Römische Realkontrakte Aufzählung
mutuum (zinsenloses Darlehen)
depositum (Verwahrung = Hinterlegung)
commodatum (Leihe)
pignus (Pfandrealvertrag)
Römische Realkontrakte Zustandekommen
Ein Realvertrag kommt durch conventio und datio zustande.
Definition conventio
conventio = die Abrede, die den Zweck der Sachhingabe und die Einzelheiten der Vertragsgestaltung festlegt
Definition datio
datio = die Übereignung der Darlehensvaluta vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer
Definition mutuum (zinsenloses Darlehen)
mutuum = die mit der Übereignung verbundene Hingabe einer bestimmten Summe Geldes oder einer bestimmten Menge einer vertretbaren Sache mit der Abrede, dass der Empfänger nach einer bestimmten Zeit ebensoviel derselben Gattung zurückgeben soll (tantundem eiusdem generis reddere)
Fünf Voraussetzungen für das Zustandekommen eines mutuums
1. Darlehens-conventio
2. reale Hingabe der Darlehensvaluta: datio
3. Darlehensvaluta muss vertretbare Sache sein (nach Maß, Zahl, Gewicht erfasst, bspw. Geld, Getreide, Oliven)
4. Darlehensvaluta muss dem Darlehensgeber gehören und/oder seiner sachenrechtlichen Verfügung durch datio unterliegen
5. Darlehensnehmer muss Eigentümer der Valuta werden (Eigentum)
Klage des Darlehensgebers (mutuum) allgemeine Informationen
condictio = eine iudicium stricti iuris
geht auf Leistung einer bestimmten Sache bzw. Menge an Sachen (certa res) oder einer bestimmten Summe Geldes (certa pecunia)
Der Darlehensgeber verlangt mit der condictio eine Sachleistung, die in Art und Umfang seiner datio der Darlehensvaluta entspricht
Kondiktion geht bloß auf Leistung in Art und Umfang des hingegebenen Kapitals (tantundem eiusdem generis); für einen Zinsanspruch bietet sie keinen Raum
Kondiktion bei Darlehen von Geld lat. Begriff (mutuum)
actio certae creditae pecuniae
(Klage auf die fixe Darlehenssumme)
Kondiktion bei Darlehen von Naturalien lat. Begriff (mutuum)
condictio triticaria
(wörtlich: Getreidedarlehensklage, triticum = Weizen)
Sonderformen des römischen Darlehens (mutuum) allgemeine Informationen
bis Ende der Klassik: drei vom Grundmodell des mutuum abweichende Darlehensformen:
- Anweisungsdarlehen
- Vereinbarungsdarlehen
- Contractus mohatrae
auch in diesen Fällen wird dem Gläubiger die Darlehens-condictio eingeräumt
Anweisungsdarlehen Definition
G zahlt N, der von G ein Darlehen haben möchte, nicht selbst die Valuta aus, sondern weist einen Dritten an, dies zu tun. Der Dritte zahlt den Betrag aus seinem Vermögen an N. Das mutuum besteht dann zwischen G und N.
Vereinbarungsdarlehen Definition
N, der G Geld schuldet, kommt mit G überein, den fälligen Schuldbetrag nicht zu leisten, sondern für eine bestimmte Zeit als Darlehen zu behalten.
Contractus mohatrae Definition
N, der ein Darlehen von G möchte, erhält von G keine Valuta, sondern eine (möglicherweise unvertretbare) Sache Gs mit der Absprache, N solle die Sache verkaufen und den Verkauserlös als Darlehensvaluta betrachten.
Definition depositum (Hinterlegung = Verwahrung)
Ein depositum kommt durch die Hinterlegung einer Sache im Einvernehmen, dass sie der Empfänger unentgeltlich verwahrt, zustande.
Depositum genauere Informationen
- vertretbare/ unvertretbare Sachen, ET des Hinterlegers ist prinzipiell egal
- unentgeltlich --> Freundschaftsdienst
- berechtigt Verwahrer nicht zu Gebrauch des hinterlegten Gegenstands (-> furtum)
Klagen aus dem depositum
Das depositum ist eine bonae fidei iudicium.
