Karteikarten im Karteikarten-Set

Noch nicht gestartet (13)

Unterschied zwischen einem Verpflichtungsgeschäft und einem Erfüllungsgeschäft

Ein Verfplichtungsgeschäft stellt nur die Pflichten der Vertragsparteien dar, wohingegen ein Erfüllungsgeschäft die tatsächlichen Handlungen, zu denen man sich verpflichtet hat, beschreibt.

Definition Willenserklärung und Vorraussetzung

Eine private Willensäußerung, die auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet ist. Vorraussetzung: Geschäftsfähigkeit §104 BGB

Bestandteile des inneren Erklärungstatbestandes

Handlungswille:

Der Wille, eine Handlung auszuführen

 

Erklärungswille:

Der Wille, eine rechtswirksame Aussage zu tätigen

 

Geschäftswille:

Der Wille, eine rechtsfolge herbeizuführen

Vertretung prüfen

Vertretung §164 BGB

Innenverhältnis: Vertreter und Vertretener

Außenverhältnis: Vertreter und Außenstehende

 

Äüßerer und innerer Erklärungstatbestand

Äußerer Tatbestand:

Für objektiven Beobachter ersichtlich

 

Innerer Tatbestand:

Handlungswille, Erklärungswille, Geschäftswille

Anspruchsprüfungsformel

Wer

Was

von Wem

Woraus

Unterschied Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

Rechtsfähigkeit:

Die Möglichkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

 

Geschäftsfähigkeit:

Die Möglichkeit, rechtliche Verpflichtungen einzugehen und Verträge zu schließen

 

§104ff BGB

Unterschied Besitz und Eigentum

Besitz:

tatsächliche Gewalt über eine Sache

 

Eigentum:
rechtliche Gewalt über eine Sache (Verkauf, Zerstörung, Nutzung)

Kaufvertrag prüfen

Willenserklärung §116 BGB

Kaufvertrag §433 BGB: Verpflichtungsgeschäft

Ansprüche im Kaufvertrag

Primäransprüche

Grundsätzlich §433 BGB, §437 BGB

Schadensersatz §275ff BGB

Culpa in contrahendo §311 BGB

 

Mögliche Fälle im Kaufvertrag

Schlechtleistung

Verletzung einer Leistungsnebenpflicht (Sorgfalt, Information, Aufklärung)

Anfechtung mit Rechtsfolgen

Anfechtung §116ff BGB i.V.m. §§142, 143 BGB

Rückwirksamkeit §142 BGB

Rückgabe §812 BGB

Vertrauensschaden §122 BGB

Stellvertretung prüfen

Zulässigkeit der Stellvertretung §164ff BGB

 

Handeln in fremdem Namen: Offenkundigkeitsprinzip (man muss nicht nachweisen, dass man Vertreter ist, wenn die Vertretung offenkundig ist)

 

Erteilung der Vollmacht grundsätzlich Formfrei

 

Innen- oder Außenvollmacht: Innen: Vertreter und Vertenener, Außern: Vertreter und Dritter

 

Bei Missbrauch der Vetretungsmacht trotzdem wirksam (außer §§138, 242 BGB)