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Dreistufenmodell der Staats & Territorialentwicklung

  1. Stammesherzogtum (ca. 6. Jhd. - Hochmhd. / loser bzw. lockerer "Personenverband")
  2. Territorialstaat (12. - 14. Jhd. / kleinräumiger als Stammesherzogtum, aber im Inneren fester, effizienter und moderner --> institutionalisierter = wichtigste formative Phase bayerischer Staatlichkeit! / Zitat: Übergang von einem "personalen Feudalstaat zu einem modernen, zukunftsweisenden Verwaltungs- und Beamtenstaat" (Spindler)
  3. Modernes Bayern (ab 18. Jhd.)

Präambel der Verfassung des Freistaats Bayern

  • vom 02.12.1946
  • Zitat: "eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte"

--> bay. Landesgeschichtsschreibung als politische Legitimationswissenschaft (sogar Zitat: " [...] in ungebrochener Kontinuität seit mehr als eineinhalb Jahrtausenden, ganz anders als bei allen anderen deutschen Ländern [...] " (Kraus, 16)

Bedeutende Nachkriegshistoriker mit besonderen Forschungsschwerpunkt "Bayerische Landesgeschichte"

  1. Max Spindler (1894-1986): galt als politisch unbelasteter Wissenschaftler --> Gründung Institut für Bayerische Geschichte an der Universität München / politisch & weltanschaulich konservativ-katholisch, CSU-nah und dem Hause Wittelsbach verbunden
  2. Andreas Kraus (1922-2012): Schüler Spindlers politisch & weltanschaulich konservativ-katholisch, CSU-nah und dem Hause Wittelsbach verbunden
  3. Karl Bosl (1908-1993): Ab 1960 Inhaber des Lehrstuhls für Bayerische Geschichte an der Universität München / kritischer, (partei)politisch weniger konservativ / methodisch "innovativer" & "zeitgeistlicher"

Die "stammesfremden" rivalisierenden Dynasten:

  1. konkurrierende "ausser"bayerische Adelsgeschlechter: Welfen (Vorgänger der Wittelsbacher als bay. Herzöge 1070-1180 / reichspolitisch viel bedeutender als Wittelsbacher / sehen Bayern nur als Subregion, da stammesfremd / Schwerpunktgebiet heutiges Niedersachen / Hauptstadt Braunschweig)
  2. konkurrierende "inner"bayerische Adelsgeschlechter: Grafen von Bogen oder Andechs-Meranien

Territoriale Abtrennungen (10. - 14. Jahrhundert)

  1. 976 Kärnten: (von den Luitpoldingern (= bay. Adelssippe) abgetrennt / ab 1335 an Habsburger verliehen)
  2. 1156 Ostmark / später Österreich: (im "Privilegium minus" fixiert (= lehensrechtliche Vereinbarung zwischen Stauferkaiser Friedrich Barbarossa + Welfen Heinrich der Löwe (= bay. Herzog) + Babenberger Heinrich Jasomirgott) --> Beginn des "brudermörderischen Dualismus" Habsburg/Wittelsbach und Ende der bayerischen "Ostkolonisation"
  3. 1180 Steiermark: Verselbstständigung im Zuge der zweiten großen Belehnungsakte im Südosten in deren Folge auch Herzog Otto I. an die Macht kommt (wie Ostmark erst Babenberger, dann Habsburger)
  4. ab 1180 Tirol: sukzessive Loslösung / erst unter Grafen von Tirol / später Habsburger
  5. 1212/14, 1329 Pfalz: Wittelsbacher-interne Problematik
  6. 14. Jhd.: kurzzeitig expansive Hausmachtpolitik Ludwig des Bayern 1322 ff. - Belehnung seiner Söhne mit Brandenburg, Holland-Seeland-Hennegau und Tirol --> geht aber rasch wieder verloren

"Privilegium minus"

  • 1156 Abtrennung Ostmark / später Österreich von Bayern abgetrennt
  • = lehensrechtliche Vereinbarung zwischen Stauferkaiser Friedrich Barbarossa + Welfen Heinrich der Löwe (= bay. Herzog + wird v. Stauferkaiser als zu große Konkurrenz angesehen) + Babenberger Heinrich Jasomirgott auf Barbinger Wiesen (RGB) --> Beginn des "brudermörderischen Dualismus" Habsburg/Wittelsbach und Ende der bayerischen "Ostkolonisation"
  • = für Österreich als Staat eine ihrer historischen Gründungsurkunden

Goldene Bulle

  • das wichtigste Verfassungsdokument des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation bis zu dessen Ende im Jahre 1806.
  • 1356, also unter Regierung Kaiser Karl IV. (Luxemburger) entstanden.
  • legte gesetzliche Vorgabe für das Verfahren der deutschen Königswahl fest, nachdem es immer wieder zu Streitigkeiten und Kriegen um die Thronfolge gekommen war.
  • Wahlberechtigt waren die sieben Kurfürsten (3 geistliche Mainz, Köln, Trier + 4 weltliche Böhmen, Pfalzgraf von Rhein, Sachsen, Brandenburg).
  • Die Wahl musste nicht mehr einstimmig erfolgen, sondern nur mit Mehrheit.
  • Ein Mitspracherecht des Papstes bei der deutschen Königswahl war nicht vorgesehen.


