Flashcards in the set

Haven't started (11)

Sachlicher SB des Art.14 I 1 GG -> Eigentum

Eig = Summe aller vermögenswerten R., d. dem Einzelnen durch d. Gesetze zugewiesen sind & ihm eine private Nutzungs- & Verfügungsbef. einräumen => weiter als zivilR Eig.begriff; geschützt ist Bestand d. Eig. & seine Nutzung sowie d. Veräußerung/ Verfügung

Wird das Vermögen als solches von Art.14 I 1 GG geschützt?

nach ganz h.M. (-); folgt bereits aus Def. d. Eigentums -> Gesamtbestand d. Vermögens ist dem Einzelnen nicht durch Gesetz zugewiesen, sondern nur einzelne Vermögensgegenstände; daher auch kein Schutz gegen zb Steuern, Ausn.: erdrosselnde Abgaben

Schützt Art.14 I 1 GG den eingerichteten und ausgübten Gewerbebtrieb?

Zivil- u VerwG, h.L.: (+); BVerfG hat es offen gelassen; generell: der EAGB kann als Sammelbegriff für alles verwendet werden, was den wirtschaftl. Wert e. Betriebs ausmacht; der einzelne Bestandteil d. GB wird nur dann geschützt, wenn unter die Eigentumsdef. fällt

Wie sind salvatorische Entschädigungsklauseln(= sehen pauschal Gewährung e. Entscädigung f.d. Fall vor, dass e. hoheitl. Maßnahme aufgr. d. jew. Gesetzes enteignende Wirkung entfaltet) rechtl. zu behandeln?

keine Entschädigungsregelung iSd Art.14 III 2 GG; Qualifizierung als Inhalts- und Schrankenbest. unter folgenden VSS: 1)Entsch.regelung i.e. parl. Gesetz, 2)Vorrang d. Realausgleichs 3) Gesetz muss sicherstellen, dass gleichzeitig m.d. Eingriff i.d. Eig. über mögl. Geldausgleich entschieden wird

Unter welchen Vss sind Sanierungsverf. für Altlasten (=f.d. Adressaten d. Va regelmäßig erhebl. Belastung) angemessen?

Der Verhaltensverantwortliche haftet unbeschränkt, hat er doch den gefahrbringenden Zustand d. Grundstücks herbeigeführt; bloßer Zustandsverantwirtl. haftet grds nur m.d. Verkehrswert d. Grundstücks nach der Sanierung, Ausn.: bei Kenntnis od. grob fahrlässiger Unkenntnis

SB des Art.14 I 1 GG: Eigentum; Def.: Summe aller durch Gesetze zugeordneten vermögenswerten Rechte, die dem Bürger eine private Nutzungs- und Verfügungsbefugnis einräumen.

Nach dem BVerfG: nur konkrete (von denen Eig bisher tatsächl. Gebrauch gemacht hat) Eig.Pos. geschützt

Klassiche Enteignung

Der vollständige Entzug von Grundeigentum verbunden mit einem Rechtssubjektswechsel ( an Dritte, also nicht an den Staat).

Sonderopfertheorie

Enteignung ist eine Eigentumsregelung, die dem Einzelnen ein Sonderopfer auferlegt. BVerfG: obsolet

Wille des Normgebers

a)Entschädigungsregel als Indiz b) Adressatenkreis: abstrakt- generell: Inhalts- und Schrankenbestimmung; konkret- individuell: Enteigung

Anspr. aus enteignungsgleichem Eingriff

A)Herleitung: 74, 75 ALR iVm AufopferungsgewohnheitsR in seiner richterrechtl. Ausgestaltung

b)TB-Voraussetzungen: I.Eigentum, II. Beeinträchtigung, III. durch hoheitl. Handlung (-), wenn Beeinträchtigung durch od. aufgrund e. Gesetzes, IV. Allgemeinwohlbezogenheit, V.Sonderopfer= RWK, VI. §254 BGB analog

Anspruch aus enteignendem Eingriff A)Herleitung: 74, 75 ALR iVM AufopferungsgewohnheitsR in seiner richterrechtl. Ausgestaltung

B)TB-Vss: I.Eigentum, II. durch Nebenfolgen e. rechtmäßigen hoheitl. Handlung beeinträchtigt, III. Allgemeinwohlbezug, IV.Sonderopfer, V.§254 analog