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Realisierung der Betriebsgefahr

(KFZ, § 7 StVG)

hM: verkehrstechnische Auffassung = alle KFZ, die sich im öffentlichen Verkehrsbereich oder auf privatem Gelände bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen


mM: maschinentechnische Auffassung = Motor muss laufen oder KFZ ist wenigstens in Bewegung

Mangel bei "Totalaliud"?

= krasser Abweichung (Lieferung Spielzeugauto statt echtem PKW

eA: teleologische Reduktion


hM: keine Reduktion, da nicht mit Wortlaut vereinbar; Mangel (-), wenn erkennbar nur eine Verwechselung ist und somit keine Erfüllungsabsicht

Unmöglichkeit der Nacherfüllung einer mangelfreien Sache bei Stückkauf?

eA: (+) von vorneherein ausgeschlossen, da sich Leistungspflicht des Verkäufer nur auf die verkaufte Sache bezieht = jede andere Sache ungeeignet, den vertraglich geschuldeten Zustand herbeizuführen


hM: (-) nicht grds. ausgeschlossen, Ersatzlieferung nach den Vorstellungen der Parteien möglich, wenn die Kaufsache durch eine gleichartige oder gleichwertige Sache ersetzt werden kann (subj. nach dem Willen der Parteien zu beurteilen)

Bezugspunkt Vertretenmüssen bei fruchtlosem Fristablauf

eA: bzgl 1. PV = bzgl mangelhafter Lieferung


aA: bzgl 2. PV = Nichterfüllung bei Fristablauf (bei Unmöglich bzgl der Umstände, die zur Unmöglichkeit geführt haben)


hM: entweder bzgl 1. oder 2. PV

Trägt Schuldner einer Gattungsschuld auch das Beschaffungsrisiko für eine mangelfreie Lieferung?

eA: (+), da Verkäufer gem. § 243 I nur mit einer fehlerfreien Sache erfüllen kann


hM: (-) Übernahme Beschaffungsrisiko ≠ Garantie für ordnungsgemäse Beschaffenheit; "Beschaffen" = Herbeiführen ≠ Qualitätsmerkmal

Bindung des Gläubigers an seine Wahl der Nacherfüllung aus § 437 Nr. 1 BGB?

eA: (+), Wahlrecht wurde ausgebübt und findet dann Bindungswirkung, Wahlschuld § 262, 263


hM: (-), NE-Arten stehen in elektiver Konkurrenz, Änderung der Wahl nicht ausgeschlossen, ggf nur zeitlich supsendiert in Grenzen von Treu und Glauben (an einem Tag so, am anderen Tag so), iÜ aber weiterhin Wahlrecht

Erfüllungsort der Nacherfüllung?

eA: richtet sich nach der ursprünglich geschuldeten Schuldart, da modifizierter Erfüllungsanspruch


aA: stets Bringschuld, also Sitz des Gläubigers wg. § 439 II


hM: da keine spezielle Reglung, richtet sich nach § 269 I, II: Entweder Vereinbarung, iÜ nach den Umständen, ansonsten Sitz Schuldner

Bewirkt Nacherfüllung Neubeginn oder Hemmung der Verklärung?



eA: Reparatur "Anerkenntnis in anderer Weise" = Neubeginn


aA: Reparatur ≈ Verhandlung iSv. Hemmung


hM: Entscheidend sind Umstände des Einzelfalls, Anerkenntnis nicht der Regelfall

Wann sind Tiere "gebrauchte Sachen"?

eA: Tiere sind stets gebraucht, Abgrenzung angesichts vielfältiger Arten und Verwendungsformen sachlich unangemessen, da sie ab Geburt Umwelteinflüssen ausgesetzt werden


hM: Behandlung stets als gebraucht mit gesetzlicher Regelung unvereinbar, Tiere nach § 90a S. 3 sie Sachen zu behandeln = Differenzierung zw. gebraucht und neu > Einzelfallumstände (Entwöhnung v. Mutter, Länge des Entwicklungsprozesses, Alter an sich, bisherige "Verwendung")

> Unterscheidung von obj. Maßstäben abhängig, jedenfalls beim Verbrauchsgüterkauf einer Parteivereinbarung entzogen, da abweichende Vereinbarung zu Lasten des Verbrauchers (§ 476 I 1), keine Umleitung v. Eigenschaften zur Umgehung der verbraucherschützenden Vorschriften (§ 476 IV)

Unternehmereigenschaft iSd. § 445a I

Verkäufer = Lieferant = Unternehmer? hM (+), Gewinnerzielungsabsicht unbeachtlich, nur selbständige berufliche Tätigkeit erforderlich


Für § 445a IV: Hier dann wiederum Kaufmannseigenschaft + Handelsgewerbe erforderlich, da nur dann § 377 HGB gilt

