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Haven't started (15)

Im Rahmen der Strafrechtsreform von 1975 wurde der Umgang mit zurechnungsunfähigen Tätern neu geregelt. Welche der folgenden Aussagen sind zutreffend? (2 von 6 richtig)

  • Bei mit einer Haftstrafe von <1 Jahr bedrohten Delikten ist nur eine bedingte Einweisung möglich.
  • Nach einem Delikt erfolgt bei günstiger Gefährlichkeitsprognose Exkulpierung + zumindest eine 6- monatige verpflichtende stationäre Behandlung in der Allgemeinpsychiatrie.
  • Im Falle eines Delikts erfolgt eine Verhängung von Straftat + eine Einweisung in die vorbeugende Maßnahme gem. § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB je nach Diagnose.
  • Bei Begehung von mit einer Haftstrafe von <1 Jahr bedrohten Delikten erfolgt Exkulpierung. 
  • Im Falle eines Delikts erfolgt Exkulpierung + Einweisung in die vorbeugende Maßnahme gem. §21 Abs. 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Im Falle eines Deliktes erfolgt Exkulpierung + Einweisung in die vorbeugende Maßnahme gem. §21 Abs. 2 StGB unter bestimmten Voraussetzungen.

Richtig sind:

  • Bei Begehung von mit einer Haftstrafe von <1 Jahr bedrohten Delikten erfolgt Exkulpierung. 
  • Im Falle eines Delikts erfolgt Exkulpierung + Einweisung in die vorbeugende Maßnahme gem. §21 Abs. 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen.

Welche der folgenden Merkmale zählen zu den statischen (aktuarischen) Risikofaktoren für Delinquenz psychotischer Patienten? (2 von 9 richtig)

  • Mangelnde Betreuung
  • Mangelnde Compliance
  • Verfügbarkeit von Opfern
  • Gewalttätiges Verhalten in der Vergangenheit
  • Akute psychotische Symptomatik
  • Vorstrafen
  • Akute Suizidalität und Nichtansprechen auf medikamentöse Behandlung
  • Fehlende Krankheitseinsicht

Richtig sind:

  • Gewalttätiges Verhalten in der Vergangenheit
  • Vorstrafen

Nennen Sie die 3 häufigsten Erstdiagnosen der derzeit in der Maßnahme nach §21 Abs. 1 StGB behandelten Patienten.

  • Persönlichkeitsstörungen
  • Intelligenzminderung
  • Organische Störungen
  • Unipolare Depression
  • Substanzmissbrauch
  • Schizophrenien
  • Manisch-depressive Erkrankungen

Richtig sind: 

  • Persönlichkeitsstörungen
  • Intelligenzminderung
  • Schizophrenien

Welche Aussagen treffen für so genannte „late starters“ unter den zurechnungsunfähigen Straftätern zu? (2 von 7 richtig)

  • Typischerweise niedrigere Raten von komorbidem Alkoholmissbrauch als „early starters“. 
  • Erkrankungsbeginn nach Beginn des delinquenten Verhaltens. 
  • Erkrankungsbeginn nach dem 25. Lebensjahr. 
  • Beginn der Delinquenz nach Erkrankungsbeginn. 
  • Erstes Delikt nach dem 25. Lebensjahr. 
  • Typischerweise höhere Raten von komorbiden Persönlichkeitsstörungen als „early starters“.
  • Im Vergleich zu „early starters“ Begehung eher minder schwerer Delikte.

Richtig sind: 

  • Typischerweise niedrigere Raten von komorbidem Alkoholmissbrauch als „early starters“. 
  • Beginn der Delinquenz nach Erkrankungsbeginn. 

Welche 3 Merkmale finden sich typischerweise bei entlassenen zurechnungsunfähigen Straftätern mit höherer Rückfallwahrscheinlichkeit?

  • (komorbider) Substanzmissbrauch
  • Schwerere Indexdelikte
  • Diagnose Schizophrenie
  • Komorbide körperliche Erkrankungen
  • Vorstrafen
  • Depressivität
  • Besachwaltung bzw. nunmehr Betreuung im Rahmen des Erwachsenenschutzgesetzes
  • Höheres Lebensalter
  • (komorbide) Persönlichkeitsstörungen

Richtig sind: 

  • (komorbider) Substanzmissbrauch
  • Vorstrafen
  • (komorbide) Persönlichkeitsstörungen

Was ist die rechtliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach §21 Abs. 1 StGB? (1 von 7 richtig)

