Karteikarten im Karteikarten-Set

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Markenfähigkeit nach §1 MSchG
Zeichen müssen sich grafisch darstellen lassen und geeignet sein die Waren und DL von anderen Unternehmern unterscheiden zu können

grafische Darstellung muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein.
abstrakte Unterscheidungskraft
Eignung eines Zeichens die bestimmte Ware oder DL von anderen Waren oder DL zu unterscheiden
7 Voraussetzungen der grafischen Darstellung
klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv
Herkunftsfunktion
ursprünglich: durch die Marke wird auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen -> dient der Unterscheidbarkeit

heute: stellt die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichnete Ware dar und garantiert diese
Herkunftsgarantie
Marke muss gewährleisten, dass alle Waren die mir ihr versehen sind unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt wurden, welche man für die Qualität beanspruchen kann.
Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion
enge Verbindung mit Herkunftsfunktion

Marke dient der Kennzeichnung der Waren und DL und unterscheidet sie von anderen
Qualitäts- Garantie- und Vertrauensfunktion
Kennzeichnung mit der Marke bei einem neuen Produkt dient der Assoziation mit bereits aufgebauten Qualitätsvorstellungen, das bedeutet aber auch, dass der Markeninhaber die entsprechenden Qualitätserwartungen weiter treffen will
-> keinen direkten Markenrechtlichen Anspruch auf gleichbleibende Qualität
Kommunikations- und Werbefunktion
Kommunikationsfunktion: Marke dient der Kommunikation zu potentiellen Kunden, es wird eine Botschaft über das Produkt vermittelt

Werbefunktion: Marke dient als Mittel der Werbung, da Werbebotschaften an den Konsumenten übertragen werden
Wort- und Bildmarken
Wortmarke: einzelnes Wort reicht, kann auch Personennamen sein, aussprechbare Buchstabenreihenfolge, benötigt eine abstrakte Unterscheidungsfähigkeit

Bildmarke: Abbildungen jeglicher Art, nicht als Wort wirken,

Mischungen: Wort-Bild-Marke
-> Wenn man eher das Wort statt dem Bild mit der Marke assoziiert = Wortmarke
Buchstaben- oder Ziffernmarke
Buchstabenmarke: Buchstaben ohne Aussprechbarkeit

Ziffernmarke: einzelne Ziffern oder Zahlen
Formmarke
bestehen aus der äußeren Gestalt einer Sache, können auch selbstständige Figuren, Gestaltung der Warenverpackung oder Form der Ware selbst sein

beachte: §4 Z6 MSchG: absolutes EIntragungshindernis: Zeichen sind keine Marke, wenn sie nur aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware bedingt ist und die Form der Ware darf nicht zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich sein oder der Ware einen bestimmten Wert verleihen
Klangmarken
§16 MSchG: man muss bei Registrierung die Notenschrift und einen Datenträger zur klanglichen Wiedergabe beilegen
Geruchsmarken und Geschmacksmarken
vorerst nicht markenschutzfähig
Farbmarken
konturlose Farben
man muss in der Anmeldung definieren, welcher Schutzumfang beansprucht werden soll
Bezeichnung der Farbe durch anerkannte Kennzeichnungscodes erfüllt die Voraussetzungen einer grafischen Darstellung
Gewährleistungsmarken
§63 MSchG: Marke, die geeignet ist, die Waren oder DL, für die der Markeninhaber das Material, Art und Weise der Herstellung, Qualität und Genauigkeit etc gewährleistet von anderen zu unterscheiden, für die keine Gewährleistung besteht

= ausschließliche Garantie- und Zertifizierungsfunktion

muss ausdrücklich bei Anmeldung bezeichnet werden, geht nur durch Unternehmen das keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, es besteht also Neutralitätspflicht

Es muss eine Markensatzung beigefügt sein, die gewährleisten Eigenschaften und Bedingungen für die Benutzung einschließlich Sanktionen beinhalten muss
-> bei Nichteinhaltung droht Löschung der Gewährleistungsmarke §66a MSchG
Verbandsmarken
von Verbänden mit Rechtspersönlichkeit anmeldbar zur Kennzeichnung der Waren und DL ihrer Mitglieder