Abgrenzung SchE statt und SchE neben der Leistung

M1: Gesamtabrechnung  = Käufer ist so zu stellen, wie er bei mangelfreier Erfüllung stehen würde; = SchE statt der Leistung sind alle Schäden, die durch von Anfang an mangelfreie Lieferung vermieden worden wären; = davor neben der Leistung; danach statt der Leistung; kein Nebeneinander; Mangelfolgeschäden = § 280 I, Verzögerungsschaden § 286

Kritik: Gesamtabrechnung führt dazu, dass die einzelnen Schadenstypen aufgegeben werden


M2: inhaltliche Abgrenzung nach Schadenstypen: alles was die Kaufsache funktionell ersetzt = Äquivalent dafür ist, ist SchE "statt" der Leistung, alles andere ist SchE neben der Leistung

Kritik: Abgrenzung nach Äquivalenz-, Erfüllungs- und Integritätsinteresse nicht immer als Kriterium für trennscharfe Abgrenzung möglich


M3: Zeitliche Abgrenzung: SchE statt der Leistung sind alle Schäden, die vermeidbar gewesen wären, wenn der Schuldner noch in letztmöglichen Zeitpunkt geleistet hätte = ab endgültigem Ausbleiben der Leistung, strittig, wann die Leistung endgültig ausbleibt


UM1: ab SchE Verlangen, da erst dann der Erfüllungsanspruch erlischt, vorher kann Schuldner noch erfüllen, ab SchE Verlangen Erfüllungsanspruch ausgeschlossen § 281 IV


UM2: ab Fristablauf, ab da kann der Gläubiger die Leistung zurückweisen, UM1 unpraktikabel, da Gläubiger frühzeitig auf sein Erfüllungsrecht verzichten müsste, zudem werden idR Deckungskäufe vor SchE-Verlangen getätigt, da ansonsten nur ein "leeres"/unkonkretes SchE-Verlangen vorliegen würde; SchE Anspruch entsteht mit Fristablauf


Grundsätzlich:

- Deckungskauf - SchE statt der Leistung

- Betriebsausfallschaden

> M1: Typischer Verzögerungsschaden

> M2: SchE statt der Leistung

> hM: einfacher SchE neben der Leistung § 437 Nr. 3, 280 I

Folgen der Offenkundigkeit

bei Stellvertretung

Fehlt die Offenlegung der Vertretung, gilt die WE für und gg. den Erklärenden als Eigengeschäft, auch wenn er im fremden Namen handeln will > unanfechtbares Eigengeschäft, keine Irrtumsanfechtung nach § 119 II möglich


Auch umgekehrt? Erklärender möchte im eigenen Namen handeln, handelt aber im fremden Namen (aufgrund Umstände etc) > str.

Rspr: auch hier Anfechtung (-), da Wille im eigenen Namen handeln zu wollen ebenso unbeachtlich ist wie im fremden Namen handeln zu wollen, wenn er nicht zum Ausdruck kommt

Lit: Anfechtung (+), § 164 II regelt ausdrücklich nur Fall, in fremden Namen handeln zu wollen und ist eine nicht analogiefähige Ausnahmeregelung

Handeln unter

fremden Namen

- bei Namenstäuschung (= Name ist eigentlich belanglos, "Schall und Rauch") liegt Eigengeschäft des Handelnden vor, da es auf die Person des Erklärenden ankommt


- bei Identitätstäuschung (=Vertragspartner will Vertrag nur nit Namensträger [dem richtigen] schließen) > analoge Anwendung der § 167ff. > Vertretungsmacht aus Anscheins- oder Duldungsvollmacht? wenn (-), § 177 BGB analog

Wann ist ein Rechtsgeschäft

für einen Minderjährigen

lediglich rechtlich vorteilhaft?

M1: wirtschaftliche Betrachtungsweise: Außer Betracht lassen von Nachteilen, die nur eine Minderung des Vorteils darstellen und für das sonstige Vermögen (oder den künftigen Erwerb) des Minderjährigen ungefährlich seien


M2: sorgerechtliche Betrachtungsweise: nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn nach Art und Umfang der damit verbundenen Nachteile eine Kontrolle durch den gesetzlichen Vertreter geboten sei


hM: alleiniges Abstellen auf die rechtlichen Folgen des Geschäfts, maßgebend rechtliche Wirkungen; Arg: Wortlaut

> bei Verpflichtungsgeschäft rechtlich nachteilhaft, wenn daraus der Minderjährige verpflichtet wird; Nießbrauch nur Minderung der Nutzbarkeit und des Wertes, wenn Minderjähriger keine Kosten trägt


> Korrektur wegen Minderjährigenschutzes?

