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Totschlag § 212 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tot eines anderen Menschen

b) Tathandlung

c) Kausalität

d) objektive Zurechnung

2. subjektiver Tatbestand - Vorsatz

3. Rechtswidrigkeit

4. Schuld

Gefährlichen Körperverletzung

§ 223 I, 224 I Nr. ... StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand des

Grunddelikts § 223 I

a) Gesundheitsschädigung oder körperliche Misshandlung

b) Kausalität

c) objektive Zurechnung

2. Objektiver Tatbestand der Qualifikation § 224 I Nr. ...

3. Subjektiver Tatbestand

a) bzgl Grunddelikt

b) bzgl Qualifikation

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld


  • ​Nr. 1:
  • ​Nr. 2: mittels (=KV durch das Tatmittel) Waffe (= nach ihrer konkreten Bauart zum Einsatz als Verletzungsmittel bestimmt) oder gefährliches Werkzeug (...)
  • ​Nr. 3 = Der Täter verdeckt planmäßig seine wahren Absichten, um das Opfer überraschend angreifen zu können
  • ​Nr. 4: die Anwesenheit mehrerer muss sich konkret gefahrerhöhend auswirken ≠ einfaches Dabeistehen
  • ​Nr. 5: mittels einer das Leben gefährdende Behandlung (abstrakte/generelle Eignung der Tatbegehung reicht)

Notwehr § 32 StGB

I. Notwehrlage = gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff

a) Angriff = Jede Bedrohung rechtlich geschützer Interessen des Täters oder des Dritter durch den Angreifer

b) gegenwärtig = steht unmittelbar bevor, findet gerade statt oder dauert an

c) rechtswidrig = wenn Angreifer nicht gerechtfertig handelt

M1: wenn Angriff von der Rechtsordnung missbilligt wird

M2: wenn von dem Angegriffenen nicht zu dulden ist

II. Notwehrhandlung

a) Verteidigungshandlung gegen die Rechtsgüter des Angreifers

b) Erforderlichkeit = geeignet, den Angriff abzuwehren und das mildestes Mittel ist

aa) Geeignet = Angriff zumindest abzuschwächen

bb) mildestes Mittel = muss gleich geeignet sein, Recht muss Unrecht nicht weichen; andere Mittel nur, wenn damit verbundene Verkürzung der Verteidigungsmglk zumutbar; nur, wenn Abwehrwirkung unzweifelhaft ist und Täter genügend Zeit zur Abschätzung der Lage hat, aber 3 Stufen Folge bei Waffengebrauch

c) Gebotenheit = wenn nicht rechtsmissbräuchlich = sozialethische Schranken

III. Subjektives Rechtfertigungselement "um" Angriff abzuwehren:

M1: Zweck der Verteidigung reicht

M2: Zweck der Verteidigung + Kenntnis der Umstände


> Abgrenzung: (-) wenn Täter sich verteidigt, obwohl ein Angriff noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig ist


  • ​eine Drohung ist solange gegenwärtig, wie sie aufrechterhalten wird; nicht durch Aussprechen beendet oder erst "begonnen" wenn Übel unmittelbar bevorsteht ("Aufrechterhalten einer permanenten Drohung")
  • ​Inanspruchnahme staatlicher Hilfe als milderes Mittel? wenn weiter, zeitlicher Raum, bei Erpresstem mit illegalen Aktivitäten wg nemo tenetur? trotzdem (+), da eigene Beteiligungen nicht offen gelegt werden muss; zudem kann Polizei von Strafverfolgung des Erpressten absejen § 154c II StPO

3 Stufen Regel bei Erforderlichkeit

bei tödlich wirkender Waffen

1. Androhung, wenn Risiko eines Fehlschlags und Verkürzung der Verteidigungsmöglichkeiten zumutbar

2. Kampfunfähig machen, sofern die beigebrachte Verletzung den Angreifer sicher ausgeschaltet hätte

3. tödlicher Einsatz


1. + 2. Stufe NUR wenn zumutbar, je nach Umstand! Täter muss sich nicht auf weniger erfolgsversprechende Mittel einlassen! Zugespitzte Situation, kein Abbringen durch andere möglich, Alkoholeinfluss, körperliche Unterlegenheit,

Mord § 211 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Taterfolg

b) Tathandlung

c) Kausalität

d) objektiver Zurechnung

e) Mordmerkmale 2. Gruppe

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz bzgl. 1 (auch MM)

b) Mordmerkmale 3. + 1. Gruppe

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Totschlag durch Unterlassen

§ 212 I, 13

I. Tatbestand

1. objektiver Tatbestand

a) Taterfolg

b) Tathandlung: Unterlassen der notwendigen und möglichen Handlung

c) Quasi-Kausalität durch Hinzudenken der Handlung

d) Garantenpflicht

e) Zumutbarkeit der gebotenen Hilfeleistung

f) Objektive Zurechnung

2. subjektiver Tatbestand = Vorsatz bzgl obj. TB, auch bzgl Garantenstellung

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld


  • ​Möglichkeit zur Hilfeleistung auch (+), wenn Tatverhinderung nur durch das Zusammenwirken mehrerer Verpflichteter möglich, da diese sich nicht auf das pflichtwidroge Unterlassen der notwendigen Mitwirlung des anderen Verpflichteten berufen können, sah das (quasi alternative Kausalität), das Unterlassen jedes Beteiligten ursächlich für den Erfolg ist



Aussetzung mit Todesfolge

§ 221 I Nr. 2, III StGB

I. Tatbestand

1. Grunddelikt

a) Hilflose Lage des Opfers = eine Lage, die mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist, derer sich der Gefährdete weder aus eigener Kraft noch mit fremder Hilfe erwehren kann

b) Beistands- und Obhutspflicht > Garantenpflicht

c) im Stichlassen = Nichterfüllung der bestehenden Obhuts- und Beistandspflichten

d) dadurch Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung ausgesetzt

e) subektiv: Vorsatz bzgl der Umstände, auch bzgl möglicher Todesgefahr

2. Erfolgsqualifikation

a) Eintritt der schweren Folge = Tod

b) Mindestens Fahrlässigkeit § 18 StGB

c) Realisierung des dem Grunddelikts anhaftende tatbestandsspezifische Risiko

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld


keine Strafmilderung nach § 13 II möglich, da nur für unechte Unterlassungsdelikte, § 221 I Nr. 2 ist aber echtes Unterlassungsdelikt


