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Definition Genossenschaften

  • schließen sich min 3 Personen freiwillig zusammen
  • ziel: wirtschaftliche, soziale, kulturelle Belangen durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb fördern
  • positive Wechselwirkungen aus Zusammenschluss der Mitglieder nutzen
  • gewinne erziele steht im Vordergrund

wie viele Mitglieder?

> 20 Millionen mitglieder

wie viele Mitarbeiter?

> 1000.000 Mitarbeiter

wie viele Genossenschaften?

fast 7000 Genossenschaften

Grundprinzipien des Genossenschaftsrechts

  • Förderprinzip
  • Identitätsprinzip
  • Demokratieprinzip
  • Selbstverwaltung & -organschaft

Förderprinzip

zentraler zweck der Genossenschaften ist Förderung ihrer Mitglieder -> sollen wirtschaftlichen oder sozialen nutzen aus eG ziehen

Identitätsprinzip

Mitglieder sind zugleich Eigentümer & Kunden oder Lieferanten der Genossenschaft

Demokratieprinzip

in Generalversammlung hat jedes Mitglied eine stimme, unabhängig von höhe der Kapitalbeteiligung (§ 43 Abs. 3 GenG)

Selbstverwaltung & -organschaft

vorstand und Aufsichtsrat werden aus Mitgliedern gewählt -> müssen mitglieder der Genossenschaft sein

Organisationsstruktur & Organe der Genossenschaft

-> Generalversammlung

  • höchstes Organ, in dem Entscheidungen getroffen werden
  • in großen Genossenschaften kann Generalversammlung als Vertreterversammlung organisiert sein

Organisationsstruktur & Organe der Genossenschaft

-> Vorstand

  • leitet Geschäfte & ist für Umsetzung des Förderauftrags verantwortlich
  • arbeitet weisungsfrei, außer bei kleinen Genossenschaften, bei denen die Satzung eine weisungsbindig des Vorstands vorsehen kann

Organisationsstruktur & Organe der Genossenschaft

-> Aufsichtsrat

  • überwacht den vorstand & ist gesetzlich vorgeschrieben
  • vertritt die eG gegenüber den Vorstandsmitgliedern in rechtlichen Angelegenheiten

Prüfungsverband der Genossenschaften

  • jede eG muss Prüfungsverband angehören, der die wirtschaftliche & rechtliche Situation der Genossenschaft prüft
  • Prüfungen dienen als Gläubigerschutz

Grundlagen des Genossenschaftsgesetzes (GenG)

eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person & ein Wirtschaftsverein, ohne Mindestkapitalanforderung

Grundlagen des Genossenschaftsgesetzes (GenG) -> Zweck

dient der Förderung ihrer Mitglieder in deren Erwerbs-, Wirtschafts-, sozialen oder kulturellen Belangen

Grundlagen des Genossenschaftsgesetzes (GenG) -> Wesensmerkmale

  • Kooperation zum gemeinsamen nutzen
  • Förderung durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb

Grundlagen des Genossenschaftsgesetzes (GenG) -> Mitgliedschaft

  • min drei Mitglieder
  • können natürliche & juristische Personen sein
  • investierende Mitglieder: hauptsächlich Kapitalgeber & können auf Förderleistungen verzichten

Grundlagen des Genossenschaftsgesetzes (GenG) -> Kapital & Haftung

  • finanziert sich durch Einlagen & ihrer Mitglieder
  • kann auch Darlehen aufnehmen
  • kein gesetzlich festgelegtes kapital
  • Haftung auf Vereinsvermögen beschränkt

Grundlagen des Genossenschaftsgesetzes (GenG) -> Förderauftrag

  • Förderung durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb
  • individuell auf Bedürfnisse der Mitglieder ausgerichtet & durch Satzung konkretisiert
  • Unternehmensgegenstand definiert, wie Förderung konkret ausgestaltet wird

Grundlagen des Genossenschaftsgesetzes (GenG) -> Kartellrechtliche Restriktion

  • Genossenschaften unterliegen deutschen & europäischen Kartellrecht
  • Förderauftrag darf Wettbewerb nicht einschränken

Gründungsphase der Genossenschaft

  1. Vorlauf & Beratung
  2. Gründungsversammlung & Satzung
  3. Wahl der Organe
  4. Beitritt zu einem Prüfungsverband & Prüfung
  5. Nachgründungsphase

strukturelle unterschiede zwischen erwerbswirtschaftliche Unternehmen & Genossenschaften

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