früher: Gesamtbetrachtung dinglich und schuldrechtlich, bei Verpflichtung durch schuldrechtlichen Teil ist dinglicher Teil nicht mehr lediglich rechtlich vorteilhaft

heute: Verstoß gegen Abstraktionsprinzip > beides unabhängig voneinander zu beurteilen = Verpflichtungsgeschäft (Schenkungsvertrag) kann trotz möglicher Rechtsnachteile des Verfügungsgeschäfts wirksam sein; Verhinderung Belastung des Minderjährigen, in dem Schenkungsvertrag nicht erfüllt werden darf, wenn sich aus der Erfüllung Rechtsnachteile ergeben (dinglich nachteilig, wenn persönliche Haftung und nicht nur mit erworbener Sache [(-) bei Grundschuld, (P) bei Wohnungseigentum

Ist der Erwerb von

Wohnungseigentum lediglich

rechtlich vorteilhaft?

M1: grds (+), nur wenn Gemeinschaftsordnung nicht unerhebliche Verschärfungen der gesetzlichen Vorschriften des WEG zulasten des Minderjährigen vorsehe, Verwaltervertrag bestehe oder Eigentumswohnung vermietet sei


M2: stets rechtlich nachteiligt durch Mitgliedschaft in WEG, für deren Verbindlichkeit hafte er nicht nur mit dem geschenkten Gegenstand sondern auch persönlich

Behandlung Doppelirrtum

beider Parteien?

- hM: § 313 spezieller, da Vertragsanpassung möglich und es letztlich vom Zufall abhängt, wer zu erst anficht und somit schadenersatzpflichtig wird


- eA: beide haben Anfechtungsrecht; da nurderjenige anfechten wird, dem die Anfechtung Vorteile bringen wird, daher auch nicht unbillig, ihm dafür Haftung nach § 122 BGB aufzuerlegen

Irrtum bei invitatio

ad offerendun

= Verkäufer vertippt sich bei Onlinestellung eines Angebotes auf der Website > falsche Preisangabe

Irrtum liegt zeitlich vor und nicht "bei der Abgabe" = bloßer Motivirrtum? aber

hM: AnfechtungsR (+), wenn die Annahmeerklärung (zB Email des Verkäufer automatisiert ist und der Irrtum bei der Annahme fortwirkt, da Verkäufer mit Einstellen die entscheidende WE abgab, (wo dann ein Irrtum vorlag), da Bestätigung danach nur automatisch, so dass beide Erklärungsakte juristische als Einheit angesehen werden müssen

Anfechtbarkeit von

Rechtsscheintatbeständen?

eA (+), wemm anredewidrig, da Erklärender eine WE mit diesem Inhalt nicht abgeben wollte, aber Haftung § 122


hM: (+), Rechtsschein ≠ WE, die angefochten werden kann; Erklärender musste bei lückenhafter Herausgabe mit abredewidrigem Ausfüllen rechnen

Zulässigkeit der

Anfechtung einer Vollmacht

- vor Abschluss eines RG kein Bedürfnis, da jederzeit Widerruf möglich, § 168 S. 2

- nach Abschluss des RG, Wideruf quasi wirkungslos, da Widderuf nur ex nunc wirkt = RG trotzdem wirksam zustandegekommen


- daher Anfechtung Vollmacht möglich, nach Abschluss eines RG?

eA: (-) nach Abschluss eines RG wegen Verkehrrschutz

hM: (+), Vollmacht = WE, Verkehrsschutz über § 122 gg. Vertretenen zu richten


> Anfechtungsgegner?

eA: immer Geschäftsgegner gemäß § 143 II analog, da dort Folgen des FG zu beseitigen sind

aA: Wahlrecht des Anfechtenden

hM: bei Innenvollmacht der Vertreter, bei Außenvollmacht der Gedchäftsgegner

Analoge Anwendung des

§ 166 II bei Irrtum des

Geschäftsherrn?

nach § 166 I ist bei Willensmängel grds auf die Person des Vertreters und nicht den Vertretenen abzustellen, nur ausnahmsweise auf den Vertretenen nach § 166 II bzgl Kennen und Kennenmüssen von Umständen, nicht Willensmängeln

> § 166 II daher analog bei Willensmängeln?


eA: (+) Grundgedanke des § 166 ist, dass Willensbildung desjenigen entscheidet, auf deren Entschluss der Vertragsschluss im Wesentlichen beruht, hätte der Geschäftsherr selbst gehandelt, wäre eine Anfechtung möglich

aA (-) § 166 dient nur dem Schutz des Vertragspartners und nicht des Geschäftsherrn; Zweck zu verhindern, dass bösgläubiger Geschäftsherr gutgläubigen Vertreter vorschiebt

> ggf egal, wenn Anfechtung der Vollmacht wg Irrtum möglich

Anspruch des Geschäftsgegner nach

§ 122 analog ggü Geschäftsherrn,

bei Anfechtung der Vollmacht?