Unterlassene Hilfeleistung

§ 323c I

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Unglücksfall = unvorhersehbares Ereigbnis, das mit der Gefahr eines nicht nur unerheblichen Personens- oder Sachschadens verbunden ist (konkrete Gefahr)

b) kein Hilfeleisten trotz Möglichkeit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit

2. subjektiv: Vorsatz

II. RWK

III. Schuld

Raub § 249 I

I. Tatbestand

1. objektiver TB

a) Raubmittel

aa) Gewalt gegen eine Person = körperliche Kraftentfaltung zur Überwindung oder Ausschaltung des Widerstands einer schutzbereiten Person (muss nicht erhebliche Kraft sein, Verabreichung KO-Tropfen reichen)

bb) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben

b) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

aa) Fremde bewegliche Sache

bb) Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams

c) objektiver raubspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Raubmittel und Wegnahme = nötigungsspezifische Schwächung des Gewahrsamsinhaber oder eines schutzbereiten Dritter in seiner Verteidigungsfähigkeit oder -bereitschaft (objektive Verknüpfung)

2. subjektiv

a) Vorsatz bzgl. objektivem TB

b) subjektiver Finalzusammenhang = Täter hat bei Beginn der Nötigungshandlung Vorsatz bzgl des gesamten Raubdelikts = bereits bei Nötigungshandlung Wegnahmevorsatz und den Willen, das Raubmittel zur Ermöglichung der Wegnahme einzusetzen

b) Absicht rechtswidriger Zueignung

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Raub mit Todesfolge § 251

I. Tatbestand

1. Grunddelikt § 249

2. Eintritt der schweren Folge durch Raubhandlung

3. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Raub und Tod = Tod "durch" Raub = in der schweren Folge hat sich eine deliktsspezifische Gefahr des Grunddelikts realisiert

4. Wenigstens Leichtfertigkeit = objektiv gesteigerte, grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich des Todes = muss gerade im Hinblick auf die Möglichleit des konkreten Tötungserfolgs besonders leichtsinnig gehandelt haben

II. RWK

III. Schuld, subjektive Leichtfertigkeit (War Täter in der Lage, Gefahr zu erkennen und dementsprechend zu handeln?)


  • ​Gefahrzusammenhang (-), wenn tödliche Folte erst durch Eingreifen Dritter oder eigenverantwortliches Handeln des Opfers herbeigeführt; (Abbruch durch andere Ursache zB beschleunigt, weil Patienverfügung Abschalten der Geräte bestimmt? (-), schafft keine NEUE Gefahr, nur beschleunigt, Recht der Selbstbestimmung bei Aussichtslosigkeit der Weiterbehandlung; tödlicher Ausgang OP keine neue Gefahr durch Ärzte, sondern bereits in den körperlichen Schäden durch Raubhandlung angelegt
  • ​Bei Erfolgsqualifikation keine Zurechnung Leichtfertigkeit anderer; § 18 jeder muss selbst leichtfertig handeln

Versuchter Totschlag in

mittelbarer Täterschaft

§ 212 I, 25 I Alt. 2, 22, 23 I

I. Vorprüfung

1. Taterfolg nicht eingetreten

2. Strafbarkeit des Versuchs

II. Tatentschluss

1. bzgl Tötung

2. bzgl mittelbarer Täterschaft

III. Unmittelbares Ansetzen: beim mittelbaren Täter jedenfalls dann, wenn der Tatmittler selbst zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, i.Ü umstritten > (P)

IV. RWK

V. Schuld

VI. Rücktritt § 24

Rücktritt § 24 StGB

Einzeltäter = § 24 I

Mehrere Beteiligte = § 24 II


I. § 24 I

1. kein Fehlschlag?

2. Beendeter oder unbeendeter Versuch?

a) unbeendeter Versuch § 24 I 1 Alt. 1 = weitere Tatausführung aufgeben

b) beendeter Versuch

aa) § 24 I 1 Alt. 2 = Vollendung verhindern = Verhinderungskausalität

bb) § 24 I 2 = Vollendung auch ohne Täterbeitrag, dann wenn freiwilliges und ernsthaftes Bemühen zur Verhinderung der Tatvollendung

3. Freiwilligkeit des Rücktritts = Herr seiner Entschlüsse, so dass Täter aus autonomen Motiven die Vollendung verhinderte


(P) muss Täter für Rücktritt insgesamt seine deliktische Absicht aufgeben? Nur so, zurück auf den "Boden des Rechts", aber Wortlaut verlangt nur Abstandnahme von konkreter Versuchstat, auch wenn er weiterhin strafbare Pläne verfolgt, sofern nicht unmittelbar dazu angesetzt


(P) Teil-Rücktritt von der Qualifikation) Babyfrei-Fall; nur mgl, wenn Qualifikationswirkung noch nicht eingetreten (wenn (+) nur Bestrafung ggf aus Grunddelikt)

Versuch der Erfolgsqualifikation

(Bsp. versuchte räuberische

Erpressung mit (versuchter)

Todesfolge § 253 I, 255, 251, 22, 23 I

I. Vorprüfung

II. Tatentschluss

1. Zum Grunddelikt (räuberische Erpressung)

2. zur Erfolgsqualifikation (Tötung)

III. Unmittelbares Ansetzen § 22

IV. RWK

V. Schuld

VI. Rücktritt (hier reicht Rücktritt bzgl. der Erfolgsqualifikation)

Brandstiftung § 306

I. Tatbestand

1. fremdes Tatobjektiv (§ 306 I Nr. 1-6)

2. Tathandlung

a) Inbrandsetzen = in zurechenbarer Weise verursachen, dass wesentliche Teile des Gebäudes selbständig brennen, d.h. ohne Fortwirken des Zündstoffes, weiterbrennen (Verkehrsanschauung)

b) durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören = Brandlegung ist jede Handlung, die auf das Verursachen eines Brandes zielt, insb. Fälle, in denen es dadurch zu Gefährdungen durch Ruß-, Gas,- Rauch- und Hitzenentwicklungen kommt; teilweise Zerstörung ist ausreichend, wenn diese von Gewicht ist, etwa durch Unbrauchbarkeit wesentlicher Teile des Tatobjekts für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch (Räume zB länger nicht nutzbar)

3. Vorsatz

II. RWK > Einwilligung?

III. Schuld

(§ 303 I StGB ebenfalls (+), tritt aber im Wege der Spezialität zurück)