Klage des Hinterlegers (Sachrückgabe): actio depositi directa
Klage des Verwahrers (Aufwendungen/ Schäden): actio depositi contraria --> wenn dem Verwahrer Gegenansprüche zustehen, kann er den Verwahrungsgegenstand zurückbehalten, bis der Hinterleger sie erfüllt. Dieses Retentionsrecht bedarf keiner exceptio doli, weil die Depositumsklagen bonae fidei iudicia sind.
Das Utilitätsprinzip als Kriterium vertraglicher Schadenstragung
Utilitätsprinzip = Grundsatz, dass sich die vertragliche Haftung danach richtet, wie die Interessen im Vertrag verteilt sind
Grundregel: Es trifft denjenigen ein größeres Risiko der Schadenstragung, der ein vergleichsweise größeres Interesse am Vertrag hat.
zweifache Anwendung:
- Jedem Vertragstypus ist eine typische Interessensverteilung eigen. Nach dieser typischen Interessenverteilung gibt es eine primäre Zuordnung der Schadensrisiken.
- Weist ein konkreter Vertrag eine vom Grundtypus abweichende Interessensverteilung auf, so wird dem durch eine abweichende Risikoverteilung Rechnung getragen.
Schadenstragung beim Depositum
für dolus + Erweiterungen und für culpa lata und casus
Der Verwahrer erweist dem Hinterleger einen Gefallen (kein wtfl. Eigeninteresse) --> gm. Utilitätsprinzip erscheint es fair, ihn nur bei krassen Pflichtverstößen haften zu lassen
Verwahrer muss dem Hinterleger Schadenersatz leisten bei....
dolus
ab Klassik: Erstreckung auf Verhaltensweisen, die dem dolus nahekommen -->
grobe Fahrlässigkeit = culpa lata,
weniger Sorgsamkeit als mit eigenen Sachen (subjektiver Sorgfaltstandard): diligentia quam in sui rebus
Bloß leichte Fahrlässigkeit (culpa levis), Zufall (casus) --> Hinterleger trägt den Nachteil: Casum sentit dominus
Verschärfte Haftung des Verwahrers
Utilitätsprinzip --> mit einem verstärkten wftl. Interesse des Verwahrers verschärft sich auch dessen Haftung -->
Haftet für Schäden infolge von
dolus
culpa
unzureichender Bewachung = Verletzung der custodia
Tätigt der Verwahrer dolos einen unerlaubten Gebrauch der hinterlegten Sache, so haftet er auch für einen idF durch Zufall eingetretenen Schaden (Casus-mixtus-Haftung).
Definition commodatum (Leihe)
Leihe = Überlassung einer Sache im Einvernehmen, dass sie der Empfänger unentgeltlich gebrauchen darf
Commodatum allgemeine Informationen
- beschränkt auf Sachen, bei denen der Gebrauch nicht zum Verbrauch führt
- unentgeltlich, Freundschaftsdienst (<=> Miete, Pacht)
- Kommodat berechtigt Entleiher zum schonenden, die Sachsubstanz nicht beeinträchtigenden Gebrauch des Leihgegenstandes
- Grenzen der Gebrauchsbefugnis ergeben sich aus der konkreten Vereinbarung bzw. aus der bona fides (--> furtum)
Klagen aus dem commodatum
Das Kommodat ist eine bonae fidei iudicium.
Klage des Verleihers (Sachrückgabe): actio commodati directa
Klage des Entleihers: actio commodati contraria
Anders als der Verwahrer hat der Entleiher den "normalen Betriebsaufwand" selbst zu tragen.
Für Aufwendungen, die darüber hinausgehen, sowie Schäden, die ihm aus der Leihe erwachsen sind, kann der Entleiher aber Ersatz verlangen.
Schadenstragung beim commodatum
Gemäß Utilitätsprinzip: Entleiher hat eine Interessensbefriedigung, der kein vergleichbarer Nutzen des Kommodaten gegenübersteht.
--> Entleiher unterliegt einem strengen Haftungsregime, haftet für:
dolus
culpa
custodia-Verletzungen
Gefahrtragung des Verleihers
vis maior --> Nachteil trifft grds den Verleiher (Eigentümer --> Regel casum sentit dominus)