eA: (-) Schadenersatzberechtiger ist der Erklärungsempfänger, das ist bei der Anfechtung einer Vollmacht der Vertreter, Geschäftsgegner hat gg Vertreter Ansprüche nach 179


hM: (+), § 122 soll den schützen, der durch die Anfechtung benachteiligt wird bzw darauf vertraut hat > hier treffen die Wirkungen den Geschäftsgegner; Angriff gegen das Vertretergeschäft; ohne analoge Wirkung Anspruchkette führt zu ungerechter Insolvenzrisikoverteilung Geschäftsgegner wäre zudem schutzlos, wenn Geschäftsherrn bspw beschränkt Geschäftsfähigen als Vertreter einsetzt, da dann keine Haftung aus § 179

Anwendbarkeit c.i.c neben § 122?

eA: (-), § 122 als Sonderregelung abschließend


hM: (+), nebeneinander, da unterschiedlicher Natur, c.i.c verschuldensabhängig, § 122 verschuldensunabhängig

> Unterlagen des begrenzten Haftungsinteresses bei Haftung aus cic? (-), da cic verschuldensabhängig ist, ist Exkulpation möglich

Hat der mitverpflichtete Ehegatte

einen Anspruch auf Übergabe

der Kaufsache aus § 1357

> durchprüfen und zum Schluss Gläubigerstellung probelmatisieren


eA: (-) gemeinschaftliche Gläubiger iSd § 432 BGB; arg: kein Ehegatte soll mit der Sache durchbrunnen


hM: (+), Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB = jeder Ehegatte kann ganze Leistung an sich forderung; Schulder wird durch Leistung an einen Ehegatten frei; Arg: Lieferant kann nicht interne Eheprobleme berücksichtigen; Gegenstück aus Gesamtschuldnerschaft nach § 1357

Auswirkungen des § 1357

auf die dingliche Rechtslage?

hM: keine dingliche Wirkung, sondern Eigentumserwerb nach den allg. sachenrechtlichen Grundsätzen § 929ff. (Arg: Widerspruch zu den Güterständen; Widerspruch zu § 1362; Ausn. ggf. bei Bargeschäften bei Haushaltsgeräten, § 1568b II)


eA: Entstehung Miteigentum beider Ehegatten (Arg: Gleichberechtigung = da beide gemeinsam verpflichtet, sollen auch beide dinglich berechtigt sein)

Gilt die Haftungsprivilegierung

der Eltern gemäß § 1664 BGB

auch bei Aufsichtspflichtverletzungen?

eA: (-) zum Schutz des Kindes


hM: (+) da Wortlaut § 1664 komplette elterliche Sorge und daher auch die Aufsichtspflicht umfasst

Analoge Anwendung des § 2287 bei

gemeinschaftlichem Testament?

> direkt nur auf Erbvertrag

> analog auf gemeinschaftliches Testament?

- planwidrige Regelungslücke (+) keine Regelzng dem § 2287 entsprechend enthalten und nicht ersichtlich, dass Gesetzgeber eine unterschiedliche Regelung bewusst angestrebt hat

- vergleichbare Interessenlage? Zweck § 2287 Schutz der erbrechtlichen Bindung vertragsgemäßer Verfügungen eines Ehevertrages vor einer Aushöhlung durch RG unter Lebenden, die dem Erblasser gemäß § 2286 möglich sind; bei gemeinschaftlichem Testament nach dem Tod des Ehegatten nach § 2271 II 1 ebenso kein Wideruf mgl = Bindung = ebenfalls schutzwüdrig

Rechtsfähigkeit der

Erbengemeinschaft?

eA: (+) Gesamthandgemeinschaft wie GbR


hM: (-), gesamthänderisch gebundene Personenmehrheit, Nachlass ist Sondervermögen; GbR auf Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet, Erbengemeinschaft auf Auflösung gerichtet

§ 28 HGB analog auf GbR anwendbar?

Grundsatz (+), arg:

- Entnahmefreiheit: eintretender Gesellschafter hat dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf Gesellschaftsvermögen > Ausgleich durch Haftung für Altverbindlichkeiten

> mangelnde Kapitalerhaltungsregeln

> keine unangemessener

Zurechnungsnorm für Verschulden

der Gesellschafter im

Gesellschaftsrecht?

keine Sonderregelung, strittig


Vertraglich:

eA: § 278 > Gesellschafter wird zur Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit tätig > daher keine Regelungslücke für § 31 BGB analog

hM: § 31 BGB analog, Vorstand Verein vergleichbar mit Gesellschafter, wird u.a. auch zur Erfüllung eigener Verbindlichkeit tätig, daher nicht § 278, da nur fremdes Verschulden


deliktisch:

unstreitig § 31 BGB analog, da § 278 BGB im Deliktsrecht nicht anwendbar und Gesellschafter ≠ Erfüllungsgehilfe nach § 831

Abwendbarkeit § 126 HGB auch

auf deliktische Haftung?

hM: (+) Gesetzeswortlaut nicht auf vertragliche Ansprüche begrenzt, keine kapitalmäßige Gläubigersicherung, wenn nur OHG haftet, bei der die Gesellschafter über das Kapital bestimmen


eA: (-), im Deliktsfall kann es nicht auf persönliche Haftung ankommen

Umfang der

akzessorischen Gesellschafterhaftung

> haften grds komplett akzessorisch zur Gesellschaft

(P) wenn es sich nicht um Geldschulden handelt > Begrenzung der Haftung?


