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Satz Merkmale eines VA

Ein VA ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung


1. Hoheitliche Maßnahme

Oberbegriff für jedes zweckgerichtete Verhalten der

Verwaltung, auch konkludent (sinnig/zielführend)

(§ 35a LVwVfG)

2. Behörde

§ 1 II LVwVfG

3. Gebiet des öffentlichen Rechts

insbes. Abgrenzung zu Maßnahmen des Privatrechts

-> Sachverhalt muss nach öffentlich-rechtlichen Normen zu beurteilen sein, i. d. R. also

bei einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis

4. Regelung

Unmittelbare Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge


Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung eines Rechts oder einer Pflicht

(Bürger hat danach ein Recht mehr/weniger)

Realakt (nicht VA)

Rein tatsächliches Verwaltungshandeln

(z.B. Beseitigung Verkehrshindernis,

Bau einer Straße, Auszahlung Gehalt)


und reine Erklärung (z.B. Hinweis, Belehrung)


Vorbereitungs- und Teilakte (nicht VA)

Enthalten noch keine abschließende Regelung

(z.B. Einzelnoten eines Zeugnisses)

5. Einzelfall

Konkreter Sachverhalt

Individueller Adressat


Abgrenzung zu Rechtsnorm (v.a. Gesetz und RVO)

z.B. Baugenehmigung

Verwaltungsvorschriften (nicht VA)

Abstrakter Sachverhalt

Genereller Adressat


Auch Richtlinien, Erlass etc. genannt

6. Außenwirkung

Abgrenzung zu rein verwaltungsinternen Maßnahmen

(v.a. Verwaltungsvorschriften/Einzelweisungen)

Einzelweisungen (nicht VA)

Konkreter Inhalt

Individueller Adressat

Anordnungen einer höheren Behörde an nachgeordnete Behörde/ Vorgesetzte an ihm unterstellten  Verwaltungsbediensteten



Ermessenseröffnung (1. Satz)

1. Die Rechtsgrundlage § xxx(Spezialgesetz/ Nebenbestimmung) eröffnet mit dem  Wort "kann" /"darf" das Ermessen.

Ermessenseröffnung (2. Satz)

2. Das Ermessen ist pflichtgemäß auszuüben nach § 40  Landesverwaltungsverfahrengestz (LVwVfG).

Ermessenseröffnung (3. Satz)


3. Gesetzliche Grenzen des ermessen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art.20 abs. 3 Grundgesetz (GG).


Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Maßnahme den legitimen Zweck verfolgen und zudem geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Abkürzung VA

Verwaltungsakt