Artikel 109 GG (Bezeichnung)
Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern
Artikel 109 GG (inhalt)
Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig.
Sie erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 109a GG (Bezeichnung)
Haushaltsnotlagen
Artikel 109a GG (Inhalt)
Bund und länder dürfen sich zur Abwicklung von Haushaltsüberschüssen oder zur Deckung von Haushaltsdefiziten verschulden. Die verschuldung ist jedoch zeitlich begrenzt und erfordert Zustimmung des Bundestags
Artikel 111 GG (Bezeichnung)
Ausgaben vor Etatgenehmigung
Artikel 111 GG (Inhalt)
Wenn bis zum Ende des Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch das Gesetz festgelegt ist, dann ist bis zum Inkrafttreten die Bundesregierung befugt alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind
Artikel 112 GG (Bezeichnung)
Übermäßige und außerplanmäßige Ausgaben
Artikel 112 GG (Inhalt)
Überplanmäßige und Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
Artikel 115 GG (Bezeichnung)
Kreditbeschaffung
Artikel 115 GG (Inhalt)
Regelt die Verwaltung der Bundeseigenen Finanzen, Haushaltsplan und Kreditaufnahme durch den Bund. Legt fest dass der Haushalt de sBundes grundsätzlich ohne Einnahmen aus Kredite auszugleichen ist und ausnahmen nur für gewöhnliche Umständie wie Naturkatastrophen oder Notsituationen gilt.
Artikel 104a GG
Aufgabenverteilung, Lastenverteilung
Art. 104b GG
Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen der Länder
Art. 104c GG
Finanzhilfen für kommunale Infrastruktur
Art. 104d GG
Finanzhilfen für sozialen Wohnungsbau
Art. 105 GG
Gesetzgebungsrecht
Art. 108 GG
Finanzverwaltung