M1: Haftungs- bzw. Interessentheorie = Haftung nur in Geld, Haftung auf Erfüllung in natura verletze die Gesellschafter übermäßig in ihrer Privatssphäre = nur Haftung auf Wertinteresse


hM: Erfüllungstheorie = grds Haftung auf Erfüllubng, bloße Haftung auf Geld führe zur Gläubigerbenachteiligung, OHG kennt keine zum Gläubigerschutz festgesetzte Einlagepflicht = keine Sicherheitsmaßregeln zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögen; Ausn. keine Erfüllung in natura geschuldete, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für Gesellschafter unzumutbar oder unmöglich ist, Leistung persönlich zu erbringen (fehlende Fähigkeit zB)

> dann kein WahlR, Gläubiger muss sich zuerst an Gesellschaft halten

Auswirkungen des Vorrang

des Minderjährigenschutzes auf

die fehlerhafte Gesellschaft?

hM: Minderjährige wird nicht Gesellschafter; Arg: keine hinkenden Gesellschafter


eA: Minderjähriger wird Gesellschafter, es treffen ihn aber keine Nachteile, d.h. u.a. keine Haftung für Verbindlichkeiten


> Meinungssteit nur relevant, wenn keine Restgesellschaft verbleibt (weil vorher nur zwei Gesellschafter vorhanden, iÜ kein Streitentscheid erforderlich) > bei Prüfung Haftung aus Gesellschaftsvermögen haftet Minderjähriger dann entweder nicht, weil er kein Gesellschafter geworden ist oder aufgrund des Vorrang des Minderjährigenschutzes

Überschreitung der

Gesellschafterbefugnis als

Pflichtverletzung in Bezug auf

den Gesellschaftervertrag?

eA: (-), Gesellschafter bewegt sich gerade außerhalb des Gesellschaftervertrags > GoA


hM: (+) Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag, bewegt er sich außerhalb beachtet er die Kompetenzgrenzen des GV nicht = Verletzung Pflicht aus GV

Kaufmannseigenschaft bei geschrumpften Betrieb?

- aus § 1 II (-), da kein HG mehr, nur noch Kleingewerbe

- aus § 2: gewerbliche Unternehmen mit Eintragung = Kfm, eA: § 2 nur wenn Kleingewerbe sich freiwillig einträgt; (-), wenn HG zu Kleingewerbe absinkt

> selbst wenn § 2 (-), dann aber aus § 5

> Kaufmannseigenschaft bleibt bestehen

Entfällt die Haftung nach

§  25 I HGB bei Loslösung

vom Übernahmevertrag?

eA: (+), Haftung (-), Erwerb eines HG erfordert RG > keine Anwendung von § 25 I 1, wenn Übernahmevertrag nicht ist, weil Erwerb HG Entstehung + Wirksamkeit des zugrundeliegenden RG erfordert


hM: Haftung knüpft allein an tatsächliche Fortführung an = Realakt, kann nicht rückgängig gemacht werden, Wirksamkeit unbeachtlich, Schutz Rechtsverkehr, kann nicht sehen, ob Vertrag wirksam oder nicht, Schutz Erwerber über § 25 II möglich

Geschäftsaufgaube nach § 27 II auch bei Veräußerung Handelsgeschäft innerhalb von 3 Monaten?

- bei Veräußerung mit Firma > keine Einstellung iSv § 27ff, da sich Erbe wirtschaftlichen Wert zu Nutze macht

- bei Veräußerung ohne Firma > Einstellung (+), da Erbe sich wirtschaftlichen Wert nicht zu Nutze macht

Einstellung iSv § 27, wenn das Geschäft zunächst weitergeführt wurde, aber innerhalb von 3 Monaten nachträglich geändert wird?

hM: nachträgliche Änderung ≠ Einstellung, da Regelung vom Wortlaut her eine Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit fordert


aA: nachträgliche Einstellung reicht aus, Anknüpfungspunkt sei Beibehaltung der Firma, welche er dadurch beseitige

Haftungsausschluss nach § 25 II auch bei § 27 anwendbar?

