"Das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichteten"
- Quellen sind jeder denkbare Träger von Informationen, und die Information selbst - Allgemein zugänglich ist die Quelle, wenn sie technisch geeignet und dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen
Schutzbereich
Rechtfertigung
Schranke : Schrankentrias; Art.5 II GG "in der Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre "
Schranken-Schranke: Art.5 I S.3 GG -> Zenzurverbot ; Verhältnismäßigkeit
BVerfGE 90, 27 ff. Kündigung wegen Anbringen einer Parabolantenne -> Fall der mittelbaren Drittwirkung
Vermieter kündigt wegen der Anbringung einer Parabolantenne -> Mieter braucht Antenne um sich über ausländische Sender zu informieren -> Gerichtsentscheidung, die die Kündigung akzeptiert ( Grundrechtsverletzung, da Informationsfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt )
Der Parabolantennenfall
Pressefreiheit
"Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet"
Persönlicher Schutzbereich: Natürliche und juristische Personen, die im Pressebereich tätig sind ( Jedermannsrecht ) -> Verlag, Herausgeber, recherchierende Journalisten vor Veröffentlichung, freelance Journalists, Redakteur
Sachlicher Schutzbereich: Gesamter Vorgang ( von der Beschaffung der Informationen bis hin zu der Verbreitung der Informationen) - Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit - Negative Äußerungsfreiheit - Film- und Rundfunkfreiheit - eventuelle auch Rechtswidrige Informationsbeschaffung ?
Schutzbereich
Pressefreiheit vs. Meinungsfreiheit
Pressefreiheit ( Schutzgut ) : Schutz der Arbeit der Presse Meinungsfreiheit ( Schutzgut ) : Möglichkeit, individuelle Meinungen zu äußern
BVerfG Wallraff/ Bildzeitung vom 25.1. 1984
Verbot einzelner Passagen des Buches " Der Aufmacher- Der Mann, der bei Bild Hans Esser war
Urteil: Die Veröffentlichung rechtswidriger beschaffter oder erlangter Informationen wird vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. Auch insoweit kommt es jedoch auf die Schranken des Grundrechts an.
In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen die Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbinden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bedeutung der Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich zieht.