Durchschnittlicher Fortschritt
Gewusst0
Nicht gewusst0
Noch nicht gestartet10

Empfohlene Karteikarten-Sets

Karteikarten im Karteikarten-Set

Noch nicht gestartet (10)

Gründe für Marktversagen im Innovationswettbewerbs.

Grundlagenforschungsprojekte:

  • Langfristig angelegt, übersteigt Planungshorizont privatfinanzierter F&E-Projekte und von F&E-Managern.
  • Kostenintensiv, übersteig F&E-Budget einzelner Unternehmen.
  • Lassen sich aufgrund mangelnder direkter Anwendungsmöglichkeiten nicht rechtlich mit Patenten schützen (Appropriierungsregime zu schwach ausgeprägt).
  • Schaffung von Grundlage für viele Anwendungsmöglichkeiten/ Folgeinnovationen. --> Unternehmen nicht bereit, Grundlagen für Wettbewerber zu finanzieren.

 

Folge:

  • Unterfinanzierung in F&E.

Nenne Ursachen für nationale Steuerungsdefizite, Plädoyer für den Rückzug des Staates und Kompromiss!

Ursache für nationale Steuerungsdefizite:

  • Internationalisierung der Innovationsaktivitäten.
  • Komplexität und Vielfalt des Innovationsgeschehen.
  • Intransparenz und Unsicherheit des Innovationsgeschehen.
  • Entwicklungsdynamik von Technologien und Industrien.

 

Plädoyer für den Rückzug des Staates:

"Das Preissystem als Koordinationsmechanismus der dezentral entscheidenden Marktakteure ist effektiver und effizienter."

 

Kompromiss:

"Vor dem Hintergrund real feststellbarer politischer Steuerungsdefizite und Fehlleistungen, aber dennoch auch real feststellbarer Wirkungen von Politik hat sich ein "gemäßigter Steuerungsoptimismus" herausgebildet".

Warum garantiert der Staat exklusive Verfügungsrechte auf Ideen?

  • Primäres Ziel von Unternehmen: Erwirtschaftung unternehmerischer Renten.
  • Aufbau ressourcenbasierter verwendungsfähiger Wettbewerbsvorteile wichtig.
  • Unternehmen, die Wettbewerb über Innovationen austragen, gezwungen, Wettbewerbsvorteile über Entwicklung neuer Ideen und ihren Schutz zu erreichen.
  • Schutz der Innovation durch System intellektueller Eigentumsrechte spielt bei Überführung des Wettbewerbsvorteiles unternehmerischer Rente entscheidende Rolle.
  • Problem von Erfindern eines neuen Produktes, dass die von ihm erzeugte Idee, die dem Produkt zugrunde liegt, die Eigenschaft eines öffentlichen Gutes hat.
  • Property Rights an Erfindung verdünnt: Recht sich Erträge anzueignen, steht nicht allein dem Erfinder zu.
  • In Welt ohne IPR können sich Imitatoren Gewinne des Innovators aneigenen.
  • Ceteris Paribus führt derartige Verfügungssrechtsstrukturen dazu, das Unternehmen kaum Anreize verspüren, F&E zu betreiben, wenn sie Kosten dafür selbst tragen müssen, während vorallem Imitatoren vom Ergebnis profitieren.

Warum sollte man geistiges Eigentum schützen?

Anreizfunktion für Innovatoren (Schutz vor Imitation):

  • Geistige Eigentumsrechte bieten Anreize, eigene F&E zu betreiben. Ohne Eigentumsrechte können sich Imitatoren Gewinne des Innovators aneignen und Innovatoren müsste F&E Kosten in voller Höhe selbst tragen, während andere vom Ergebnis profitieren.

Informationsfunktion (Technologiediffusion):

  • Patentinhaber zur Offenlegung der Patentinformationen verpflichtet. Offenlegung dient Verbreitung der Technologie, damit dem technischen Fortschritt in der Gesellschaft.