M1: (-), mangels vergleichbarer Interessenlage, bei § 25 haftet bisheriger Inhaber mit, der hier wegfällt + "Vereinbarung" iSv § 25 II nicht möglich


hM: (+), § 27 II verweist auf § 25 insgesamt, Gläubiger hinreichend durch Nachlasshaftung geschützt, die nicht ausgeschlossen werden kann

Modifiziertes Veranlasserprinzip

iSd. § 15 III

= Haftung nur desjenigen, der die Eintragung veranlasst oder Korrektur Unterlassen hat


hM: Haftung nur Lasten desjenigen, der Eintragung angemeldet hat oder sich irgendwie zurechnen lassen muss durch Antragstellung, egal ob dann Fehler des Registergerichts


M2: (-) einschränkende Auslegung ≠ gesetzlicher Wille, umfassender Vertrauensschutz ohne Rücksicht auf Hintergründe, unbeteiligte Dritte nicht schutzlos wg. Amtshaftungsanspruch


M3: (+)(-) wirkt nur zu Lasten von Kaufleuten, da nur diese registerliche Angelegenheiten haben, ≠ unbeteilige Dritte

Fremdgeschäftsführungswille

beim fremden Geschäft?

- beim obj. fremden Geschäft: Vermutung


- bei obj. eigenem oder neutralen Geschäft: erkennbare Äußerung erforderlich


- bei auch fremden Geschäft, str.

M1: muss aufgrund von Rechtssicherheit immer geäußert werden

M2: Ermittlung durch Auslegung

hM: Vermutung

Abwendbarkeit GoA bei nichtigem RG? (zB durch Anfechtung)

M1: (-) für nichtige Verträge wurde gerade das System der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung geschaffen; wäre GoA berechtigt, dsnn würden § 812ff. wegen Rechtsgrund ausscheiden


M2: (+), keine Schlechterstellung desjenigen, der aufgrund einer nichtigen Vereinbarung handelt, als denjenigen, der komplett ohne Vereinbarung/Auftrag handelt; ihm würde dann nur Bereicherungsrecht bleiben, wobei oft Ausschlussgründe (814, 815 oder 817) greifen oder die Einrede des § 818 III droht

Einordnung des Verweises auf Bereicherungsrecht bei der unberechtigten GoA § 684

eA: Rechtsgrundverweis


hM: Rechtsfolgenverweis auf § 818; Arg: § 684 S. 1 legt bereits ausreichend Voraussetzngen fest, um Anspruch nicht ausufern zu lassen


Meinungssteit unerheblich, wenn sich auf RF-Seite ohnehin kein Anspruch ergibt

Eigentumsverletzung

an mangelhaften Sachen

> durch die Mangelhaftigkeit hat der Betroffene von Anfang an kein mangelfreies Eigentum erworben = betrifft Äquivalenzinteresse (Interesse an ordnungsgemäßer Leistung) = nicht von § 823 geschützt

> trotzdem Eigentumsverletzung iSv § 823 möglich? zB an sich Auto iO, nur defekter Spiegel > weiterfressender Mangel,n richtet sich danach, ob mangelfreies Resteigentum möglich ist.

M1: (-) kein Resteigentum möglich

M2: (+), es gibt verletzungsfähiges Resteigentum, was auch verletzt werden kann, setzt voraus, dass keine Stoffgleichheit vorliegt

> Stoffgleichheit liegt nicht vor

- wenn das mangelhafter Einzelteil funktionell abgrenzbar ist

- wenn der Aufwand zur Behebung des ursprünglichen Mangels verhältnismäßig gering ist = wirtschaftlich vertretbar

- wenn der ursprüngliche Mangel einen deutlich geringeren Wert hat, als der später eingetretene Schaden

- wenn der Mangel technisch behebbar ist

- wenn Sache durch den Mangel nicht von vorneherein nutzlos/unbrauchbar/nur eingeschränkt verwendar ist = zB Zahnriemen defekt, Auto fährt aber erst eine ganze zeitlang normal = ist gebrauchsfähig = keine Stoffgleichheit


> wenn keine Stoffgleichheit vorliegt, ist neben dem Äquivalenzinteresse auch das Integritätsinteresse (Interesse am Fortbestand der Rechtsgüter) betroffen, so dass Eigentumsverletzung möglich ist

Schockschäden als

RG-Verletzung iSd § 823 I

physische Beeinträchtigung (seelische Erschütterungen wie Trauer o. seelischer Schmerz) = Gesundheitsverletzung?