Satzung beigefügt einschließlich Sanktion
keine Regeln über Qualität und Güte wie bei Gewährleistungsmarken erforderlich
Sammelmarken
mehrere Einzelteile, welche als Einheit zu betrachten sind
Positionsmarke
Zeichen tritt immer an derselben Stelle in Erscheinung
Serienzeichen
Zeichen haben den gleichen Wort- oder Bildstamm (McChicken, McNuggets)
Dienstleistungsmarken
dienen Unterscheidung von DL der Unternehmen
Warenmarken
dienen Kennzeichnung beweglicher
körperlicher Sachen die Gegenstand des Handelsverkehrs sind
Vorratsmarken
werden jetzt angelegt, um später genutzt zu werden
Defensivmarken
ähnliche Variationen der eigentlichen Hauptmarke werden angemeldet, damit die Konkurrenz sie nicht nutzen kann => eigentlich UWG
Eintragungsprinzip
§2 Abs 1 MSchG

Markenschutz muss eingetragen werden im Markenregister, um die Ausschließbarkeitsrechte geltend machen zu können

ABER: nicht registrierte Zeichen können wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen
Wer entscheidet über die Zulassung der Anmeldug?
§35 MSchG

Die Rechtsabteilung des österr. Patentamts
Was muss die Anmeldung enthalten?
§16ff MSchG

Name des Anmelders und seine Adresse
Name und Adresse des Vertreters
Unterschrift
Wiedergabe der Merkmale
Waren und Dienstleistungsverzeichnis
Priorität
Ab wann und wie lange gilt der Markenschutz?
§19 MSchG

ab dem Tag der Eintragung im Markenrister
10 Jahre
Was ist alles ins Markenregister einzutragen?
§17 MSchG

die Marke
Registernummer
Tag der Anmeldung
Inhaber der Marke
Waren und Dienstleistungen nach dem Verzeichnis
Beginn der Schutzdauer
evtl Hinweis, dass Marke wegen Verehrsgeltungsnachweis registriert wurde
Gesetzmäßigkeitsprüfung
§20 Abs 1 MSchG
jede Markenanmeldung ist auf Gesetzesmäßigkeit zu überprüfen und ob absolute oder relative Eintragungshindernisse bestehen
Absolute Eintragungshindernisse
§4 MSchG

wirken absolut, wenn diese bestehen, kann definiitv kein Markenschutz bestehen

1) Zeichen amtlichen Charakters
2)Zeichen die nach §1 MSchG nicht grafisch darstellbar sind
7) Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstoßen
8)Zeichen mit Eignung zur Täuschung über Art, Beschaffenheit, geografische Herkunft
relative Eintragungshindernisse
wirken relativ

§4 MSchG Z3-5
Fehlende Unterscheidbarkeit
beschreibende Angaben
Gattungsbezeichnungen
Zeichen amtlichen Charakters
§4 Abs 1 Z1 MSchG

von der Eintragung ins Markenregister ausgenommen sind Hoheits- Prüfungs- und Gewährzeichen
§5 MSchG gilt und bildet eine Ausnahme, wenn Zeichen als Bestandteil der Marke verwendet werden => relatives Eintragungshindernis & kann mir Befugnis beseitigt werden
fehlende Markenfähigkeit
Abs 1 Z 2 MSchG

Marke lässt sich nicht grafisch darstellen
bestimmte Formmarken
Abs 1 Z 6 MSchG

verhindert, dass artbedingte, technisch bedingte oder durch Zeichen einen wesentlich Wert verleihende Formen zeitlich unbegrenzt als Markenrecht monopolisiert werden

zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich
soll Patentrecht vorbehalten bleiben, schließt auch Formen aus, bei welchen es alternativen geben würde, wenn damit dieselbe technische Wirkung erzielt werden würde.

durch die Art der Ware selbst bedingt
typische Warenformen oder allgemeine Gestaltungsmerkmale werden ausgeschlossen, weil sie notwendig sind, damit die Ware ihren Zweck erfüllen kann

der Ware einen wesentlichen Wert verleihend
die ästhetische Formgebung ist für den Kauf entscheidend. gilt auch für funktionelle Eigenschaften wie Bequemlichkeit oder Sicherheit
Ordnungs- und sittenwidrige Zeichen
Abs 1 Z 7 MSchG

