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Haven't started10

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Haven't started (10)

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

A) Tatsubjekt (nur bei Sonderdelikten zu prüfen)
B) Tatobjekt
C) Tatbestandsmäßige Handlung
D) Taterfolg (nicht bei reinen Tätigkeitsdelikten
E) Kausalität
F) Objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand ( v.a. Vorsatz )

II. Rechtswidrigkeit ( Eingreifen von Rechtfertigungsgründen )

III. Schuld (Schuldfähigkeit, Entschuldigungsgründe )
Allgemeiner Deliktsaufbau der vollendeten vorsätzlichen Straftat
Kausalität
- Ursächlichkeit zwischen Handlung und Erfolg ( auch Äquivalenztheorie genannt )

Ursächlich : Im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

--> conditio-sine-qua-non-Formel
Sämtliche Bedingungen, unabhängig davon, ob sie nah oder entfernt, typisch oder bloß zufällig sind, sind gleichwertig ( =äquivalent )

- Maßgeblich ist nur die ursächlicher Verbindung zwischen Geschehensablauf und dem konkreten Erfolg
Alle körperlichen Gegenstände
Sache
Fremd
Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht.
Eine Zerstörung der Sache liegt dann vor, wenn derart körperlich auf sie eingewirkt wird, dass ihre bestimmungsmäßige Brauchbarkeit gänzlich aufgehoben wird.
"Zerstört"
Eine Sache wird beschädigt, wenn nicht unerheblich auf ihre Substanz eingewirkt oder ihre Brauchbarkeit zum vorgesehenen Zweck eingewirkt wird.

- Die Beschädigung verlangt nicht zwangsweise eine Substanzbeeinträchtigung.
- Eine Gebrauchsbeeinträchtigung kann unter einer Beschädigung zu verstehen sein ---> denn durch eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung kann der Wert der Sache auch signifikant gemindert werden ( dient also zum Schutz des Eigentümers )
"beschädigt"
Einfache Körperverletzung, Prüfungsschema
I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

A) Körperliche Misshandlung und/oder
B) Gesundheitsschädigung
C) Kausalität
D) Objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld
Vorsatz
Vorsatz meint den Willen zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller tatbestandsmäßigen Umstände
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
"Körperlich misshandelt" (§223 I Var. 1 StGB)
Gesundheitsschädigung
Gesundheitsschädigend ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes, welcher eine nachteilige Abweichung vom Normalzustand ist.