Bayern nach der 1. Bayerischen Landesteilung

  • 1255 erste Landesteilung --> Zwei bayerische Herzogtümer
  • Besitz Herzog Ludwig II. (der Strenge): Hzgtm. Oberbayern von Nordgau in einem Bogen bis in den Alpenraum auch östlich des Inns
  • Besitz Herzog Heinrich XIII.: Hzgtm. Niederbayern in Niederbayern und Bayerischer Wald

Landesteilungen vom 13. - 15. Jahrhundert

"Fluch der Landesteilungen" in wechselnden Konstellationen und mit unterschiedlicher Dauer in vier Teile:

  • Bayern-München
  • Bayern-Landshut
  • Bayern-Ingolstadt
  • Bayern-Straubing

+ Kurpfalz (Rhein)

Änderung erst nach dem "Landshuter Erbfolgekrieg" (1504/05): Albrecht IV. (der Weise / München) gegen seinen Vetter Georg III. (Landshut)

--> Primogeniturordnung (8. Juli 1506) mit Unteilbarkeit des Landes

Primogeniturordnung

  • 8. Juli 1506
  • Stellte die Einheit des Herzogtums Bayerns nach einer etwa 250 (1255-1506) Jahre währenden Phase von Herrschaftsteilungen wieder her und sicherte sie für die Zukunft.
  • Nachdem sich Herzog Albrecht IV. (der Weise / München) gegen seinen Vetter Georg III. (Landshut) im "Landshuter Erbfolgekrieg (1504/05) als Erbe des Teilherzogtums Bayern-Landshut durchgesetzt hatte durchgesetzt hatte.
  • Vertragliche Regelung, dass immer nur der älteste Sohn weltlichen Standes die Regierung des Herzogtums übernehmen sollte.
  • Die Primogenitur setzte sich dauerhaft durch.

Geistliche Territorien und Herrschaften als etablierte landesinterne Gegengewichte

geistliche Landesherrschaften (Erz-/Hochstifte - nicht Bistümer!)

geistliche Landesherren:

  • waren die Bischöfe
  • auf der selben Stufe wie der bay. Herzog


  • Bamberg (mit Exklaven)
  • Eichstätt
  • Regensburg
  • Passau
  • Freising
  • Augsburg
  • Salzburg
  • ferner Stiftsland Waldsassen

Confoederatio cum principibus ecclesiasticis


  • 1220 erlassen von Stauferkaiser Friedrich II.
  • Reichsgesetz, als reichsrechtliche Grundlage für bischöfliche Landesherrschaften in Hochstiften
  • Bischöfen wurde dadurch Hoheitsrechte in ihren Hochstiften bestätigt
  • Doppelfunktion Bischofs ("geistlich": Bistum / "politisch" Hochstift) dadurch legitimiert

Die zwei großen Funktionen bzw. Bereiche von Bischöfen vor der Säkularisierung

Funktion / Bereich 1:

  • Die (Erz-)Bischöfe als geistliche Führer über ihre Gläubigen
  • Zuständigkeitsbereich = Bistum (eigt. wie heute der geistliche Einflussbereich des Bischofs)
  • enorm einflussreicher Posten für Denken der Gesellschaft


Funktion / Bereich 2:

  • politische Herrschaftsbezirk (also die Landesherrschaft eines Bischofs)
  • Landesherrschaft eines Bischofs nennt man nicht Bistum sondern Hochstift oder Erzstift (bei Erzbischöfen)
  • in nicht deckungsgleichen Gebietszuständigkeiten innerhalb des Bistums waren Bischöfe selbstständige Landesherren (gleiche politische Einflussmöglichkeiten wie bay. Herzog, unabhängig von diesem)
  • Unterschied zwischen landesinnerer Gebiete (bspw. Hochstift Regensburg = pol. Herrschaftsgebiet sehr klein --> Wörth/Donaustauf) und Grenzregionen am Rande des bay. herzöglichen Einzugsbereich (bspw. Erzstift Salzburg = pol. Herrschaftsgebiet sehr groß)


Landstände als landesinternes Gegengewicht

  • Mitglieder: Adel, hohe Kleriker, hohe Vertreter von Städten
  • Vorgänger eines Parlaments bzw. des heutigen Landtags (aber nicht gewählt und oligarchisch)
  • ohne deren Zustimmung bzw. finanzieller Mitwirkung politische Entscheidungen (bspw. Kriegsführung) für bay. Herzog nicht möglich


Landsässiger Adel

  • Dem Landesherren (bay. Herzog) untergeordneter alter bzw. dynastischer Adel
  • Zwar auf Landständen mit Mitbestimmungsrechten vertreten, aber schwache Position