Verletzung der Moral und der religiösen Gefühle und Gebräuche eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise
irreführende Zeichen
Abs 1 Z 8 MSchG

das Publikum darf durch das Zeichen nicht über die Art, die Beschaffenheit, geographische Herkunft täuschen

egal, ob Angaben objektiv wahr oder der Anmelder gutgläubig ist
geographische Angaben bei Wein und Spirituosen
Abs 1 Z 9 MSchG

Vorliegen einer objektiv unrichtigen Bezeichnung schadet und schließt Zeichen für Weine und Spirituosen von der Registrierung aus, wenn sie geografische Angabe enthalten, welche nicht stimmen
fehlende Unterscheidungskraft
relativ Abs 1 Z 3 MSchG

zB haben Phantasiewörter Unterscheidungskraft oder wenn man eine Marke bereits sehr kleinen Unternehmen zuordnen kann liegt Unterscheidungskraft vor

es reicht, wenn sie eine geringe Unterscheidungskraft haben
muss als von einem bestimmten Unternehmen stammend gekennzeichnet sein (=Herkunftsfunktion)

muss aber nicht die Identifikation des Herstellers ermöglichen

prüfen: ist die angemeldete Marke es den beteiligten Verkehrskreisen ermöglicht. die betreffenden Waren oder DL von anderen Unternehmen zu unterscheiden, wenn sie bei Kauf eine Wahl treffen müssen.
Was sind beteiligte Verkehrskreise?
am Geschäftsverkehr Beteiligte, wobei die jeweiligen Waren und DL zu berücksichtigen sind
Käufer, Händler, und Konkurrenz
Beschreibende Zeichen
Abs 1 Z 4 MSchG

Zeichen, welche zur Bezeichnung
> der Art
> der Beschaffenheit
> der Menge
> der Bestimmung
> des Wertes
> der geografischen Herkunft
> der Zeit der Herstellung

dienen

Freihaltebedürfnis, um die Bezeichnung für die Allgemeinheit zu bewahren (Kornspitz)
-> dient der Einordnung der Gattung
-> dient der Bezeichnung der Eigenschaften

beschreiend: im allgemeinen Verkehr verwendet

WEIL soll nicht monopolisiert werden
Gattungsbezeichnungen
Abs 1 Z 5 MSchG

dazu gehören an sich unterscheidungsfähige Zeichen, die aber von mehreren Unternehmen zur Bezeichnung bestimmter Waren verwendet werden und daher nicht als kennzeichnend sondern beschreibend verstanden werden

dazu gehören ebenfalls Marken, die aufgrund ihres Inhaltes ausgeschlossen sind
Wodurch können die relativen Eintragungshindernisse bereinigt werden?
mittels Nachweis der Verkehrsregelung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise

> Bekanntheitsgrad
> Kennzeichnungsgrad
> Zuordnungsgrad

Ähnlichkeitsüberprüfung
§21 MSchG

muss beantragt werden

falls eine Ähnlichkeit besteht, ist das kein Eintragungshindernis, man wird nur darauf hingewiesen.
VERFAHRENSABLAUF VOR DEM PATENTAMT
  • 1. Formalprüfung: Erfüllung aller formalen Erfordernisse
  • 2. Gesetzmäßigkeitsprüfung: gibt es absolute oder relative Eintragungshindernisse? falls es relative gibt, werden die bereinigt?
  • 3. Ähnlichkeitsprüfung
Wer kann eine Marke erwerben?
Jemand mit Rechtsfähigkeit
-> natürliche Person, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft
Benutzung
§10a MSchG

beinhaltet demonstrativ aufgezählte Benutzungshandlungen
Es muss eine kennzeichnungsmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegen:
> liegt die Benutzung auch im geschäftlichen Verkehr vor?
> liegt ein kennzeichnungsmäßiger Gebrauch vor
Benutzung im geschäftlichen Verkehr
gegeben, wenn Benutzung des Zeichens im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit erfolgt
Kennzeichenmäßiger Gebrauch
gegeben, wenn Verwendung des Zeichens unmittelbar oder mittelbar für Absatz der Waren oder DL erfolgt.