IPR sind nicht ohne Kosten:

  • Exklusive Rechte können Wettbewerb verzerren, effiziente Ressourcenallokation verhindern bspw.  der inhaltliche Umfang/ Dauer des Patentschutzes zu weit ausgelegt sind. Diffusion der Technologie würde dadurch verlangsamt werden.

Nenne die formellen/ rechtlich und informellen Schutzinstrumente!

Formelle/ rechtlich Schutzinstrumente:

  • Gewerbliche Schutzrechte: Patente, Tradenarks, Gebrauchs-, Geschmacksmuster.
  • Urheberrechte.

Informelle Instrumente:

  • Faktische Schutzinstrumente: Geheimhaltung, Vertraulichkeitsvereinbarung, Vorkehrungen im Produktdesign.
  • Wettbewerbsinstrumente:

             - Vorsprung durch Lernkurveneffekt

             - Verringerung der Durchlaufzeit.

             - First Mover Strategie.

             - Investing Ahead.

             - Produktdifferenzierung/ komplementäre Dienstleistungen.

Patent

  • Definition
  • Schutzgegenstand und -dauer
  • Dauer bis zur Aufstellung
  • Exklusivrecht
  • Offenlegungspflicht
  • Bedingungen der Patentierfähigkeit

Definition:

  • Stellen Verbietungs- bzw. Ausschließlichkeitsrechte dar, mit deren Hilfe Innovator seine Konkurrenten an der Imitation patentgeschützter Technologien/ dem Angebot darauf basierender Produkte verhindern kann.

Schutzgegenstand und -dauer:

  • Erstreckt sich auf Erzeugnisse und/ oder Verfahren technischer Art, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen/ gewerblich anwendbar sind.
  • Nicht patentierbar: Wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden.
  • Maximale Schutzdauer: 20 Jahre ab Antragstellung.

Dauer bis zur Ausstellung:

  • 2 bis 5 Jahre.

Exklusivrecht:

  • Patentansprüche begründen Recht, für Dauer des Patentschutzes andere von der Nutzung der Erfindung auszuschließen. Können gerichtlich durchgesetzt werden.

Offenlegungspflicht:

  • Pflicht zur Offenlegung 18 Monate nach Patentanmeldung.
  • Erscheint als Vertrag zwischen Anmelder und Staat, der im Austausch für Offenlegung der Erfindung Schutzrechte gewährt.
  • Patentbeschreibung muss Fachmann ermöglichen Erfindung bestmöglich zu nutzen.

Bedingungen der Patentierfähigkeit:

  1.  Neuheit.
  2.  Auf Erfindung beruhend.
  3.  Gewerbliche Anwendbarkeit.

Urheberrecht (Copyright)

  • Definition
  • Schutzdauer
  • Entstehung/ Anmeldung
  • Geltungsbereich

Definition:

  • Bietet exklusive Recht der Verwertung (Veröffentlichung, Verkauf, Lizenzierung) von künstlerischen, dramaturgischen, literarischen, musikalischen Werken.

Schutzdauer:

  • Unmittelbarer Schutz ab Erstellung, gilt lebenslang + 70 Jahre nach dem Tod.
  • Für "Auftragsarbeiten" min. 95 Jahre ab Veröffentlichung oder 120 Jahre ab Erstellung des Werkes.

Entstehung/ Anmeldung:

  • An dem Werk zustehende Urheberrecht kann bei keinem Amt angemeldet werden.
  • Entsteht selbsttätig mit Schaffung des Werkes.
  • Urheber muss darauf achten, dass er nachweisen kann, Urheber des Werkes zu sein, um bei Nachahmung Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz durchsetzen zu können.

Geltungsbereich:

  • Sprachwerke (Schriftwerke, Reden, Computerprogramm).
  • Werke der Musik.
  • Pantomimische Werke, Werke der Tanzkunst.
  • Werke der bildenden Künste, einschließlich Werke der Baukunst, angewandten Kunst, Entwürfe solcher Künste.
  • Lichtbildwerke und ähnliche.
  • Filmwerke, einschließlich Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden.
  • Darstellung wissenschaftlicher/ technischer Art.