> Der Eigentümer des Gebäudes kann zur Brandstiftung nicht anstiften, da das RG vor seinen Angriffen nicht geschützt ist, da TB "fremdes" Gebäude (ebenso keine Anstiftung zu § 303 oder § 305)

Schwere Brandstiftung § 306a I

I. Tatbestand

1. Tatobjekt (≠ fremd!) § 306a I Nr. 1 - 3

2. Tathandlung: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

3. Vorsatz

II. RWK

III. Schuld



​​​Nr. 1: Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dient zB Hotelzimmer


  • ​Nr. 3: Räumlichkeiten, die zweitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen
  • ​Zeitweise Aufenthalt = setzt ein Ansesendsein von gewisser Dauer voraus, das noch als ein "Sichaufhalten" angesehen werden kann; bloß flüchtiges oder gelegentliches Betreten zur Vornahme kurzer Vorrichtungen reicht hierfür nicht aus (Lagerhalle (+), wenn dort verpackt, Sachen aufbewahrt und abtransportiert werden = dort mehrere Arbeitsvorgänge = stündlich mehrere Minuten Aufenthalt, (-), zB wenn nur genutzt um Müll zu lagern, wenn nur sehr begrenzter zeitlicher Aufenthalt
  • ​Tatzeitformel = Brandstiftung zu einem Zeitpunkt begangen, zu dem sich üblicherweise Menschen in dem Objekt aufzuhalten pflegen (≠ zufälliger Aufenthalt, sondern "Regelhaftigkeit", anhand der konkreten Nutzung des fraglichen Objekts)

"Einfacher" Wohnungseinbruch-

diebstahl § 242, 244 I Nr. 3

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Grundtatbestand: Diebstahl

b) Qualifikation § 244 I Nr. 3:

aa) Tatobjekt: Wohnung = eine für die private Lebensführung geeignete und in sich abgeschlossene Einheit von mehreren Räumen; genereller Zweck und nicht der tatsächliche Gebrauch maßgebend (wg Vergleich zu IV)

(P) Tod des einzigen Bewohners?

bb) Tathandlung

(1) Einbrechen

(2) Einsteigen

(3) Eindringen mit falschem Schlüssel

(4) Eindringen mit einem anderen, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug

2. subjektiv: Vorsatz bzgl Grundtatbestand + Qualifikation (auch zB bzgl "Falschheit" des Schlüssels)

II. RWK

III. Schuld


(P) Tod des einzigen Bewohners = dient Räumlichkeit noch der Wohnung von Menschen? (+), solange sie nicht als Wohnstätte entwidmet wurde, da Schutz des Eigentums als höchstpersönliches RG und der häuslichen Integrität, entscheidend abstrakte Betrachtung


(P) falscher Schlüssel? Spezialfall des "nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugs" = wenn er zum Tatzeitpunkt vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung bestimmt ist; ≠ lediglich unbefugt bedient, = Widmung des Berechtigten fehlt, dass er zur Öffnung des Schlosses dienen soll = alleine Wille maßgeblich, ob DIESER Schlüssel das Schloss öffenen soll (zB (-), bei austauschtem Schloss oder wenn Entwidmungsakt durch Beendigung MV oder ArbV und Schlüssel versehentlich dort verblieben

Schwerer Wohnungseinbruch-

diebstahl § 242, 244 I Nr. 3, 244 IV

I. Tatbestand

1. Grundtatbestand: Diebstahl

2. Tatbestand der Qualifikation:

a) Tatobjekt: Tatobjekt = eine dauerhaft genutzte Privatwohnung zur Tatzeit; verlangt höhere Intensität des Eingriffs in die Privat- und Intimsphäre; daher nur (+) wenn zur Tatzeit tatsächlich als solche genutzt ≠ einziger Bewohner verstorben

b) Tathandlung des § 244 I Nr. 3

3. Vorsatz

a) bzgl Grunddelikt

b) bzgl Qualifikation

II. RWK

III. Schuld

Räuberische Erpressung

§ 253, 255

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Raubmittel

b) Taterfolg: Tun, dulden oder Unterlassen

c) strittig: Vermögensverfügung erforderlich oder reicht jedes beliebiges Opfersverhalten?

d) Vermögensnachteil/Vermögensschaden = wenn abgenötigte Opferverhalten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtvermögens des Opfers führt

(P) strafrechtlicher Vermögensbegriff; muss Vermögenswert besitzen

(P) Vermögensgefährdung

2. subjektiv

a) Vorsatz

b) Eigennützige oder fremdnützige Absicht stoffgleicher rechtswidriger Bereicherung

- Absicht der Bereicherung = Streben nach einem Vermögensvorteil

- stoffgleich = Vorteil muss die Kehrseite des Schadens sein = erstrebte Bereicherung muss unmittelbar aus dem zugefügten Schaden stammen

- Rechtswidrigkeit der Bereicherung = wenn der Täter keinen Anspruch auf sie hat

c) Vorsatz bzgl stoffgleicher rechtswidriger Bereicherung

d) erpressungsspezifischer Finalzusammenhang = Einsatz Tatmittel um Taterfolg zu erzielen

II. RWK > Verwerflichkeitsklausel § 253 II

III. Schuld


(P) Vermögensgefährdung für Vermögensschaden im Einzelfall ausreichend, wenn durch die Verfügung  das Vermögen konkret gefährdet wird, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernsthaft zu rechnen ist.

(P) RWK der Bereicherung (-) auch wenn Täter denkt, er hätte einen fälligen und einredefreien Anspruch (zB weil er nicht weiß, dass Drogengeschäfte illegal und somit "gültig" und mit der Rechtsordnung durchsetzbar seien)

Dreiecksbetrug

/Dreieckserpressung

= Betrug/Erpressung gegenüber A, wodurch Vermögensschaden bei B eintritt

> zur Erfüllung des Tatbestandes ist ein besonderes Näheverhältnis/Sonderbeziehung zwischen Vermögensinhaber und Opfer erforderlich ≠ Außenstehender Dritter, genauer Umfang ist umstritten:


  • ​Theorie der rechtlichen Befugnis = dem Vermögensträger können nur die Handlungen als Schädigungen zugerechnet werden, zu denen der Getäuschte in irgendeiner Form (gesetzlich oder aus Vertrag) ermächtigt wurde (beim Gutglaubenserwerb zB (-), da gar keine Berechtigung), Kritik: wird nur dem nicht mehr vertretenen jur. Vermögensbegriff gerecht; streng zivilrechtlich orientierte Auslegung passt nicht zum wirtschaftlich ausgerichteten Verfügungs- und Vermögensbegriff

  • ​Nähetheorie = kommt lediglich darauf an, dass der Getäuschte dem geschädigten Vermögen näher stand als der Täter = war bereits vor Täuschung in der Lage, über das Vermögen zu verfügen; Kritik: erschwert Abgrenzung zu Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

  • ​hM: Lagertheorie: entscheidend, ob der Getäuschte im Lager des Geschädigten stand und daher gegenüber dem konkreten Tatobjekt eine Obhutsbeziehung besaß (Hüteraufgabe): Arg: Nähe verlangt mehr als nur faktische Einwirkungsmöglichkeit aber weniger als eine rechtliche Befugnis

> Wenn Sonderbeziehung (-), dann idR Unterschlagung, auch Drittzueignungswille möglich !!