> bisherige Rpsr: nur (+) wenn psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar sind und über die Grenze der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder schwerer Verletzung ihrer Angehörigen idR ausgesetzt sind

> neue Rspr BGH: ausreichend, dass psychische Störung Krankheitswert hat = pathologisch fassbar ist (zB tiefgreifende Depressionen) > konsequente Gleichstellung psychischer und physischer Beeinträchtigungen

> Zurechnungszusammenhang nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm? (P) Gesundheitsverletzung nicht ubmittelbar durch das Verhalten des Schädigers

(-), wenn der tatsächlich verletzte Dritte dem Betroffenen nicht persönlich nahesteht (dann nicht zurechenbares, allg. Lebensrisiko) = nur nahe Angehörige

(-) wenn Opfer selbst keine Beeinträchtigung hat? nur, wenn besonders empfindlich und schockartig reagiert, im Allgemeinen können Beeinträchtigungen auch noch später eintreten oder verdrängt werden

§ 817 S. 2 analog auf andere Konditiktionsansprüche anwendbar?

Direkt nur bei § 817 S. 1 = wenn Empfänger durch Annahme gegen die guten Sitten oder gesetzliches Verbot verstößt


Analog bspw. wenn Leistender gg gute Sitten oder gesetzl. Verbot verstößt?

- planwidrige Regelungslücke > (+), keine Fälle bei anderen LK erfasst

- Vergleichbare Interessenlage (+), da sonst Vorschrift ins Leere liefe, bei beiderseitiger Sittenwidrigkeit läge aufgrund der Nichtigkeit des Kausalgeschäfts auch immer § 812 I 1 Var 1 vor

Bösgläubigkeit eines Minderjährigen

eA: Bösgläubigkeit Mdj ist unerheblich, maßgebend ist immer gesetzl. Vertreter


aA: Ktns. des Minderjährigen, gemessen am Maßstab des § 828 II ist entscheidend


hM: Differenzierung nach Art der Konditiktion

- LK: Abstellen auf gesetzlichen Vertreter, da rechtsgeschäftsähnlich

- NLK: Abstellen auf Mdj, § 828 II analog, da deliktsähnlich

Bereicherungsausgleich

bei gegenseitigen Verträgen

§ 812ff. beziehen sich grds nur auf einseitige Vermögenszuwendungen, daher keine gesetzliche Regelung bei gegenseitigen Verträgen

> Rückabwicklung?


M1: strenge zwei-Kondiktionen-Theorie = Jede Partei hat isolierten Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Leistung

> jeweils einzelne zurückzugewähren, keine Verrechnung, der Nicht-Sachinhaber trägt Risiko Untergang/Verschlechterung der Sache


M2: modifzierte zwei-Kondiktionen-Theorie: grds hat jede Partei eigenen isolierten Anspruch, welcher jedoch unter best. Voraussetzungen verwehrt wird > derjenige, der eine Sache willentlich seinem Vermögen einordnet, trägt Risiko der Verschlechterung > wird Sache beschädigt, kann er sich nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen


hM: Saldotheorie > tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung (faktisches Synallagma) = jede Parteie kann nur so viel zurückverlangen, wie sie ihrerseits auch zurückgewähren kann = alle Ansprüche sind miteinander zu verrechnen, ohne dass eine Aufrechnung erforderlich ist

Ausn: Schutzwürdigkeit des anderen:

- Minderjährige/beschr. Geschäftsfähige

- Vertragspartner des verschärft Haftenden

- Arglistig Getäuschter oder durch sittenwidriges Geschäft Benachteiligter

Was passiert mit der Gegenleistung

beim Verlangen von SchE statt

der Leistung?

Gemäß § 280 IV erlischt der Anspruch des Gläubigers auf Leistung, sobald er SchE statt der Leistung verlangt

> Was passiert mit der Gegenleistung?


eA: Bleibt bestehen, § 280 IV regelt ausdrücklich nur das Schicksal des Leistungsanspruchs, zur Gegenleistung keine Regelung, nur bei Rücktritt


hM: Gegenleistung erlischt auch, nur folgerichtig, dass wenn der Anspruch des treuen Vertragspartner erlischt, dass dann erst Recht der Anspruch des Vertragspartners erlischt, der die Pflichtverletzung zu vertreten hat wegen der Verbindung von Leistung und Gegenleistung

Führt Bestätigung des anfechtbaren

RG (§ 144) zum Entfall des SchE?