Dazu gelten insbesondere die Aufzählungen des §10a MSchG

die rein redaktionelle Verwendung (Zeitungsbericht) ist nicht kennzeichenmäßiger Gebrauch
Doppelidentität
Verwendung eines mit der Marke gleichen Zeichens für gleiche Ware
-> auch wenn nur geringfügige Unterschiede gegeben sind, welche für den Käufer nicht direkt ersichtlich sind oder leicht unbemerkt bleiben

Verwechslungsgefahr
§10 Abs 1 Z2 MSchG: Marken sind nicht gleich sondern ähnlich

liegt vor, wenn Publikum glauben könnte, dass betreffende Waren/DL aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen -> wird also fälschlicherweise dem falschen Markeninhaber zugerechnet



Welche Punkte sind bei der Verwechslungsgefahr zu beachten?
Eingrenzung der beteiligten Verkehrskreises und deren Aufmerksamkeit
Ähnlichkeit der Waren/DL
Ähnlichkeit der Zeichen
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr
Schutz von bekannten Marken
§10 Abs 2 MSchG

Schutzbereich dehnt sich auf ähnliche Waren und Dienstleistungen aus (überschreitet die Waren/DL im Verzeichnis)

Marke ist bekannt wenn
  • quantitatives Kriterium: Marke ist bedeutendem Teil des Publikums bekannt (>50% mit hoher Wslkeit bekannte Marke)
  • qualitatives Kriterium: Marke hat einen Ruf der zerstört werden könnte 


es braucht das Lauterkeitselement





Zeitpunkt: Bekanntheit an dem Tag an dem die jüngere Marke angemeldet wird
4 Fallgruppen von Eingriffshandlungen bei bekannten Marken
Ausnutzung der Wertschätzung
Beeinträchtigung der Wertschätzung
Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft
Ausnutzung der Unterscheidungskraft
Ausnutzung der Wertschätzung
= sittenwidrige Rufausbeutung

Prüfen: ist der festgestellte Ruf der bekannten Marke auf ein anderes Produkt, für das ein Dritter diese Marke benutzt, übertragbar und ausbeutbar?

Es wird das positive Image einer Marke zum Nutzen des Verletzers verwertet
Beeinträchtigung der Wertschätzung
= Rufschädigung

bekanntes Markenzeichen wird für ein qualitativ schlechteres oder rufgefährdendes Produkt verwendet

Abwehr negativer Einflüsse auf bekannte Marke
Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft
= Verwässerung bzw.
Minderung der Unterscheidungskraft durch Benutzung eines identischen/ähnlichen Zeichens durch einen Dritten

ältere Marke ist nicht mehr geeignet eine unmittelbare gedankliche Verbindung mit Waren hervorzurufen für die sie eingetragen ist

Reichweite des Schutzes ist abhängig von Bekanntheitsgrad und Branchenstand:
> Je geringer der Branchenabstand zwischen den Waren /DL, desto eher liegt Verwässerung vor
> Je weiter die Branchen auseinanderliegen, desto mehr kommt es auf den Bekanntheitsgrad an
Ausnutzung der Unterscheidungskraft
= Aufmerksamkeitsausbeutung

erfasst Eingriffe in Kennzeichnungskraft und Werbekraft der Marke -> der Verletzer zieht die Aufmerksamkeit des Publikums auf sich und erzielt dadurch einen Kommunikationsvorsprung =eye catching
Internetspezifische Verletzungen
Internetdomains: Verwendung fremder Marken als Internetdomain

Metatags: Aufnahme fremder Marken als Metatags: beeinflusst Suchmaschinen, wodurch bei Eingabe einer fremden Marke die eigene Webseite als Treffer angezeigt wird -> rückläufig

Keyword-Advertising: Werbetreibender kauft sich ein Schlüsselwort bei der Suchmaschine und wird dann als sponsored link angezeigt, wenn das Schlüsselwort eingegeben wird -> Problematik: wenn Keyword einer fremden Marke entspricht
freie Benutzungshandlungen
nach §10 Abs 3 MSchG