  • Ausreichende Krankheits- und Deliktseinsicht
  • Anhaltung über zumindest die Hälfte der Zeit, die der Täter im Falle der Zurechnungsfähigkeit in Haft verbracht hätte.
  • Abbau der spezifischen Gefährlichkeit
  • Vorhandensein einer betreuten Wohnmöglichkeit
  • Gewissheit, dass keine weitere strafbare Handlung verübt wird
  • Heilung der einweisungsrelevanten psychiatrischen Erkrankung
  • Verbüßung von zumindest der Hälfte der verhängten Haftstrafe

Richtig sind: 

  • Abbau der spezifischen Gefährlichkeit

Im Rahmen der Strafrechtsreform 1975 wurde der Umgang mit zurechnungsunfähigen Tätern neu geregelt. Welche der folgenden Aussagen sind zutreffend? (3 von 8 richtig)

  • Vor 1975 bestand noch keine Möglichkeit der Einweisung in die vorbeugende Maßnahme.
  • Vor 1975 wurden zurechnungsunfähige Täter ausschließlich bedingt in die vorbeugende Maßnahme eingewiesen. 
  • Zurechnungsunfähige Täter werden seit 1975 nicht mehr bestraft, sondern behandelt.
  • Seit 1975 besteht für zurechnungsunfähige Täter neben der Strafhaft unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Einweisung in die vorbeugende Maßnahme nach § 21/2 StGB.
  • Im Rahmen der Strafrechtsreform von 1975 wurden die administrative und die finanzielle Verantwortung für zurechnungsunfähige Straftäter vom Justiz- in das Gesundheitsressort verlagert.
  • Seit 1975 werden sämtliche zurechnungsunfähige Täter in die vorbeugende Maßnahme nach §21 Abs. 1 StGB eingewiesen.
  • Zurechnungsunfähige Täter wurden auch vor 1975 exkulpiert.
  • Eine Voraussetzung für die Einweisung in die vorbeugende Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Vorliegen des § 11 StGB. 

Richtig sind: 

  • Vor 1975 bestand noch keine Möglichkeit der Einweisung in die vorbeugende Maßnahme. 
  • Zurechnungsunfähige Täter wurden auch vor 1975 exkulpiert. 
  • Eine Voraussetzung für die Einweisung in die vorbeugende Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB ist das Vorliegen des § 11 StGB. 

Welche 2 der folgenden Aussagen sind richtig?

  • Zurechnungsunfähige Brandstifter können nur im Fall eines Schadens von >100.000€ nach § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen werden.
  • Körperverletzungsdelikte gehören zu den im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 1 StGB nur selten vertretenen Delikten.
  • Eine bedingte Einweisung in die vorbeugende Maßnahme gem. § 21 Abs. 1 StGB kann unabhängig von der Schwere des Delikts erfolgen.

  • Eigentumsdelikte ohne Gewaltanwendung erfüllen nicht die Voraussetzung für eine Einweisung nach § 21 Abs. 1 StGB.

  • Sexualdelikte gehören zu den im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 1 StGB am häufigsten vertretenen Delikten.

  • Delikte gegen die Freiheit erfüllen nicht die Voraussetzung für eine Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB.

Richtig sind: 

  • Eine bedingte Einweisung in die vorbeugende Maßnahme gem. § 21 Abs. 1 StGB kann unabhängig von der Schwere des Delikts erfolgen.
  • Eigentumsdelikte ohne Gewaltanwendung erfüllen nicht die Voraussetzung für eine Einweisung nach § 21 Abs. 1 StGB.

Welche 3 der folgenden Aussagen sind richtig?

  • Etwa 3⁄4 aller derzeit in der vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB angehaltenen Personen leiden an Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis.
  • Etwa 50% aller Einweisungen in die vorbeugende Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB erfolgen wegen Sexualdelikten.
  • Im Fall der Entlassung ist das Risiko für einen kriminellen Rückfall bei nach § 21 Abs.1 StGB eingewiesenen Straftätern höher als bei Strafgefangenen.
  • Der Gesetzgeber sieht vor, dass die bedingte Entlassung eines zurechnungsunfähigen Straftäters erst dann erfolgen darf, wenn die absolute Gewissheit besteht, dass er in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begeht.
  • Die bedingte Entlassung eines wegen eines Tötungsdelikts in die Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB eingewiesenen Straftäters ist nicht an eine bestimmte Mindestdauer der Anhaltung gebunden.
  • Eine der Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eines wegen einer schweren Körperverletzung in die Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB eingewiesenen Täters ist die schriftliche Einverständniserklärung des Opfers bzw. dessen Angehöriger.
  • Im Fall einer Entlassung haben an einer schizophrenen Erkrankung leidenden zurechnungsunfähigen Straftätern im Vergleich zu Strafgefangenen ein geringeres Risiko für die Begehung neuerlicher Straftaten.