Marken

  • Definition
  • Schutzdauer
  • Geltungs- bzw. Gegenstandsbereich
  • Zweck
  • Anmeldung
  • Marken- vs. Warenzeichen
  • Wertvollste Marken der Welt (Beispiele)

Definition:

  • Alle Kennzeichnungsmittel, die geeignet sind, Waren/ Dienstleistungen eines Unternehmens von anderen zu unterscheiden.

Schutzdauer:

  • EU Markenschutz: 10 Jahre, beliebig verlängerbar um 10 Jahre, solange Marke min. 1mal innerhalb von 5 Jahren genutzt wird.
  • USA läuft Schutz nicht aus, Unternehmen kann Rechte verlieren, wenn Kennzeichen generisch und nicht mehr markenspezifischen Charakter bekommt.

Geltungs- bzw. Gegenstandbereich:

  • Alle Zeichen, insb. Wörter, einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, einschließlich Form einer Ware oder Verpackung sowie sonstige Aufmachungen, einschließlich Farb(zusammenstellungen).

Zweck:

  • Vertriebseffizienz und höher Absatz durch Reputationseffekt.
  • Dienen der Kennzeichnung und Schutz von Waren/ Dienstleistungen gegen Imitation und Vortäuschung falscher Produktherkunft.
  • Im Vordergrund: Zuordnung bestimmter Produkte/ Dienstleistung zum Hersteller/ Anbieter, damit die Unterscheidung ggü. Angeboten der Wettbewerber.

Anmeldung:

  • Anzumelden beim Deutschen Patent- und Markenamt in München.

Marken- vs. Warenzeichen:

  • "Marke" offiziell 1995 durch neues Markengesetz eingeführt, hat den bis dahin geltenden Begriff "Warenzeichen" abgelöst.

Wertvollste Marken der Welten:

  • Apple, Google, Amazon, Microsoft, Coca Cola.

Gebrauchsmuster ("Petty Patent" - kleines Patent")

  • Definition
  • Schutzdauer
  • Bedingungen

Definition:

  • Es können technische Erfindungen geschützt werden, wenn sie neu sind, einen erfinderischen Schritt aufweisen/ gewerblich anwendbar sind.

Schutzdauer:

  • 3 Jahre, kann danach 1mal um 3 und 2mal und 2 Jahre verlängert werden (maximal 10 Jahre).

Bedingungen:

  • Wird ohne Prüfung im Registrierungsverfahren eingetragen (kostengünstiger, kann schneller erfolgen als Erteilung eines Patents).
  • Rechtsbeständigkeit fraglich aufgrund fehlender Prüfung.

Geschmacksmuster (Designschutz)

  • Definition
  • Schutzdauer
  • Gegenstand
  • Bedingungen

Definition:

  • Dienen Schutz ästhetischer Gestaltung eines Gegenstands/ einer Fläche.
  • Voraussetzung: Dass für Eigenständigkeit und unverwechselbare Erscheinung des Erzeugnisses wichtig sind.

Schutzdauer:

  • 5 Jahre, mit Möglichkeit um weitere Perioden auf 25 Jahre zu verlängern.

Gegenstand:

  • Industriedesign ist dekorativer/ ästhetischer Aspekt eines Gegenstands.
  • Kann aus dreidimensionalen Eigenschaften, wie Form/ Oberfläche eines Gegenstands bestehen.
  • Oder zweidimensionale Eigenschaft: Mustern, Linien, Farben
  • Typografische Schriftzeichen lassen sich schützen.

Bedingungen:

  • Zum Zeitpunkt der Anmeldung neu und eigentümlich ist, Schutz muss rechtfertigende, persönliche, schöpferische Leistung darstellen.