M1: Ja, entweder weil schuldrechtlicher Verzicht auf Rückgängigmachen des Vertrages oder wegen unzulässiger Rechtsausübung entgegen Treu und Glauben § 243


hM: kommt drauf an, ob bei einer verständigen Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Erlassvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde; bei einem SV gibt es keinen einseitigen Verzicht, nur Erlassvertrag mit 2 WE > Prüfung, bezieht sich in der Regel aber nur auf Loslösung vom KV/KP-Rückzahlungsanspruch und nicht auf kleinen SchE

Ersatz von Aufwendungen, die durch das Ausbleiben der Leistung nutzlos geworden sind?

eA (-), Kosten wären auch so angefallen; daher nicht DURCH die PV entstanden


hM: (+), nach Wegfall der Erfüllung sind nun nutzlos gewordene Aufwendungen unfrewillig geworden = unfreiwillig durch PV (+), aber auch nur, wenn die Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Lieferung rentabel/brauchbar gewesen wären; im geschäftl. Verkehr (widerlegbar) vermutet

Abwicklung von gegenseitigen

Verträgen bei Unmöglichkeit

eA: Surrogationstheorie: soweit die vereinbarten Leistungen erbracht werden können, sind sie zu erbringen; wenn (-), dann wird Primärleistungsanspruch durch SchE in Geld ersetzt


aA: Differenztheorie: Es sei nicht einzusehen, warum die Leistungspflicht des vertragstreuen Geschäftspartners bestehen bleiben soll, während der Vertragsuntreue von seiner Leistungspflicht befreit wird; "erst-recht" wird auch vertragstreuer befreit; auch wg. synallagmatischer Verknüpfung Gegenleistung und Leistung


hM: Wahlrecht des Gläubigers; § 326 I 1 regelt nur, dass Gläubiger seine Leistung nicht mehr erbringen muss ≠ darf; er trägt ansonsten das Absatzrisiko; Ausn: Gläubiger hat Rücktritt erklärt, dann nur Differenztheorie, da Gläubiger mit Rücktritt signalisiert hat, dass Leistungsaustausch gerade nicht stattfinden soll

Zurechnung Bösgläubigkeit

Dritter im EBV § 990

1. § 166 I direkt (-) gilt nur für WE


2. § 278 direkt (-) gilt nur für fremdes Verschulden Erfüllungsgehilfe


3. § 831 direkt (-) nur Zurechnung obj. rw. Handlung des Verrichtungsgehilfen ggü Geschäftsherrn


4. Zurechnung Bösgläubigkeit Besitzdiener (§ 855) nach hM analog § 166 I, wenn der Besitzdiener selbständig und eigenverantwortlich darüber entscheidet, ob der Besitzherr den Besitz erwerben soll


5. bei Mdj, wenn bösgläubiger gesetzl. Vertreter den Besitzerwerb vollzieht


6. bei juristischen Personen Zurechnung Bösgläubigkeit der die Sachherrschaft ausübenden Organe § 31 analog

Zurechnung Verhalten Vertreter

bei dinglichem RG?

zB Angestellter führt Übergabe durch, obwohl Chef es verboten hat > Übergabe ≠ auf Veranlassung des Veräußerers

> Übergabe/Übertraung ≠ WE, sondern Realakte = § 164ff. nicht direkt anwendbar, aber analog unter Rechtsscheingesichtspunkten? nach hM (+), wenn Besitzdiener generell zur Weitergabe befugt war und nur im Einzelfall Verbot hatte = Zurechnung (+)

Eigentumsverletzung bei von

bereits bei Lieferung

mangelhaften Sachen

> (P) Geschädigter hat nie mangelfreies Eigentum erlangt > Kann eine Eigentumsverletzung dann überhaupt vorliegen?

> richtet sich nach Abgrenzung des Äquivalenz- und des Integritätsinteresses über das Kriterium "Stoffgleichheit"

> liegt Stoffgleichheit vor, ist nur das Äquivalenzinteresse betroffen = Eigentumsverletzung (-)

= für Anspruch nach § 823 I darf Stoffgleichheit nicht vorliegen


Stoffgleichheit (+), wenn

- Sache durch Mangel von vornherein unbrauchbar oder nur eingeschränkt brauchbar

- Mangel ist technisch nicht behebbar

- Mangel ist nicht wirtschaftlich vertretbar zu beheben


= Eigentumsverletzung (+), wenn

- Sache trotz Mangel brauchbar

- Mangel kann wirtschaftlich vertretbar behoben werden

- Mangel kann technisch behoben weden

Seelische Schäden als

Gesundheitsverletzung iSd § 823 I

- früher: nur erfasst, wenn sie pathologisch fassbar sind (zB tiefgreifende Depressionen) UND über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen idR ausgesetzt sind

- heute: ausreichend, dass psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar ist

Arg: Gleichstellung von physischen und psychischen Beeinträchtigungen; Verhinderung der Ausuferung von SchE-Ansprüchen kann durch die übrigen TB-Merkmale hinreichend Rechnung getragen werden


(P) Kausalität

> äquivalent kausal (+)

> adäquat kausal (+)

> Zurechnungszusammenhang über Schutzzweck der Norm? (P) nur mittelbar durch das Verhalten verursacht > objektiv zurechenbar? (-), wenn allg. Lebensrisiko = bei Außenstehenden Dritten, die Geschehen zufällig beobachtet haben, (+) bei dem Betroffenen persönliche Nahestehenden