Versuch in mittelbarer Täterschaft

I. Vorprüfung

II. Tatentschluss

1. bzgl Taterfolg

2. bzgl mittelbarer Täterschaft

III. Unmittelbares Ansetzen > wann setzt mittelbarer Täter an?

IV. RWK

V. Schuld

VI. Rücktritt

Diebstahl § 242 I

I. Tatbestand

1. objektiv

a) fremde bewegliche Sache

aa) fremd = zivilrechtliches Eigentum eines anderen

bb) beweglich

cc) Sache

b) Wegnahme (da Fremdschädigungsdelikt) = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams = ohne Einverständnis des Gewahrsamsinhabers (innere Willensrichtung)

aa) Bruch fremden Gewahrsam = auch (+), wenn Sache runtergefallen, solange tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit bestehen bleibt

bb) Begründung neuen Gewahrsams

cc) Gewahrsamswechsel

2. subjektiv

a) Vorsatz

b) Absicht rechtswidriger Zueignung

II. RWK

III. Schuld



(P) Schutzbedürftigkeit des Eigentums

Drogenbesitz = schutzbedürftig? Durch KCanG bis 30g draußen Cannabis/Marihuana sowieso, aber zB 40g? Besitz verboten; aber Eigentumsdelikte schützen die formale Rechtsposition und nicht die tatsächliche oder rechtliche Verfügbarkeit

(P) Gewahrsam an verlorenen Sachen? Grds Gewahrsamsverlust (+) [dann Gewahrsamsbruch des Täters (-)], aber nur im öffentlichen Raum, bei Verlust innerhalb eines sog. generell beherrschten Raumes erwibt der Rauminhaber Gewahrsam, wenn er einen generellen Beherrschungswillen hat, konkrete Kenntnis über Sache ist nicht erforderlich (zB Garten eines anderen) >  dann fremder Gewahrsam (+), auch wenn nicht Opfergewahrsam

(P) Einwilligung in Gewahrsamswechsel? dann Bruch (-); Mindestanforderungen: 1. Gewahrsamsinhaber muss sich bewusst sein, dass er Sachherrschaft vollständig preisgibt und nicht nur lockert, 2. Muss wissen an welcher Sache bzw. Sachgesamtheit er konkret den Gewahrsam verliert, 3. Irrtümer des Opfers grds unbeachtlich, aber Einverständnis mangels Freiwilligkeit unwirksam, wenn das Opfer durch Täuschung in eine Zwangslage gebracht wird, in der es denkt, den Gewahrsamsverlust sowieso nicht mehr verhindern zu können

Betrug § 263 I

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Täuschung über Tatsachen

b) dadurch Irrtum beim Opfer = jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren

(P) Einschränkungen wg. "fahrlässigem" Irrtum? MS

c) vermögensmindernde Verfügung (da Selbstschädigungsdelikt)

(P) Dreiecksbetrug

d) Vermögensschaden = wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des betroffenen Vermögens durch die Verfügung des Getäuschten vermindert wurde  = (-), wenn durch die Verfügung eine Gegenleistung erlangt wurde, die das abgeflossene Vermögen ausgleicht (zB Eigentum)

(P) Gleichwertigkeit Gutglaubenserwerb mit Erwerb vom Berechtigten?

2. subjektiv

a) Vorsatz

b) Absicht stoffgleicher und rechtswidriger Bereicherung

aa) Eigen- oder Drittbereicherung

bb) Stoffgleichheit

cc) Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

(1) objektiv: (-) bei wirksamen und einredefreiem Anspruch

(2) subjektiv: dolus eventualis

II. RWK

III. Schuld


vermögensmindernde Verfügung = jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Minderung des Vermögens des Getäuschten (o. nahestehenden Dritten) führt = setzt Verfügungsbewusstsein beim Opfer voraus = Einverständnis mit Gewahrsamswechsel durch Gewahrsamsinhaber (innere Willensrichtung des Opfers)


(P) Provisonsbetrug: Einforderung Provision durch Makler Betrug, wenn Vertragsabschluss mit Dritten durch Betrug? (+) Täuschung über Provisionsanspruch, der wg Anfechtung des Grundgeschäfts (wg Täuschung) anfechtbar ist; Vermögensschaden (P) grds Befreiung von Verbindlichkeit = (-), aber Vertrag war anfechtbar = Provision nicht entstandenen = auf wirtschaftlich wertlosen Anspruch gezahlt = Schaden (+)


(P) Vermögensverfügung bei sexuellen Dienstleistungen? Verpflichtung zur Erbringung? (-) wg Sittenwidrigkeit der Absprache und Verstoß gg Menschenwürde; aber erbringt sie die vorher entgeltlich vereinbarte Tätigleit, hat diese nach allg. Ansicht Vermögenswert, da sie nach § 1 S. 1 ProstG einen Zahlungsanspruch > (P) Schaden? Welchen Wert hat diese Leistung und wurde sie über Zahlungsanspruch aus § 1 I ProstG kompensiert? Wert: Grds. objektiver Markwert, hier unzumutbar, daher nach BGH bei Austauschverhältnis an vereinbartem Preis orientiert; Zahlungsanspruch gegen Zahlungsunwilligen hat keinen Vermögenswert = keine Kompensation

Erpressung § 253 I

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Tathandlung: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel

b) Taterfolg: Dadurch Tun, Dulden oder Unterlassung des Opfers

c) Vermögensschaden (beim Opfer o. Dritten), auch Besitzverlust, Verlust des verbotenen Besitzes richtet sich nach Vermögensbegriffen

2. objektiv

a) Vorsatz

b) Rechtswidrige Bereicherungsabsicht

II. RWK, bes. Verwerflichkeit § 253 II

III. Schuld

Unterschlagung § 246 I

Grds. gemäß § 246 I subsidiär, daher zunächst alle anderen möglichen Delikte prüfen!