Richtig sind: 

  • Etwa 3⁄4 aller derzeit in der vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB angehaltenen Personen leiden an Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis.
  • Die bedingte Entlassung eines wegen eines Tötungsdelikts in die Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB eingewiesenen Straftäters ist nicht an eine bestimmte Mindestdauer der Anhaltung gebunden.
  • Im Fall einer Entlassung haben an einer schizophrenen Erkrankung leidenden zurechnungsunfähigen Straftätern im Vergleich zu Strafgefangenen ein geringeres Risiko für die Begehung neuerlicher Straftaten.

Welche 2 der folgenden Aussagen sind FALSCH?

  • Schizophrenie ist die häufigste Diagnose bei nach § 21 Abs. 1 StGB eingewiesenen Tätern.
  • Eine der Voraussetzungen für eine Einweisung nach § 21 Abs. 1 StGB ist eine ungünstige krankheitsbedingte Gefährlichkeitsprognose.
  • Noncompliance erhöht das Rückfallrisiko entlassener zurechnungsunfähiger Maßnahmepatienten.
  • Gewalttätigkeit in der Vergangenheit ist ein statischer Risikofaktor für zukünftige Gewalttätigkeit.
  • Eine bedingte Einweisung in die vorbeugende Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB ist nur bei Vermögensdelikten ohne Gewaltanwendung möglich.
  • Eigentumsdelikte unter Anwendung von Gewalt erfüllen die Voraussetzung für eine Einweisung nach § 21. Abs.1.
  • Voraussetzung für die Entlassung aus der Maßnahme gem. § 21 Abs.1 ist die Heilung der einweisungsrelevanten psychiatrischen Erkrankung.
  • Im Fall der bedingten Entlassung ist das Risiko für eine neuerliche Straftat bei nach § 21 Abs.1 eingewiesenen Tätern deutlich niedriger als bei Strafgefangenen.
  • Aktuell erfolgen pro Jahr ca. 20-30 Neueinweisungen in die Maßnahme gem. § 21 Abs.1.
  • Die Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch für zurechnungsunfähige suchtkranke Täter mit Delikten gegen Leib und Leben möglich.

Richtig sind: 

  • Eine bedingte Einweisung in die vorbeugende Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB ist nur bei Vermögensdelikten ohne Gewaltanwendung möglich.
  • Voraussetzung für die Entlassung aus der Maßnahme gem. § 21 Abs.1 ist die Heilung der einweisungsrelevanten psychiatrischen Erkrankung.

Wie hoch schätzen Sie die Zahl der derzeit im Maßnahmenvollzug nach § 21/1 StGB angehaltenen Personen?

 

  • 300 - 600

Nennen Sie die 3 häufigsten derzeit im Maßnahmenvollzug nach § 21/1 StGB vertretenen Deliktkategorien.

 

  • Delikte gegen die Freiheit
  • Körperverletzungsdelikte
  • Tötungsdelikte

Welche 2 der folgenden Aussagen im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung aus der vorbeugenden Maßnahme gem. § 21 Abs. 1 StGB sind richtig?

  • Im Fall von Tötungsdelikten ist die Entlassung erst nach mind. 5-jähriger Anhaltung in der Maßnahme möglich.

  • Die Behandlung mit Antipsychotika in Depotform ist eine gesetzliche Voraussetzung für die Entlassung schizophrener Patienten.

  • Die Heilung der einweisungsrelevanten psychiatrischen Erkrankung ist keine Voraussetzung für die Entlassung.

  • Im Fall von Delikten gegen Leib und Leben ist die Entlassung von der Zustimmung des Opfers bzw. dessen Angehöriger abhängig.

  • Voraussetzung für die Entlassung aus der Maßnahme gem. § 21 Abs. 1 ist die gutachterlich bestätigte Gewissheit, dass in Zukunft keine neuerliche strafbare Handlung verübt wird.

  • Voraussetzung für die Entlassung aus der Maßnahme gem. § 21 Abs. 1 ist der Abbau der spezifischen Gefährlichkeit.

  • Die Entlassung ist frühestens nach Anhaltung über zumindest die Hälfte der Zeit, die der Täter im Falle der Zurechnungsfähigkeit in Haft verbracht hätte, möglich.

Richtig sind: 

  • Die Heilung der einweisungsrelevanten psychiatrischen Erkrankung ist keine Voraussetzung für die Entlassung.
  • Voraussetzung für die Entlassung aus der Maßnahme gem. § 21 Abs. 1 ist der Abbau der spezifischen Gefährlichkeit.

