Satz Merkmale eines VA
Ein VA ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung
1. Hoheitliche Maßnahme
Oberbegriff für jedes zweckgerichtete Verhalten der
Verwaltung, auch konkludent (sinnig/zielführend)
(§ 35a LVwVfG)
2. Behörde
§ 1 II LVwVfG
3. Gebiet des öffentlichen Rechts
insbes. Abgrenzung zu Maßnahmen des Privatrechts
-> Sachverhalt muss nach öffentlich-rechtlichen Normen zu beurteilen sein, i. d. R. also
bei einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis
4. Regelung
Unmittelbare Herbeiführung einer verbindlichen Rechtsfolge
Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung eines Rechts oder einer Pflicht
(Bürger hat danach ein Recht mehr/weniger)
Realakt (nicht VA)
Rein tatsächliches Verwaltungshandeln
(z.B. Beseitigung Verkehrshindernis,
Bau einer Straße, Auszahlung Gehalt)
und reine Erklärung (z.B. Hinweis, Belehrung)
Vorbereitungs- und Teilakte (nicht VA)
Enthalten noch keine abschließende Regelung
(z.B. Einzelnoten eines Zeugnisses)
5. Einzelfall
Konkreter Sachverhalt
Individueller Adressat
Abgrenzung zu Rechtsnorm (v.a. Gesetz und RVO)
z.B. Baugenehmigung
Verwaltungsvorschriften (nicht VA)
Abstrakter Sachverhalt
Genereller Adressat
Auch Richtlinien, Erlass etc. genannt
6. Außenwirkung
Abgrenzung zu rein verwaltungsinternen Maßnahmen
(v.a. Verwaltungsvorschriften/Einzelweisungen)
Einzelweisungen (nicht VA)
Konkreter Inhalt
Individueller Adressat
Anordnungen einer höheren Behörde an nachgeordnete Behörde/ Vorgesetzte an ihm unterstellten Verwaltungsbediensteten
Ermessenseröffnung (1. Satz)
1. Die Rechtsgrundlage § xxx(Spezialgesetz/ Nebenbestimmung) eröffnet mit dem Wort "kann" /"darf" das Ermessen.
Ermessenseröffnung (2. Satz)
2. Das Ermessen ist pflichtgemäß auszuüben nach § 40 Landesverwaltungsverfahrengestz (LVwVfG).
Ermessenseröffnung (3. Satz)
3. Gesetzliche Grenzen des ermessen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art.20 abs. 3 Grundgesetz (GG).
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Maßnahme den legitimen Zweck verfolgen und zudem geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Abkürzung VA
Verwaltungsakt