I. Tatbestand

1. objektiv

a) fremde bewegliche Sache

b) Zueignung = objektive Manifestation des Zueignungswillens = Handlung, aus der ein das Gesamtgeschehen theoretisch oder tatsächlich beobachtender Dritter den sicheren Schluss ziehen kann, dass sich der Täter die Sache zueignen will > quasi Aneignung einer Eigentümerstellung (bspw. Ausgeben als Eigentümer bei Verkauf)

c) Rechtswidrigkeit der Zueignung

2. subjektiv: Vorsatz

II. RWK

III.Schuld


Ggf. auch Qualifikation § 246 II, wenn Sache dem Täter anvertraut wurde = Täter muss vor Zueignung auf jeden Fall Gewahrsam gehabt haben, die SChe muss ihm in dem Vertrauen hingegeben oder belassen worden sein, er werde mit der Sache nur im Sinne des Anvertrauenden verfahren, sie also zu einem bestimmten Zweck verwenden, aufbewahren oder später zurückgeben


auch Unterschlagung durch Unterlassen möglich

zwar grds bloße Untätigkeit zB bloße Nichtrückgabe einer geliehenen Sache ≠ eindeutige Manifestation des Zueignungswillen, da lediglich Nachlässigkeit im Umgang mit fremden Sachen, aber kein Ausdruck An- und Enteignungswille, aber (+) wer eine Verfügung und Verwertung einer Sache zu eigenem Vorteil widerspruchslos hinnimmt (zB verkauft X dem A ein Bild, das angeblich K gehört, K widerspricht nicht, erhält KP)

> Zumutbare Handlung: Stoppen

> Garantenstellung zB aus tatsächlicher Gewährübernahme

> Abgrenzung ob Beihilfe oder Nebentäterschaft?

  • ​Lehre von den Pflichtdelikten: stets Täterschaft
  • ​Unterscheidung nach Art der Garantenpflicht
  • ​subjektive Theorie: Täterinteressw
  • ​Tatherrschaftslehre

Nötigung § 240 StGB

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Nötigungsmittel

aa) Gewalt

bb) Drohung mit empfindlichen Übel

b) Nötigungserfolg: Handeln, Duldung oder Unterlassen

c) nötigungsspezifischer Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Erfolg = das erzwungene Verhalten muss gerade auf dem willensbeugenden Charakter des Nötigungsmittels beruhen

2. subjektiv: Vorsatz

II. RWK § 240 II = verwerfliche Zweck-Mittel-Relation

III. Schuld

Räuberischer Diebstahl § 252

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Diebstahl als Vortat

b) auf frischer Tat betroffen

aa) betroffen = raum-zeitliches Zusammentreffen des Täters mit einer anderen Person

bb) auf frischer Tat = wenn und solange zwischen dem Betreffen und der Wegnahmehandlung ein ununterbrochener räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht

c) Raubmittel

d) Einsatz Raubmittel BEI einem Diebstahl = Wegnahme vollendet, aber nicht beendet

2. subjektiv

a) Vorsatz

b) Besitzerhaltungsabsicht = Täter muss es darum gehen, die Entziehung des eigenen oder ihm zurechnebaren Gewahrsams zu verhindern, die aus Tätersicht gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht, Erhaltung des Besitz eines Dritten genügt nicht

II. RWK

III. Schuld


ggf. Qualifikation besonders schwerer, räuberischer Diebstahl, da Bestrafung "gleich einem Täter" > § 252, 250 I oder II

Ggf. (P) Verwenden iSv § 250 II Nr. 1

Zurechnung Mittäter über § 25 II



zB bei Diebstahl § 242 I, 25 II

I. Tatbestand

1. objektiv

a) fremde, bewegliche Sache

b) Wegnahme (egal durch wen)

c) Zurechnung über § 25 II (wenn kein eigenhändiges Delikt)

aa) Gemeinsamer Tatplan

bb) Tatbeiträge der Beteiligten zur Tatbegehung

cc) Bewertung der Tatbeiträge als gleichrrangig mittäterschaftlich

2. subjektiv

a) Vorsatz

b) Absicht rechtswidriger Zueignung

II. RWK

III. Schuld


Anforderungen an die Mitwirkungshandlungen für eine Mittäterschaft


​enges Tatherrschaftsverständnis = Vorbereitungshandlungen genügen nicht


​hL: funktionelle Tatherrschaftslehre =

​Rspr: subjektive Theorie

Mittäterschaftlicher Brandendiebstahl

§ 244 I Nr. 2, 25 II

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Grunddelikt § 242

b) Vorliegen einer Bande = mehrere Personen, die sich mit dem Willen vernunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzeln noch ungewisse Taten des im Gesetz genannten Deliktstyp zu begehen

(P) Anzahl Bandenmitglieder (früher 2, heute mind 3) > Vorliegen einer Bande GENERELL, nicht zwingend der geprüften Täter, siehe c)

c) Bandenmitgliedschaft = wer in die "Rechte und Pflichten" der Bandenabrede einbezogen ist, kann nicht zugerechnet werden, ist ein strafschärfendes persönliches Merkmal iSd 28 II

d) Bandentat = unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds, hM ausreichend, dass ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied in irgendeiner Weise zusammenwirken, Art und Weise der Mitwirikung unerheblich = jede Form der Beteiligung zulässig, auch, wenn "Haupthandlung" bspw. durch einen Dritten, wenn zwei Bandenmitglieer mitwirken und wenigstens einem die unmittelbare Tatausführung als Täter zuzurechnen ist

2. subjektiv, Vorsatz auch bzgl Bande

II. RWK

III. Schuld


Ggf. auch Qualifikation als schwerer Bandendiebstahl § 244a

Computerbetrug § 263a I

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Tathandlungen

b) dadurch unmittelbar vermögenserhebliche Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs = durch Beeinflussung eigenständige Vermögensdispositipn des Computers, die sich nicht in der bloßen Berechnung des Vorgangs iS einer Arbeitsleistung erschöpfen darf

c) dadurch Vermögensschaden beim Systembetreiber oder einem Dritten

(P) bei EC-Karten-Missbrauch bei wem der Schaden eintritt

2. subjektiv

a) Vorsatz

b) Absicht rechtswidriger, stoffgleicher Bereicherung

II. RWK

III. Schuld

Missbrauch von Scheck-

und Kreditkarten § 266b

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Tauglicher Täter: Karteninhaber

b) taugliches Tatobjekt: Scheck- oder Kreditkarte

(P) Girocard erfasst?

c) Tathandlung: Missbrauchen oder Schädigung des Ausstellers durch Veranlassen zur Zahlung


(P) Girocard erfasst?