Welche 3 der folgenden Aussagen sind falsch?

  • Etwa 3⁄4 aller derzeit in der vorbeugenden Maßnahme nach §21 Abs. 1 StGB angehaltenen Personen leiden an Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis.
  • Etwa 50% aller Einweisungen in die vorbeugende Maßnahme nach §21 Abs. 1 StGB erfolgen wegen Sexualdelikten.
  • Im Fall der bedingten Entlassung ist das Risiko für eine neuerliche Straftat bei Strafgefangenen deutlich höher als bei nach §21 Abs.1 eingewiesenen Tätern.
  • Der Gesetzgeber sieht vor, dass die bedingte Entlassung eines zurechnungsunfähigen Straftäters erst dann erfolgen darf, wenn die absolute Gewissheit besteht, dass er in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begeht.
  • Im Fall der bedingten Entlassung haben an einer schizophrenen Erkrankung leidende zurechnungsunfähige Täter im Vergleich zu Strafgefangenen ein deutlich höheres Risiko für die Begehung neuerlicher Straftaten.
  • Die bedingte Entlassung eines wegen eines Tötungsdelikts in die Maßnahme nach §21 Abs.1 eingewiesenen Täters ist nicht an eine bestimmte Mindestdauer der Anhaltung gebunden.
  • Im Fall der bedingten Entlassung ist das Risiko für eine neuerliche Straftat nach §21 Abs.1 eingewiesenen Tätern deutlich niedriger als bei Strafgefangenen.
  • In den letzten Jahren kam es zu einer Zunahme von Einweisungen gem. §21 Abs.1 nach leichteren Delikten.

Richtig sind: 

  • Etwa 50% aller Einweisungen in die vorbeugende Maßnahme nach §21 Abs. 1 StGB erfolgen wegen Sexualdelikten.
  • Der Gesetzgeber sieht vor, dass die bedingte Entlassung eines zurechnungsunfähigen Straftäters erst dann erfolgen darf, wenn die absolute Gewissheit besteht, dass er in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begeht.
  • Im Fall der bedingten Entlassung haben an einer schizophrenen Erkrankung leidende zurechnungsunfähige Täter im Vergleich zu Strafgefangenen ein deutlich höheres Risiko für die Begehung neuerlicher Straftaten.

Welche 4 der folgenden Aussagen sind falsch?

  • Eine bedingte Einweisung in die vorbeugende Maßnahme nach §21 Abs. 1 StGB ist ausschließlich bei Vermögensdelikten ohne Gewaltanwendung möglich.
  • Eigentumsdelikte unter Anwendung von Gewalt erfüllen die Voraussetzungen für eine Einweisung nach §21 Abs. 1 StGB.
  • Voraussetzung für die Entlassung aus der Maßnahme gemäß §21 Abs. 1 StGB ist die Heilung der einweisungsrelevanten psychiatrischen Erkrankung.
  • Eine der Voraussetzung für eine Einweisung nach §21 Abs. 1 StGB ist eine ungünstige krankheitsbedingte Gefährlichkeitsprognose.
  • Im Fall der bedingten Entlassung ist das Risiko für eine neuerliche Straftat bei nach §21 Abs. 1 StGB eingewiesenen Tätern deutlich niedriger als bei Strafgefangenen.
  • Gewalttätigkeit in der Vergangenheit ist ein statischer Risikofaktor für zukünftige Gewalttätigkeit.
  • Aktuell erfolgen pro Jahr ca. 20 – 30 Neueinweisungen in die Maßnahme gem. §21 Abs. 1 StGB.
  • Noncompliance erhöht das Rückfallrisiko entlassener zurechnungsunfähiger Maßnahmepatienten.
  • Die Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch für zurechnungsunfähige suchtkranke Täter mit Delikten gegen Leib und Leben möglich.
  • Schizophrenie ist die häufigste Diagnose bei nach §21 Abs. 1 StGB eingewiesenen Tätern.

Richtig sind: 

  • Eine bedingte Einweisung in die vorbeugende Maßnahme nach §21 Abs. 1 StGB ist ausschließlich bei Vermögensdelikten ohne Gewaltanwendung möglich.
  • Voraussetzung für die Entlassung aus der Maßnahme gemäß §21 Abs. 1 StGB ist die Heilung der einweisungsrelevanten psychiatrischen Erkrankung.
  • Aktuell erfolgen pro Jahr ca. 20 – 30 Neueinweisungen in die Maßnahme gem. §21 Abs. 1 StGB.
  • Die Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist auch für zurechnungsunfähige suchtkranke Täter mit Delikten gegen Leib und Leben möglich.