Verfahren  Scheidung durch Beschluss

o   Verschuldensscheidung §49 (Zerrüttung und Verschulden)

o   Zerrüttungsprinzip: Scheidung aus anderen Gründen §§50 ff

Verschuldensscheidung §49 EheG

·      Zerrüttung

o   Objektiv: Ende der geistigen, seelischen, körperlichen Gemeinschaft

o   Subjektiv: Erlöschen des Ehewillens bei mindestens einem Ehegatten

o   Unheilbar: Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann

·      Schwere Eheverfehlung

o   Objektiv geeignet, entscheidenden Zerrüttungsbeitrag zu leisten

o   Mehrere/gravierende Verletzung(en) der §§44, 89-100 ABGB

o   Kausalität, Verfehlung muss tatsächlich zur Zerrüttung geführt haben

o   Gesamtverhalten

·      Verschulden: Eheverfehlung wurde schuldhaft gesetzt

Heimtrennungsklage

·      Unheilbare Zerrüttung und Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren (Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtergemeinschaft)

·      Beide Ehegatten klageberechtigt

·      Härteabwegung: wenn der Kläger die Zerrüttung alleine/überwiegend verschuldet hat und den Beklagten die Scheidung härter treffen würde als den Kläger die Abweisung  Aufschiebung um weitere 3 Jahre

·      Nach 6 Jahren ist jedenfalls zu scheiden: Zerrüttung wird unwiderruflich vermutet

Ehevertrag § 97 EheG

·      Formpflicht des Notariatsakts für eheliche Ersparnisse

·      Formpflicht der Schriftform bei ehelichem Gebrauchsvermögens (Ausnahme Ehewohnung ebenfalls Notariatsakt)

·      Dennoch richterliche Kontrolle

Vaterschaft

·      Möglichkeiten des § 144 Abs 1

o   Ehe mit der Mutter Z 1

o   Anerkenntnis Z 2 (§§ 145 ff)

o   Gerichtsentscheidung Z 3 (§ 148)

o   Vätertausch § 150 ABGB

o   Vaterschaftsdurchbrechendes Anerkenntnis § 147 Abs 2

Adoption

·      Gesetzliche Nachbildung des leiblichen Kindschaftsverhältnisses

·      §§ 191 ff

·      Vertrag zwischen Wahleltern und Wahlkind

Erbrecht

Erbrecht ist die Quote an der Verlassenschaft und ist ein absolutes Recht

Vermächtnis

Vermächtnis ist ein Anspruch auf eine bestimmte Sache

Transmission

Erbrecht weitergeben, wenn man kurz danach selbst verstirbt