M1: (+) wenn mit ihr garantieähnliche Zahlungsverpflichtung durch elektronische Transaktion begründet werden; nur bei POS-Verfahren

Kritik: Wortlaut; Kreditkarte (-) wg zeitnaher Abbuchung > Kontoinhaber wird kein Kredit gewährt

M2: (-), Girocard nie erfasst

Diebstahl am Geld bei

Herausnahme aus dem Automaten

Wenn durch unbefugten Gebrauch der Girocard:

Fremd (+), Unbefugter hat kein Eigentum erlangt, da Bank nur an den übereignen will, der gemäß dem Girovertrag zur Abhebung berechtigt ist, idR Verbot Weitergabe an Dritte = keine Übereignung des Geldes, daher fremde Sache der Bank (+)

Wegnahme?

fremder Gewahrsam? Gewahrsam der Bank lag vor, auch wenn die Geldscheine offen im Ausgabefach lagen, da Bank Fach immer noch schließen kann

Bruch fremden Gewahrsams? (-), wenn Einverständnis in Gewahrsamwechsel, bei Kontoabhebung will Bank demjenigen Gewahrsam verschaffen, der den Geldautomaten durch Karte + PIN ordnungsgemäß bedient = hat Täter hier gemacht = Einverständnis (+)


Wenn dadurch, dass Berechtigter Automaten ordnungsgemäß bedient hat und Täter nimmt Geld aus Ablagefach:


Hehlerei § 259 I

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Taugliches Tatobjekt = Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt = Sachidenität, Surrogate reichen nicht; (= Täter der Vortat kann nicht Hehler sein)

b) Tathandlungen

aa) ankaufen

bb) sich oder einem Dritten verschaffen = im Einverständnis mit dem Vortäter eine eigene Herrschaftsgewalt über die Sache erlangen

cc) absetzen = Eigenständiges Verwerten

dd) absetzen hilft = weisungsabhängige Unterstützungshandlung, die im Interesse und im Einverständnis des Vortäters zur wirtschaftlichen Verwertung des Hehlereiobjekts geleistet wird, zB Abtransport, Vereinnahmen Kaufpreis

2. subjektiv

a) Vorsatz

b) Eigen- oder Drittbereicherungsabsicht


- Bei Absetzen oder Absatzhilfe erfordert neuere Rspr für Vollendung der Hehlerei einen Absatzerfolg, d.h. die Sache muss tatsächlich an eine andere Person verschoben worden sein


- Anstiftung zur Hehlerei für die eigene Vortat nicht möglich, da das Vermögen des Vortatopfers nicht mehr vor Folgeangriffen des Vortäters geschützt ist

Geldwäsche § 261 I StGB

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Tatobjekt rührt aus irgendeiner rechtswidrigen Vortat her (Sachqualität nicht notwendig; Sachidentität mit Gegenstand aus Vortat nicht notwendig, auch Surrogate erfasst)

b) Tathandlungen u.a.

aa) verbergen ≈ verstecken

bb) verwahren = Gegenstand in Gewahrsam nehmen oder halten, um ihn für einen Dritten oder für eine eigene spätere Verwendung zu erhalten

2. subjektiv

a) Vorsatz, insb. Herkunft des Gegenstands kennen

II. RWK

III. Schuld


- Anstiftung auch durch Vortäter möglich, da Geldwäsche auch durch Vortäter in Form der Selbstgeldwäsche möglich, da keine Vortat eines anderen verlangt wird, aber ggf. Strafausschließungsgrund § 261 VII StGB.

Urkundenfälschung § 267 I

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Urkunde

b) Tathandlungen

aa) unechte Urkunde herstellen

bb) echte Urkunde verfälschen

cc) unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchen

c) Täuschung des Rechtsverkehrs

2. subjektiv

a) Vorsatz

b) Täuschungsabsicht

Urkundenunterdrückung

§ 274 I

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Urkunde

b) nicht oder nicht ausschließlich dem Täter gehörend; gehören iSd 274 = wem dient dessen Beweisfunktion

c) Tathandlungen

aa) Vernichten

bb) Beschädigen

cc) Unterdrücken

2. subjektiv

a) Vorsatz

b) Nachteildzufügungsabsicht = wenn der Täter zumindest mit direktem Vorsatz einen Beweisnachteil als Folge der Urkundenunterdrückung herbeiführen will, der nicht nur in dee Vereitelung einer Strafe oder Geldbuße besteht, weil § 274 kein Delikt zum Schutz der Rechtspflege ist

II. RWK

III. Schuld

Widerstand gegen

Vollstreckungsbeamte § 113

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Amtsträger § 11 I Nr. 2a, der zur Vollstreckung von Gesetzen und anderen Berufen war

b) bei Vornahme einer konkreten Vollstreckungshandlung

c) Tathandlungen: Widerstandleisten

aa) mit Gewalt

bb) durch Drohung mit Gewalt

d) Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung § 116 III 1

(P) Rechtmäßigkeitsbegriff

2. subjektiv - Vorsatz

II. RWK

III. Schuld


Ggf. besonders schwerer Fall § 113 II:


Nr. 1: Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug beisichführen

(P) Gefährlichkeit von Alltagsgegenständen


Nr. 2: durch eine Gewalttätigkeit in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt > konkrete Gefahr erforderlich = wenn Eintritt oder Ausbleiben Tod/KV nur noch vom Zufsll abhängt


Nr. 3: gemeinschaftlich mit anderen


+ Quasi-Vorsatz §§ 15, 16 I 1 analog

Tätlicher Angriff auf

Vollstreckungsbeamte § 114

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Vollstreckungsbeamter

b) bei einer Diensthandlung (nicht zwingend bei Vollstreckung)

c) tätlicher Angriff > (P) Def. umstritten

d) RMK der Diensthandlung, wenn Vollstreckungshandlung (§ 114 III = § 113 III)