Ein Dritter darf
  • Name und Anschrift
  • Angaben der Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft, Zeit der Herstellung, andere Merkmale
  • Marke als Hinweis auf Bestimmung einer Dienstleistung oder Ware
Folgen einer Löschung der Marke
Markenrecht geht unter
Löschungsvermerk im Markenregister eintragen und veröffentliche
Kann eine Teillöschung einer Marke bestehen?
Nein, aber das Waren und DL-Verhältnis kann eingeschränkt werden
Aus welchen Gründen kann eine Marke gelöscht werden?
Aufzählung in §29 Abs 1 MSchG

  • Inhaber der Marke beantragt es
  • Ablauf der Schutzdauer
  • Widerspruch
  • Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung
Wo beginnt das Löschungsverfahren?
Einbringen des Löschungsantrages bei der Nichtigkeitsabteilung (NA) des Patentamts
Widerspruchsverfahren
Widerspruch hat binnen drei Monaten ab Veröffentlichung der Marke im Markenregister zu erfolgen

kann auf ältere registrierte Marken vorbehaltlich ihrer Registrierung gestützt werden und als Geltendmachung kann sich nur auf relative Löschungsgründe nach §30 Abs 1 MSchG (Identität oder Verwechselbarkeit) beschränkt werden
Verfahrensablauf Widerspruchverfahre
§29b und §29c MSchG

Zuständig ist ein Einzelmitglied des ÖPA -> Markeninhaber übermittelt (falls fristgerecht) -> Markeninhaber wird aufgefordert eine Äußerung zu erstatten

-> wenn Äußerung erfolgt: Verfahren eröffnet , evtl mündliche Verhandlung, Entscheidung mit Beschluss
-> wenn keine Äußerung erfolgt: Widerspruch wird stattgegeben
Relative Löschungsgründe
geltend gemacht von Antragsteller mit dem älteren Recht

  • §10 Abs 1 Z1 Doppelidentität
  • §10 Abs 1 Z2 Verwechslungsgefahr bei ähnlichem Zeichen
  • §10 Abs 2 erweiterter Schutzbereich bekannter Marken 








Verjährung: §30 Abs 3: Löschungsanspruch verwirkt, wenn Markenverletzung für 5 aufeinanderfolgende Jahre geduldet wurde

§31: schützt nicht registrierte Kennzeichen gg jüngeren Marken -> es kommt darauf an, dass das Kennzeichen durch die Benutzung Verkehrsgeltung erlangt

§32: Unternehmer mit prioritätsälteren sonstigem Kennzeichen kann Löschung einer Marke begehren, wenn Kennzeichen von ihm ohne seiner Zustimmung in der Marke des anderen verwendet werden

§30a: verhindert den Missbrauch der Agentenmarke

§29a Abs 6: Widerspruchsverfahren und Nichtigkeitsverfahren sind voneinander unabhängig

Absolute Löschungsgründe
§33 bis §33c -> nur auf Antrag

jedermann ist befugt diese Geltend zu machen

§33 Abs 1: Antrag auf Löschung aufgrund dem Vorliegen von Umständen, auf Grund deren die Eintragung nicht hätte erfolgen dürfen

§33a: Marke die 5 Jahre nicht benutzt wurde, kann von jedem durch Löschungsantrag gelöscht werden

§33b: Rückbildung einer Marke zu einem Freizeichen -> wegen Untätigkeit des Markeninhabers wird die Marke zu einer allgemein sprachgebräuchlichen und verkehrsüblichen Bezeichnung

§33c:Löschung, weil Marke zur Irreführung geeignet
Ab wann gilt Markenrecht
Entsteht mit Tag der Eintragung im Markenregister
Schutzdauer Markenrecht
10 Jahre ab Anmeldetag

Erneuerungsgebühr: weitere 10 Jahre
Löschung der Marke, wenn Verlängerung ausbleibt §19 MSchG
Sind Marken frei übertragbar
Ja

