Unterschied zwischen einem Verpflichtungsgeschäft und einem Erfüllungsgeschäft
Ein Verfplichtungsgeschäft stellt nur die Pflichten der Vertragsparteien dar, wohingegen ein Erfüllungsgeschäft die tatsächlichen Handlungen, zu denen man sich verpflichtet hat, beschreibt.
Definition Willenserklärung und Vorraussetzung
Eine private Willensäußerung, die auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet ist. Vorraussetzung: Geschäftsfähigkeit §104 BGB
Bestandteile des inneren Erklärungstatbestandes
Handlungswille:
Der Wille, eine Handlung auszuführen
Erklärungswille:
Der Wille, eine rechtswirksame Aussage zu tätigen
Geschäftswille:
Der Wille, eine rechtsfolge herbeizuführen
Vertretung prüfen
Vertretung §164 BGB
Innenverhältnis: Vertreter und Vertretener
Außenverhältnis: Vertreter und Außenstehende
Äüßerer und innerer Erklärungstatbestand
Äußerer Tatbestand:
Für objektiven Beobachter ersichtlich
Innerer Tatbestand:
Handlungswille, Erklärungswille, Geschäftswille
Anspruchsprüfungsformel
Wer
Was
von Wem
Woraus
Unterschied Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
Rechtsfähigkeit:
Die Möglichkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Geschäftsfähigkeit:
Die Möglichkeit, rechtliche Verpflichtungen einzugehen und Verträge zu schließen
§104ff BGB
Unterschied Besitz und Eigentum
Besitz:
tatsächliche Gewalt über eine Sache
Eigentum:
rechtliche Gewalt über eine Sache (Verkauf, Zerstörung, Nutzung)
Kaufvertrag prüfen
Willenserklärung §116 BGB
Kaufvertrag §433 BGB: Verpflichtungsgeschäft
Ansprüche im Kaufvertrag
Primäransprüche
Grundsätzlich §433 BGB, §437 BGB
Schadensersatz §275ff BGB
Culpa in contrahendo §311 BGB
Mögliche Fälle im Kaufvertrag
Schlechtleistung
Verletzung einer Leistungsnebenpflicht (Sorgfalt, Information, Aufklärung)
Anfechtung mit Rechtsfolgen
Anfechtung §116ff BGB i.V.m. §§142, 143 BGB
Rückwirksamkeit §142 BGB
Rückgabe §812 BGB
Vertrauensschaden §122 BGB
Stellvertretung prüfen
Zulässigkeit der Stellvertretung §164ff BGB
Handeln in fremdem Namen: Offenkundigkeitsprinzip (man muss nicht nachweisen, dass man Vertreter ist, wenn die Vertretung offenkundig ist)
Erteilung der Vollmacht grundsätzlich Formfrei
Innen- oder Außenvollmacht: Innen: Vertreter und Vertenener, Außern: Vertreter und Dritter
Bei Missbrauch der Vetretungsmacht trotzdem wirksam (außer §§138, 242 BGB)