2. subjektiv: Vorsatz

II. RWK

III. Schuld

IV. Regelbeispiele § 114 II = § 113 II

VII. (P) Konkurrenzverhältnis

Gefährliche Eingriffe in

den Straßenverkehr § 315b

I. Tatbestand

1. objektiv

a) öffentlicher Straßenverkehr = Zugang öffentlich

b) Tathandlungen

aa) Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen

bb) Hindernisse bereiten

cc) Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs = Einwirkung mit vergleichbarer Intensität wie Nr. 1 und 2

c) dadurch Gefährdung Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen mit bedeutendem Wert (750€) > konkrete verkehrsspezifische Gefahr = Gefahr ist (jedenfalls auch) auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen = Schaden muss auf Dynamik beruhen und durch diese Dynamik eine andere Gefahr schaffen (unterschiedliche Gefahr, wenn Fahrzeug sich bewegt oder nicht) > bei Beschädigung Dach (-), kein Unterschied, bei Beschädigung Frontschreibe (+)

2. subjektiv

a) Vorsatz, wenigstens bedingter Schädigungsvorsatz, Gefährdungsvorsatz genügt nicht

b) verkehrsfeindliche Absicht

II. RWK

III. Schuld


> grundsätzlich nach Wortlaut und Systematik nur Eingriffe von außen, aber nicht die regelwidrige Teilnahme am Straßenverkehr erfasst; Ausnahme sog. verkehrsfremder Inneneingriff

> gemäß § 315b III auch Qualifikationen nach § 315 III möglich

Nr. 1a > in der Absicht handeln, einen Unglücksfall herbeizuführen = Es muss dem Täter darauf ankommen, einen Unglücksfall dadurch herbeizuführen, dass sich die von ihm verursachte konkrete Gefahr verwirklicht (egal ob Personen- oder Sachschaden) > aus Tätersicht muss sich verkehrsspezifische Gefahr verwirklichen

Nr. 1b > Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken > vorgenommene Handlung muss Mittel zur Ermöglichung der Tat sein, darf nicht die Tat selbst sein

Gefährdung des

Straßenverkehrs § 315c

I. Tatbestand

1. objektiv

a) im Straßenverkehr

b) Tathandlungen § 315c I Nr. 1a)-2g)

c) dadurch Gefährdung Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von beudeutendem Wert

2. subjetiv

a) Vorsatz

II. RWK

III. Schuld

Einwilligung des

Rechtsgutinhabers

1. Disponibles Rechtsgut (zB Eigentum) = geschütztes Rechtsgut unterliegt der Verfügung des Einwilligenden; (-) RG der Allgemeinheit, (-) Vernichtung eigenes Leben (wg § 216), bei KV (+) Ausn. § 228


2. Einwilligungserkärun

> vom RG-Inhaber vor der Tat ausdrücklich oder konkludent nach außen erklärt, nicht widerrufen, ernstlich, nicht nachträglich, ≠ passives Dulden


3. Einwilligungsfähigkeit des RG-Inhabers (volle Einsichtsfähigkeit) um Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und des Verzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen


4. keine Willensmängel (Drohung, Irrtum, Täuschung) außer wäre bei Irrtum auch so erteilt worden


5. Einschränkung wg. sittenwidriger Zwecke? § 228 nur bei KV


6. subjektives RF-Element: Handeln in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung

Versuch der Beteiligung

in Form des Sichbereiterklärens

iSv § 30 II Mod. 1

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Bezugstat Verbrechen zB Meineid § 154

b) Tathandlung:

aa) Annahme der Erbieten eines anderen, ein Verbrechen zu begehen =  Sichbereiterklären; sich ggü einem bestimmten Adressaten binden zu wollen

bb) Verabredung mit einem anderen ein Verbrechen zu begehen

2. subjektiv: Vorsatz

II. RWK

III. Schuld

IV. Rücktritt § 31

Meineid § 154

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Tauglicher Adressat: Gericht oder eine andere zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle

b) Tathandlung: Falsch schwören

2. subjektiv: Vorsatz

II. RWK

III. Schuld

IV. Strafmilderung § 157


> Ummittelbares Ansetzen nicht bereits durch Falschaussage, sondern erst nach Beschluss der Vereidigung durch das Gericht mit Beginn des Nachsprechens der Eidesformel

Falsche uneidliche Aussage

§ 153

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Tauglicher Adressat: Gericht oder eine andere zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständige Stelle

b) Tauglicher Täter: Zeuge oder Sachverständiger ≠ Täter selbst

c) Tathandlung: uneidliche falsche Aussage

2. subjektiv: Vorsatz

II. RWK

III. Schuld

IV. Ggf Strafmilderung § 157


> Beihilfe zur Falschaussage durch Täter möglich? (+) durch inhaltsgleiche Aussage, da dadurch Bestärkung der Aussage des Falschaussagenden

Strafvereitelung § 258

I. Tatbestand

1. objektiv

a) Ganz oder teilweise Verhinderung der Verurteilung eines anderen

b) Tauglicher Täter: nicht der Vortäter

2. subjektiv

a) Vorsatz: absichtlich oder wissentlicher Strafvereitelungsvorsatz (dd I und dd II)

II. RWK

III. Schuld

IV. Strafausschließungsgrund § 258 VI


> Beihilfe oder Anstiftung durch Vortäter, da ≠ "ein anderer"

> auch in mittelbarer Täterschaft durch Anwalt möglich, da als selbständiges Organ der Rechtspflege, daher kraft Mitherrschaft über das Gesamtgeschehen kraft Prozessrecht = überlegene Stellung

Fahrlässige Erfolgsdelikte

I. Tatbestand

1. Taterfolg

2. Tathandlung

3. Kausalität

4. objektive Fahrlässigkeit

a) objektive Sorgfaltspflichtverletzung

b) objektive Vorhersehbarkeit

5. Pflichtwidrigkeitszusammenhang = Erfolg durch Fahrlässigkeit verursacht

a) Schutzzweck der Norm

b) Pflichtwidrigkeitszusammenhang

c) eigenverantwortliche Selbstgefährdung

II. RWK

III. Schuld > subjektive Fahrlässigkeitsschuld

Notwehrexzess § 33

> höchstens Entschuldigungsgrund


1. Vorliegen einer tatsächlichen Notwehrlage

2. Überschreitung der Grenzen der Notwehr = außer Acht lassen des Maß an Erforderlichkeit ober Hinwegsetzen über die Grenzen der Gebotenheit

