Flashcards in the set

Haven't started (35)

Wie ist das Baurecht unterteilt?

privates und öffentliches Baurecht

Was regelt das private Baurecht?

Planung und Durchführung von Bauprojekten,

dient der Verwirklichung privater Interessen

Rechtssubjekte des privaten Baurechts

sind gleichberechtigt,

entscheiden selbst, wann und wie Rechtsbeziehungen zwischen ihnen entstehen

gesetzliche Grundlage des privaten Baurechts

BGB, HOAI, VOB, ZPO

Zuständigkeit privates Baurecht

Amtsgericht, Landesgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof

Was regelt das öffentliche Baurecht?

grenzt die Handlungs- und Baufreiheit ein,

dient der Umsetzung öffentlicher Interessen (dem Allgemeinwohl)

Rechtssubjekte des öffentlichen Baurechts

öffentl. Baurecht regelt das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger*in,

ein Rechtsverhältnis entsteht erst dann, wenn die Verwaltung rechtsvermittelnd tätig wird

gesetzl. Grundlage des öffentlichen Baurechts

BauGB, BauNVO, BauO, VwVfG, ...

Zuständigkeit öffentliches Baurecht

Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht

Was regelt das Planungsrecht?

Was nach Art und Maß der baul. Nutzung gebaut werden dauf

Was regelt das Bauordnungsrecht?

wie gebaut werden muss, um Gefahren für die öffentl. Sicherheit und Ordnung abzuwenden

Aus wie vielen Teilen besteht die BauO NRW?

sechs

Erster Teil der BauO NRW

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffe

§ 3 Allgemeine Anforderungen

Wofür gilt die BauO NRW?

§ 1 (1) BauO NRW

bauliche Anlagen, Bauprodukte und Grundstücke

Wofür gilt die BauO NRW nicht?

§ 1 (2) BauO NRW

  1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs
  2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen
  3. Leitungen
  4. Rohrleitungen
  5. Kräne und Krananlagen
  6. Messeständer

Grundbegriffe:

Bauliche Anlagen

§ 2 BauO NRW


mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen

Was ist eine Fiktion?

die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen

Warum gibt es in der BauO NRW eine Fiktion baulicher Anlagen?

da von den in § 2 (1) Satz 3 genannten Anlagen ähnliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie von Gebäuden ausgehen und für sie daher das formelle und materielle Baurecht gilt

Grundbegriffe:

Gebäude

§ 2 (2) BauO NRW

selbstständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Eine baul. Anlage ist nur dann ein Gebäude, wenn ihre Überdachung geeignet oder bestimmt ist, Niederschläge sicher abzuleiten (§ 2 (3) und § 36 (1) BauO NRW)

Grundbegriffe:

Gebäudeklassen - Gebäudeklasse 1

§ 2 (3) BauO NRW

1

a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insg. nicht mehr als 400m^2 Fläche und

b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung

Grundbegriffe:

Gebäudeklassen - Gebäudeklasse 2

§ 2 (3) BauO NRW

2

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von ings. nicht mehr als 400m^2 Fläche

Grundbegriffe:

Gebäudeklassen - Gebäudeklasse 3

§ 2 (3) BauO NRW

3

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m

Grundbegriffe:

Gebäudeklassen - Gebäudeklasse 4

§ 2 (3) BauO NRW

4

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400m^2 in einem Geschoss

Grundbegriffe:

Gebäudeklassen - Gebäudeklasse 5

§ 2 (3) BauO NRW

5

sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Sonderbauten

§ 50 BauO NRW - Dritter Teil

große Sonderbauten

§ 50 (2) BauO NRW

Hochhäuser

nach § 2 Absatz 3 Satz 2 mit einer Höhe von mehr als 22m

...

Grundbegriffe:

Geländeoberfläche

§ 2 (4) BauO NRW

die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche

Was beschreibt die natürliche Geländeoberfläche?

die beim Aufmaß des Grundstücks vorgefundenen topographische Situation vor Beginn der Bauausführung

Voraussetzungen zum Erhalten oder Verändern der Geländeoberfläche in der Baugenehmigung

definiert im § 9 (3) Bau NRW

Bei Errichtung oder Änderung baul. Anlagen kann verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um

  • eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder
  • die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der der Nachbargrundstücke anzugleichen.

Gesetzesstellen, die mit der Festlegung der Geländeoberfläche im B-Plan in Verbindung stehen

§ 9 BauGB (3)

§ 9 BauGB (1) Nr. 2 und 11


oberirdische Geschosse

§ 2 (5) BauO NRW

Vollgeschosse

§ 2 (6) BauO NRW

Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mind. 2,30m haben. Ein Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als 3/4 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat

Grundstücksbegriff

im Bestandsverzeichnis mit einer laufenden Nummer eingetragen; ist im Sinne des Baurechts im bürgerlich-rechtlichen Sinne zu verstehen

Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden:

Zufahrten / Wege

§ 4 (1) BauO NRW

Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn eine ausreichend breite öffentliche Verkehrsfläche oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt vorliegen.

Wohnwege, an denen nur Gebäude der Klassen 1 bis 3 zulässig sind, müssen nur bei mehr als 50m Länge befahrbar sein.

Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

§ 5 BauO NRW

(1) Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden für die Feuerwehr sind zu schaffen

(2) zu Gebäude, bei denen Fenster oder Stellen zum Anleitern mehr als 8m über Gelände liegen, ist anstelle des Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt für die Feuerwehr zu schaffen