§11 MSchG

-> zu prüfen ist durch das PA, ob eine Täuschungseignung nach §4 Abs 1 Z 8 MSchG besteht
Umschreibung der Marke
§28 Abs 1 MSchG

basiert auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten und Vorlage einer Urkunde

Tag des Übergangs ist Tag des Vertragsschlusses
Lizenz Definition
Markeninhaber gewährt dem Lizenznehmer das Recht bzw. die Erlaubnis zur Verwendung der Marke
§14 MSchG
Unterschied Lizenz und Übergang des Markenrechts
Bei der Lizenz geht das Markenrecht nicht als absolutes Recht auf den Lizenznehmer über wie beim Übergang einer Marke

Lizenz ist ein Dauerschuldverhältnis & Markeninhaber bleibt weiterhin Rechtsbesitzer
Was ist eine ausschließliche Lizenz?
Lizenz mit Drittwirkung

Lizenznehmer wird mit Rechten gegenüber Dritten ausgestattet = quasi-dingliches Recht

Lizenznehmer kann Abwehrschritte gegen einen Dritten auch ohne die Zustimmung des Markeninhabers setzen
Was ist die Unionsmarke?
ein in der gesamten EU gültiges Zeichen, dass von den nationalen Marken unabhängig ist und zur Kennzeichnung von Waren und DL dient
Vorteil einer Unionsmarke
Einmaliges Anmelden beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EU-IPO) bietet Schutz in allen MS
Erwerb einer Unionsmarke
Art 4-8 UMV

Art 5 UMV: natürliche und juristische Personen sind berechtigt eine Unionsmarke einzutragen

Eintragung aber es gibt wieder absolute und relative Eintragungshindernisse
Absolute Eintragungshindernisse einer Unionsmarke
> absolut nach Art 7 Abs 1 GMV = §4 MSchG
-> Unionsmarke kann nicht registriert werden, wenn in einem einzigen MS eines der Art 7 Abs q lit a bis k GMV vorhandenen absoluten Eintragungshindernisse vorliegt

-> fehlende Unterscheidungskraft Art 7 Abs 1 GMV kann durch Art 7 Abs 3 UMV durch einen Verkehrsgeltungsnachweis überwunden werden => §4 Abs 2 MSchG
Relative Eintragungshindernisse einer Unionsmarke
Art 8 UMV

-> Abs 2 lit a UMV: ältere Marken sind Marken mit einem früheren Anmeldetag als Tag der Anmeldung der Unionsmarke

Grundsatz der Unionspriorität
ältere Marken sind ältere identische oder ältere ähnliche angemeldete oder registrierte Marken, wie Unionsmarken, nationale oder internationale registrierte Marken sowie ältere nicht eingetragene Kennzeichenrechte wie Rechte an Ausstattung und Unternehmenskennzeichen von nicht nur regionaler Bedeutung
Wirkung der Unionsmarke
Art 9 bis 17 UMV

Gebrauchszwang nach Art 18 UMV: innerhalb von 5 Jahren nicht genutzt, dann Sanktionen, außer berechtigte Gründe

Art 58 Abs 1 lit a UMV: Verfall der Unionsmarke auf Antrag oder Widerklage im Verletzungsverfahren

Art 39 und 40 UMV: Inhaber einer nationalen Marke oder Marke mit Wirkung für einen MS registrierten internationalen Marke unzer Voraussetzungen den Zeitrang der Marke für nachfolgend angemeldete Unionsmarke übernehmen
Gerichte Unionsmarken Österreich
§69d MSchG Handelsgericht Wien
zweite Instant: OLG
dritte Instanz: OGH
Prüfschema Unterlassungsanspruch §51 MSchG
1.Aufrechtes Markenrecht
  • liegt registrierte Marke vor?
  • Ist das Zeichen schutzfähig







2.Markenbenutzung
  • im geschäftlichen Verkehr
  • kennzeichnungsmäßiger Gebrauch 







3.Verletzungstatbestände
  • Doppelidentität §10 Abs 1 Z 1 MSchG
  • Verwechslungsgefahr §10 Abs 1 Z 2 MSchG
  • Schutz bekannter Marken §10 Abs 2 MSchG







4.Rechtfertigungsgründe
5.Wiederholungsgefahr