3. Vorliegen eines astehnischen Affekts = Verwirrung, Furcht oder Schrecken, ≠ Zorn, Wut

4. Überschreitung der Notwehrgrenzen AUS dem astehnischen Affekts = Zusammenhang

Verabredung, zur Begehung

eines Verbrechens anzustiften

§ 30 II Var. 3 Alt. 2

= A und B verabreden, jemand anders zu einem Verbrechen anzustiften


I. Tatbestand

1. Objektiv

a) Zieltat: Verbrechen

b) Verabredung, einen anderen hierzu anzustiften >Diese setzt eine vom ernstlichen Willen getragebe Einigung von mindestens zwei Personen voraus, gemeinschaftlich einen Dritten zur Begehung eines bestimmten Verbrechens anzustiften

> Tat muss in wesentlichen Grundzügen, nicht aber bereits im Einzelnen festgelegt sein = Zeit, Ort, Modalitäten etc können offen bleiben, solange sie nicht völlig vage sind

> zudem muss das Versprechen mittäterschaftlicher Tatbeiträge zugrunde liegen ≠ einer nur Gehilfe

2. subjektiv

> Vorsatz bzgl gemeinschaftliche Anstiftung zu der teils hinreichend konkretisierten Tat

(P) Täter steht nicht fest > losgelöste Bedingung, Entschluss steht ja trotzdem

II. RWK

III. Schuld

IV. Ggf Rücktritt § 31 I

Rechtsfertigender Notstand § 34

I. Notstandslage

= gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, Ehre oder anderes Schutzgut für sich selbst oder einen anderen > auch RG der Allgemeinheit!

> Gefahr = wenn aufgrund eines tatsächlich gegebenen Sachverhalts nach obj. ex ante Prognose ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist

> gegenwärtig = wenn die Bedrohung alsbald oder erst später eintreten kann, aber sofortiges Handeln angezeigt ist


II. Notstandshandlung

1. Gebotenheit und Erforderlichkeit

> Gefahr nicht anders abwendbar, insb. mildestes Mittel

2. Interessenabwägung = das geschützte RG muss das beeinträchtigte RG wesentlich überwiegen

(P) gleichrrangige RG (-)

> generelles Abwägungsverbot unantastbarer Rechtsgüter, Unantastbarkeit der Menschenwürde, Selbstbestimmungsrecht über die eigene körperliche Integrität


III. Gefahrabwendungswille

= Wille Angriff zu verhindern

Entschuldigender Notstand § 35

I. Notstandslage


II. Notstandshandlung

1. Erforderlichkeit und Geeignetheit

> Nichts anders abwendbar, mildestes Mittel - Anforderungen strenger, je höher das betroffene RG, Ausweichen, Flucht, Hilfe Dritter?

2. Gefahrhinnahme muss unzumutbar sein, § 35 I 2

> (-) bei eigener Gefahrverursachung

> (-) bei Bestehen bes. Rechtsverhältnisse


III. Gefahrabwendungswille

Versuchter Totschlag durch

Unterlassen § 212 I, 13 I, 22, 23 I


I. Vorprüfung

a) Tat nicht vollendet

b) Strafbarkeit des Versuchs

II. Tatentschluss

a) bzgl Unterlassen und Erfolg = Bewusstsein, dass Opfer ohne Hilfe sterben wird

b) bzgl Garantenstellung

Garantenstellungen

1. Aufgrund Nähebeziehung

2. Aufgrund tats. Übernahme von Obhuts-  und Sorgfaltspflichten = Gewähr gegenseitiger Hilfe und Fürsorge

3. Aus Ingerenz = aus objektiv pflichtwidrigem Vorverhalten, wodurch Täter die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat

Rechtsfertigungsgrund der

mutmaßlichen Einwilligung

I. Subsidiarität ggü dem tatsächlich erklärten/ einholbarem Willen, außer offens. mangelndes Interesse


II. Rechtsliche Möglichkeit eines wirksamen Verzichts


III. Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen des Rechtsgutinhabers aus ex ante Sicht


IV. subj. RF-Element: gewissenhafte Prüfung des hypothetischen Willens des Berechtigten; Absicht, diesem Willen gerecht zu werden

Übergesetzlicher

entschuldigender Notstand

§ 35 analog

= Gewissenskonflikte außerhalb von § 34 und § 35


I. Notstandslage

1. Gegenwärtige Lebensgefahr für Personenkreis außerhalb von § 35 (aber nur RG Leben, nur Ausdehnung Täterkreis)

2. Entscheidungskonflikt des Täters: entweder Tod der gefährdeten Person durch Untätigkeit oder Gefahrabwendung durch aktive Rechtsverletzung außerhalb von § 34 (9/11 Flugzeuge)


II. Notstandshandlung

1. Aktiver Rechtsguteingriff einziger Mittel zur Gefahrabwehr, Hinnahme der Gefahr darf nicht zumutbar sein

2. Umstritten, was für entschuldigende Wirkung entscheidend ist

M1: Tat muss nach sittlicher und ethischer Gesamtbewertung als vernünftig zubeurteilen sein, weil durch sie, im Vergleich zu dem drohenden Schaden, erheblich größeres Unheil verhindert wurde

M2: Täter muss RG geopfert haben, die auch ohne sein Eingreifen verloren gewesen wären/ohnehin dem Tod geweihte Personen

3. keine Gefahrtragungspflicht § 35 I 2 analog


III. Notstandwille

> Bestehen eines schweren Gewissenskonflikts nach gewissenhafter Prüfung der Konfliktlage

> Kenntnis der Lage

> Handeln zur Gefahrabwehr

Mittelbare Täterschaft § 25 I, 2. Alt

= wer die Tat durch einen anderen begeht


1. Unmittelbare Tatausführung durch die Handlung eines anderen Menschens

2. Verursachungsbeitrag des Hintermanns zu der Fremdhandlung durch Tatveranlassung oder -führung

3. mittelbar-täterschaftliche Steuerung der Fremdhandlung durch den Hintermann (und Vorsatz diesbezüglich)

> Bewertung das Beitrages als täterschaftlich, wenn der Hintermann mittelbare die Fremdhandlung gelenkt hat

> richtet sich nach Tatherrschaftslehre = Wer ist Zentralfigur? Tatherrschaft bei mittelbarer Täterschaft ist die Steuerung des Vordermanns durch Wissens- und Willensherrschaft bspw durch Strafbarkeitsmangel des VM, aber auch bei normativer, psychologischer oder organisatorisches Überlegenheit

> Wissens-/Willensherrschaft (+), wenn HM diesen Strafbarkeitsmangel planvoll ausnutzt