Buchführung

Buchführung

Definition

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, kurz auch GoB genannt, kann man als Regelwerk zur Führung von Büchern und zur Aufstellung des Jahresabschlusses verstehen. Der Begriff lässt sich daher dem externen Rechnungswesen zuordnen. Die GoB sind in keinem Gesetz klar definiert, jedoch in mehreren erwähnt, bspw. fordern die Paragraphen 238 (1) und 264 (2) HGB, dass der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen ist. Insofern sind die GoB zwar rechtlich nicht normiert und damit als unbestimmter Rechtsbegriff aufzufassen, besitzen aber dennoch ihre Gültigkeit und sollen dort, wo bspw. Gesetzeslücken bestehen, oder konkret keine anwendbare Einzelvorschrift für bestimmte Sachverhalte zugrunde liegt, dabei helfen, dass eine sinnvolle Rechnungslegung ausgeübt wird. Die GoB tragen damit zum Gläubigerschutz bei, der im Handelsrecht eine zentrale Rolle einnimmt. Sie gelten daher, unabhängig der Rechtsform, uneingeschränkt für alle Unternehmen.

Welche GoB werden unterschieden?

Zunächst grenzt man die GoB in sogenannte Rahmengrundsätze, bzw. GoB im engeren Sinne ab. Sie legen im Prinzip die „Grobstruktur“ dessen fest, was man unter einer ordnungsmäßigen Buchführung versteht. Dazu zählen:

Elementargrundsätze

Grundsatz der Klarheit, Übersichtlichkeit und Nachprüfbarkeit

Die Buchführung muss nach §238 1 (2) HGB so beschaffen sein, dass auch sachverständige Dritte diese innerhalb einer angemessenen Zeit nachvollziehen können. Das bedeutet, dass alle Geschäftsvorfälle nach Entstehung und Abwicklung verständlich aufzuzeichnen sind

Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit

Dieser Grundsatz bezieht sich auf die korrekte Abbildung. Das heißt alle Geschäftsvorfälle müssen zunächst dem Grunde und der Höhe nach richtig abgebildet werden. Des Weiteren ist gefordert, dass dort wo der Kaufmann geschätzte Werte bilanzieren muss (bspw. bei der Höhe von zu bildenden Rückstellungen), er dies in einem angemessenen (objektiven) Rahmen tun soll

Grundsatz der Vollständigkeit

Die Buchführung hat immer lückenlos zu erfolgen, d.h. alle im Geschäftsjahr angefallenen Tätigkeiten sind zeitnah und in der richtigen Reihenfolge aufzuzeichnen

Abgeleitete Grundsätze

lebende Sprache

Heißt, dass der Jahresabschluss nach §246 HGB in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen ist

Belegbarkeit

Es darf keine Buchung ohne entsprechenden Beleg durchgeführt werden. Grund dessen ist, dass Belege als Prüfinstrument und damit auch als Beweismittel der Buchführung dienen

Zeitgerechtigkeit

Alle angefallenen Geschäftsvorfälle sollen in einer angemessenen Zeit in den Büchern vermerkt werden

keine nachträglichen Änderungen

Sind nachträgliche Änderungen notwendig, so darf der ursprüngliche Inhalt nicht einfach unkenntlich gemacht werden, stattdessen bleibt er erhalten und es wird die Änderung (mit zeitlichem Vermerk) vorgenommen

Aufbewahrung

Nach §257 HGB muss der Kaufmann seine Bücher und Abschlüsse, sowie sonstige Dokumente der Buchführung und des Jahresabschlusses aufbewahren

Weiterhin lassen sich auch für die ordnungsmäßige Inventur GoB benennen, diese sind:

  • Grundsatz der Vollständigkeit
  • Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit
  • Grundsatz der Einzelerfassung und -bewertung
  • Grundsatz der Klarheit und Nachprüfbarkeit

Inhaltlich fordern sie dasselbe, wie die bereits oben aufgeführten Grundsätze. Der Unterschied ist, dass sie sich auf die Durchführung der Inventur bzw. auf die Aufstellung des Inventars beziehen. Dem zugrunde liegt, dass die Inventur maßgeblich für die Bilanzierung der Vermögensgegenstände, sowie Schulden des Unternehmens ist, d.h. die mittels Inventur erhobenen Werte besitzen eine höhere Priorität, als die Werte der Buchführung.

Als GoB im weiteren Sinne lassen sich die Folgenden nennen:

Vorsichtsprinzip - §252 (1) Nr. 4 HGB

der Unternehmer hat vorsichtig zu bewerten, das heißt nicht realisierte Gewinne darf er nicht ausweisen, Verluste hingegen muss er zwingend berücksichtigen, sobald sie ihm bekannt werden

Realisationsprinzip - §252 (1) Nr. 4 HGB

das Realisationsprinzip leitet sich aus dem Vorsichtsprinzip ab und besagt, dass der Unternehmer Gewinne erst dann in der Bilanz ausweisen darf, wenn sie auch tatsächlich eingetreten sind

Imparitätsprinzip - §252 (1) Nr.4 HGB

auch das Imparitätsprinzip begründet sich im Vorsichtsprinzip und fordert, dass der Unternehmer Verluste bereits im Zeitpunkt des Bekanntwerdens zu berücksichtigen hat, auch wenn diese noch nicht tatsächlich eingetreten sind

Going-Concern Prinzip - §252 (1) Nr. 2 HGB

Der Unternehmer hat bei der Bewertung seiner Vermögensgegenstände und Schulden immer davon auszugehen, dass die Unternehmenstätigkeit fortgeführt wird, solange nicht entsprechende Gründe vorliegen, das dem nicht so ist (bspw. durch Insolvenz)

Herstellungskostenprinzip - §253 (1) 1 HGB und §255 (2) HGB

als Herstellungskosten darf der Kaufmann alle ihm angefallenen Aufwendungen ansetzen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Nutzung von Diensten angefallen sind, um einen Vermögensgegenstand herzustellen, bzw. zu erweitern oder wesentlich zu verbessern. Bei den Herstellungskosten unterscheidet das Handelsrecht eine Wertuntergrenze, diese muss der Kaufmann mindestens bilanzieren, und eine Wertobergrenze, diese kann der Kaufmann bilanzieren.

Anschaffungskostenprinzip - §253 (1) HGB und §255 (1) HGB

als Anschaffungskosten definiert das HGB diejenigen Kosten, die tatsächlich entstanden sind um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in betriebsbereiten Zustand zu versetzen

Bewertungsstetigkeit - §252 (1) Nr. 6 HGB

der Unternehmer soll hinsichtlich seiner Bewertungsmethoden (bspw. für Abschreibungen) oder bei der Ausübung von Wahlrechten immer diejenigen Methoden beibehalten, die er im vorherigen Jahresabschluss angewandt hat

Bilanzidentität - §252 (1) Nr. 1 HGB

Die Bilanzidentität fordert, die Abschlussbilanz des vorangegangenen Jahres identisch mit der Eröffnungsbilanz des nachfolgenden Jahres zu sein hat

Grundsatz der Einzelbewertung - §252 (1) Nr. 3 HGB

Vermögensgegenstände und Schulden dürfen in der Bilanz nicht verrechnet werden, sondern müssen einzeln erfasst und auch einzeln bewertet werden

Stichtagsprinzip - §252 (1) Nr.3 und 4 HGB

das Stichtagsprinzip fordert, dass der Unternehmer den Jahresabschluss auf Basis der am Abschlussstichtag (i.d.R. ist dies der 31.12.) tatsächlich vorliegenden Verhältnisse aufstellt


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