Wie ist das Baurecht unterteilt?
privates und öffentliches Baurecht
Was regelt das private Baurecht?
Planung und Durchführung von Bauprojekten,
dient der Verwirklichung privater Interessen
Rechtssubjekte des privaten Baurechts
sind gleichberechtigt,
entscheiden selbst, wann und wie Rechtsbeziehungen zwischen ihnen entstehen
gesetzliche Grundlage des privaten Baurechts
BGB, HOAI, VOB, ZPO
Zuständigkeit privates Baurecht
Amtsgericht, Landesgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof
Was regelt das öffentliche Baurecht?
grenzt die Handlungs- und Baufreiheit ein,
dient der Umsetzung öffentlicher Interessen (dem Allgemeinwohl)
Rechtssubjekte des öffentlichen Baurechts
öffentl. Baurecht regelt das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger*in,
ein Rechtsverhältnis entsteht erst dann, wenn die Verwaltung rechtsvermittelnd tätig wird
gesetzl. Grundlage des öffentlichen Baurechts
BauGB, BauNVO, BauO, VwVfG, ...
Zuständigkeit öffentliches Baurecht
Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht
Was regelt das Planungsrecht?
Was nach Art und Maß der baul. Nutzung gebaut werden dauf
Was regelt das Bauordnungsrecht?
wie gebaut werden muss, um Gefahren für die öffentl. Sicherheit und Ordnung abzuwenden
Aus wie vielen Teilen besteht die BauO NRW?
sechs
Erster Teil der BauO NRW
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Wofür gilt die BauO NRW?
§ 1 (1) BauO NRW
bauliche Anlagen, Bauprodukte und Grundstücke
Wofür gilt die BauO NRW nicht?
§ 1 (2) BauO NRW
Grundbegriffe:
Bauliche Anlagen
§ 2 BauO NRW
mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen
Was ist eine Fiktion?
die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen
Warum gibt es in der BauO NRW eine Fiktion baulicher Anlagen?
da von den in § 2 (1) Satz 3 genannten Anlagen ähnliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie von Gebäuden ausgehen und für sie daher das formelle und materielle Baurecht gilt
Grundbegriffe:
Gebäude
§ 2 (2) BauO NRW
selbstständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Eine baul. Anlage ist nur dann ein Gebäude, wenn ihre Überdachung geeignet oder bestimmt ist, Niederschläge sicher abzuleiten (§ 2 (3) und § 36 (1) BauO NRW)
Grundbegriffe:
Gebäudeklassen - Gebäudeklasse 1
§ 2 (3) BauO NRW
1
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insg. nicht mehr als 400m^2 Fläche und
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung
Grundbegriffe:
Gebäudeklassen - Gebäudeklasse 2
§ 2 (3) BauO NRW
2
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von ings. nicht mehr als 400m^2 Fläche
Grundbegriffe:
Gebäudeklassen - Gebäudeklasse 3
§ 2 (3) BauO NRW
3
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7m
Grundbegriffe:
Gebäudeklassen - Gebäudeklasse 4
§ 2 (3) BauO NRW
4
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400m^2 in einem Geschoss
Grundbegriffe:
Gebäudeklassen - Gebäudeklasse 5
§ 2 (3) BauO NRW
5
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude
Sonderbauten
§ 50 BauO NRW - Dritter Teil
große Sonderbauten
§ 50 (2) BauO NRW
Hochhäuser
nach § 2 Absatz 3 Satz 2 mit einer Höhe von mehr als 22m
...
Grundbegriffe:
Geländeoberfläche
§ 2 (4) BauO NRW
die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche
Was beschreibt die natürliche Geländeoberfläche?
die beim Aufmaß des Grundstücks vorgefundenen topographische Situation vor Beginn der Bauausführung
Voraussetzungen zum Erhalten oder Verändern der Geländeoberfläche in der Baugenehmigung
definiert im § 9 (3) Bau NRW
Bei Errichtung oder Änderung baul. Anlagen kann verlangt werden, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um
Gesetzesstellen, die mit der Festlegung der Geländeoberfläche im B-Plan in Verbindung stehen
§ 9 BauGB (3)
§ 9 BauGB (1) Nr. 2 und 11
oberirdische Geschosse
§ 2 (5) BauO NRW
Vollgeschosse
§ 2 (6) BauO NRW
Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mind. 2,30m haben. Ein Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als 3/4 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses hat
Grundstücksbegriff
im Bestandsverzeichnis mit einer laufenden Nummer eingetragen; ist im Sinne des Baurechts im bürgerlich-rechtlichen Sinne zu verstehen
Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden:
Zufahrten / Wege
§ 4 (1) BauO NRW
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn eine ausreichend breite öffentliche Verkehrsfläche oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt vorliegen.
Wohnwege, an denen nur Gebäude der Klassen 1 bis 3 zulässig sind, müssen nur bei mehr als 50m Länge befahrbar sein.
Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 5 BauO NRW
(1) Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden für die Feuerwehr sind zu schaffen
(2) zu Gebäude, bei denen Fenster oder Stellen zum Anleitern mehr als 8m über Gelände liegen, ist anstelle des Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt für die Feuerwehr zu schaffen