Beruf jede auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage wenigstens beiträgt und nicht verboten ist.
Das Merkmal „nicht verboten“ ist umstritten. Für dieses Merkmal spricht, dass sozialschädliche Tätigkeiten („Drogendealer“, „Killer“) selbstverständlich nicht grundrechtlich geschützt sein können.
Auf der anderen Seite kann nicht auf die „Erlaubtheit“ einer Tätigkeit abgestellt werden, weil entsprechende Verbote gerade an Art. 12 I 1 zu messen sind.
In Klausuren wird das Problem allerdings nur selten virulent.
Geschützt sind Berufswahl und Berufsausübung. Das BVerfG hat im „Apotheken-Urteil“ (E 7, 377) beide Grundrechte unter einen einheitlichen Schutzbereich – den der „Berufsfreiheit“ - subsumiert.
Die negative Berufsfreiheit schützt auch den, der ohne Beruf oder Ausbildung bleiben möchte, z.B weil er Privatier ist. (Anders im Kommunismus: Pflicht zur Berufsausübung.)
Ausbildung ist die Verfolgung einer beruflichen Qualifikation.
Berufsausübung umfasst die gesamte berufliche und gewerbliche Tätigkeit.
Hinweis: bei Beamten gilt Art. 33 V.
Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte, selbständige Tätigkeit.
Grundsätzlich ist die Berufsfreiheit ein Abwehrgrundrecht.
Die freie Wahl der Ausbildungsstätte schließt allerdings einen Zulassungsanspruch für den Fall ein, dass eine Ausbildung - wie bei Juristen - staatlich monopolisiert ist.
Merksatz zur Unterscheidung von Art. 12 zu Art. 14 (Eigentumsrecht):
Die Berufsfreiheit (Art. 12) schützt die Erwerbsmöglichkeit, Art. 14 schützt das Erworbene.
Persönlicher Schutzbereich:
Träger des Grundrechts sind alle Deutschen i.S.d. Art. 116. Aber auch Bürger aus EU-Mitgliedstaaten können sich auf Art. 12 berufen.
Übrige Ausländer und Staatenlose genießen dagegen nur den Schutz aus Art. 2 I.
Eingriff
Da ausschließlich berufs- oder ausbildungsspezifische Handlungen geschützt sind, stellt eine staatliche Regelung oder Maßnahme nur dann einen Eingriff dar, wenn diese eine nicht nur irgendwie geartete, entfernte Folge für die berufliche Tätigkeit herbeiführt, sondern ihr subjektiv oder objektiv eine berufsregelnde Tendenz innewohnt.
Eingriffe können in die Berusfausübung (1. Stufe) ODER in die Berufswahl (2. und 3. Stufe) erfolgen.
Dies nennt man "Drei-Stufen-Theorie".
Hinweis: Dieser Begriff muss, ebenso wie der Begriff "berufsregelnde Tendenz", in der Klausur fallen!
Erste Stufe:
Relativ gering ist die Beeinträchtigung des Grundrechts, wenn es lediglich um die Regelung der Berufsausübung, also um die Frage des „Wie" der beruflichen Tätigkeit geht. Bsp.: Verpflichtung zum Tragen von Schutzhandschuhen bei Pharmazeuten, Festsetzung einer Sperrstunde.
Zweite Stufe: Eine mittlere Beeinträchtigung liegt bei subjektiven Zulassungs-beschränkungen vor, die für die Wahl eines Berufes oder den Verbleib im Beruf persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, erworbene Abschlüsse oder erbrachte Leistungen des Bewerbers vor schreiben. Bsp.: Staatexamen für Rechtsanwälte, Mindestalter für Piloten.
Dritte Stufe:
Am intensivsten sind Eingriffe, die die objektiven Zulassungs-beschränkungen zu einer beruflichen Tätigkeit regeln.
Diese beschränken die Wahl eines Berufes an Voraussetzungen, die mit der Person des Bewerbers nichts zu tun haben. Bsp.: Bedürfnisklauseln für Taxen - es wird nur eine gewisse Anzahl zugelassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Stufentheorie im sog. „Apothekenurteil“ (BVerfGE 7, 377) entwickelt.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die Berufsfreiheit steht unter dem Gesetzesvorbehalt von Art. 12 I 2. Danach können Berufswahl und Berufsausübung durch oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Die unterschiedlichen Eingriffe verlangen unterschiedliche Rechtfertigungsanforderungen.
1. Stufe (Berufsausübungs-regelungen): gerechtfertigt, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie verlangen.
2. Stufe (subjektive Zulassungs-beschränkungen [ZB]): gerechtfertigt, wenn gewichtige Gemeinschaftsgüter dies verlangen.
3. Stufe (objektive ZB):gerechtfertigt, wenn überragend wichtige Gemeinschaftsgüter dies verlangen.
Prüfung der Schranken-Schranken
Hier wird der Eingriff nach seiner Intensität klassifiziert (Stufe 1, 2 oder 3) und erläutert, ob nicht eine geringere Stufe die gleiche Zweckerreichung zur Folge gehabt hätte.
Art. 12 als Teilhaberecht
Art. 12 gewährt kein subjektives öffentliches Recht auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungsstätten.
Etwas anderes gilt für den Fall, wenn eine staatliche Hochschule Leistungen bereits anderen gewährt hat. Hier ist sie dann nach Art. 12 I i.V.m. Art. 3 I und dem Sozialstaatsprinzip zur Gleichbehandlung verpflichtet ...
... und darf ohne sachlichen Grund Dritte nicht von der Leistungs-gewährung ausschließen (derivatives Leistungsrecht bzw. Teilhaberecht). Ein sachlicher Grund besteht etwa darin, daß vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpft sind. Denn ginge man über die vorhan dene Kapazität hinaus und würde die Ausbildung der anderen Studierenden gefährden.
SB des Art.12 I, II GG
jede Tätigkeit von gewisser Dauer, die auf die Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage gerichtet und nicht gemeinschaftsschädlich ist
PROBLEM: Muss die Tätigkeit erlaubt sein, um in den SB des Art. 12 I GG zu fallen?
BVerwG: nur Tätigkeiten, die gemeinschaftsschädlich sind, werden aus dem SB herausgenommen
3 Stufen Theorie
OB = Berufswahlregeln -> objektive B.= knüpfen an Vorausstzungen an, die nicht an natürl. Fähigkeiten od Eigenschaften anknüpfen -> subj. B= knüpfen an Eigenschaften oder Fähigkeiten des Betroffenen an
und WIE= Berufsausübungsregeln
Wann sind Berufsausübunsregeln, subj. und obj. Berufswahlregeln angemessen?
BAR= wenn sie aus sachl. Gründen d. Allg.wohls geboten sind; Subj. BWR= wenn sie d. Schutz wicht. Gemschaftsgüter dienen; Obj.BWR= wenn sie zr Abwehr nachweisb. od. höchstwahrsch.schw. Gefahren f.e. überragend wicht. Gemeinschaftsgut zwing. geboten sind