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Grundlage eines Arbeitsverhältnisses?

Grds. der Arbeitsvertrag

Wozu verpflichtet sich der AN durch den Arbeitsvertrag?

Durch den Arbeitsvertrag gem. § 1151 ABGB verpflichtet sich der AN auf gewisse Zeit zur Leistung von Arbeit für den Arbeitgeber. 

Regelmäßig verpflichtet sich der AG in einem Arbeitsvertrag, dem AN für die Erbringung der DL ein Entgelt zu bezahlen

Entgeltvereinbarung fehlt?

Vertrag ist dennoch wirksam, es gilt gem § 1151 ABGB ein angemessenes oder gem § 6 Abs 1 AngG ein ortsübliches bzw. in Ermangelung eines Ortsgebrauchs ein angemessenes Entgelt als vereinbart

Wodurch ist das Arbeitsverhältnis gekennzeichnet?

Das Arbeitsverhältnis ist somit durch die vertragliche Verpflichtung zur Leistung abhängiger, fremdbestimmter Arbeit gegen Entgelt gekennzeichnet

Ist das Arbeitsverhältnis ein Ziel- oder ein Dauerschuldverhältnis?

Es ist ein Dauerschuldverhältnis, das durch einzelne Erfüllungshandlungen nicht beendet wird, sondern zur Beendigung eines besonderen Beendigungstatbestands wie einer Kündigung oder des Ablaufs einer vereinbarten Befristung bedarf

Der AN schuldet keinen bestimmten Erfolg, sondern nur das ordnungsgemäße Bemühen um den vom AG gewünschten Erfolg

Ist der Arbeitsvertrag ein synallagmatischer Vertrag?

Der Arbeitsvertrag ist zumindest insofern ein synallagmatischer Vertrag, als Entgelt für die Arbeitsleistung geschuldet wird

Jedoch wird das Synallagma durch die arbeitsrechtspezifischen Regelungen der Entgeltfortzahlung in vielen Fällen durchbrochen

Welche Verpflichtungen beinhaltet das Arbeitsverhältnis?

Die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis beschränken sich nicht allein auf die Arbeitspflicht und die Lohnzahlungspflicht

Aufgrund des starken personalen Einschlags, der insb. in der persönlichen Abhängigkeit des AN vom AG zum Ausdruck kommt, begründet das Arbeitsverhältnis für den AN Treue- und den AG Fürsorgepflichten, die in ihrer Intensität weit stärker ausgeprägt sind als bei anderen Dauerschuldverhältnissen

Stellt das öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnis von Beamten ein Arbeitsverhältnis dar?

Nein. Sie werden nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt. Beamte werden allein aufgrund eines Hoheitsaktes, der Ernennung, bestellt.

Auch wenn Beamte abhängige, fremdbestimmte Arbeit leisten und ihre Ernennung nur auf ihren eigenen Antrag bzw. mit ihrer Zustimmung möglich ist, fehlt es doch an dem für die Begründung des Arbeitsverhältnisses notwendigen Arbeitsvertrag; es wird allein formal auf den Ernennungsakt abgestellt

Wodurch ist das Arbeitsverhältnis maßgeblich gekennzeichnet?

Durch die persönliche Abhängigkeit des AN, also dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des AG, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insb. an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert

Was ist für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses wesentlich?

Dass die Bestimmungsfreiheit des AN hinsichtlich des Arbeitsorts, der Arbeitszeit und des arbeitsspezifischen Verhaltens ausgeschlossen ist und er diesbezüglich dem Weisungsrecht des AG unterworfen ist

Was ist neben der Fremdbestimmtheit der Tätigkeit für das Arbeitsverhältnis kennzeichnend?

Dass der Erfolg der Arbeitsleistung einem anderen - dem AG - zugutekommt und die Arbeitsleistung in dem vom AG bestimmten betrieblichen Ordnungsbereich erbracht wird

Der AG trägt somit auch das wirtschaftliche Risiko, dass der mit der Arbeitsleistung des AN gewünschte Erfolg eintritt

Müssen alle diese Kriterien zwingend vorliegen?

Alle diese Kriterien sind zwar typisch für ein Arbeitsverhältnis, jedoch müssen sich nicht notwendigerweise alle gleichzeitig und in großer Intensität vorliegen

Ihnen kommt nur Indizwirkung zu

Entscheidend ist das Überwiegen bestimmter wesentlicher Merkmale, wobei einzelne besonder stark ausgeprägte Merkmale das Fehlen anderer Merkmale ausgleichen können, sofern das Gesamtbild für die persönliche Abhängigkeit spricht

Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen

Bedeutsames Indiz der persönlichen Abhängigkeit?

Weisungsgebundenheit des AN gegenüber dem AG in Bezug auf die Arbeitszeit, den Arbeitsort udn das arbeitsbezogene Verhalten

Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags unterwirft sich der AN dem Weisungsrecht des AG, welcher mit dessen Ausübung die Dienstpflichten des AN näher konkretisiert bzw. ausgestaltet

Zwischen was differenzieren Rsp. und Lehre bzgl. Weisungen?

Rsp und Lehre differenzieren zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen

Sachliche Weisungen?

Betreffen Erfolg der Arbeitsleistung an sich

Weisungen den Erfolg betreffend sind jedoch kein typisches Merkmal der für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen persönlichen Abhängigkeit, sie sind ebenso bei sog. "freien Dienstverhälträgen" oder bei den allein auf den Erfolg ausgericheten Werkverträgen üblich

Persönliche Weisungen?

Lediglich die Möglichkeit persönlicher Weisungen, die sich auf die persönliche Gestaltung der Arbeitsleistung als solche beziehen, ist als Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses heranzuziehen

Was wird vereinzelt auch als Merkmal des Arbeitsverhältnisses angeführt?

Die wirtschaftliche Abhängigkeit des AN 

 

Wirtschaftliche Abhängigkeit?

Wird zumeist dahingehend verstanden, dass der AN auf sein Arbeitseinkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist

Jedoch kann dieses Kriterium lediglich hilfsweise herangezogen werden

Zum einen kann auch dr selbständige Unternehmer von seinem einzigen Kunden ebenso wie der freie Dienstnehmer von seinem Dienstgeber wirtschaftlich abhängig sein

Zum anderen darf die Tatsache, dass ein AN aufgrund besonderer Umstände - z.B. nach einem Lottogewinn - nicht auf sein Entgelt zum Lebensunterhalt angewiesen ist nicht automatisch dazu führen, dass kein Arbeitsverhältnis mehr vorliegt

Worin kommt die persönliche Abhängigkeit des AN vom AG noch zum Ausdruck?

Darin, dass gem § 1153 ABGB der AN die geschuldeten Dienstleistungen grds. persönlich zu erbringen hat

Auch wenn es gem § 1153 ABGB den Arbeitsvertragsparteien grds. frei steht, etwas anderes zu vereinbaren, so ist doch die besondere persönliche Beziehung zwischen AN und AG für das Arbeitsverhältnis prägen

Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses wird man daher eine Vertretungsmöglichkeit nur dann nicht entgegenhalten können, wenn eine Vertretung nur ausnahmsweise, vorübergehend zulässig sein soll

Kann der zur Dienstleistung Verpflichtete sich hingegen jederzeit durch einen Dritten vertreten lassen, wird man die persönliche Abhängigkeit des Verpflichteten und somit das Bestheen eines Arbeitsvertrag jedenfalls verneinen müssen

Was spricht noch gegen die persönliche Abhängigkeit?

Wenn die Freiheit eingeräumt ist, die Arbeitstätigkeit selbst einzuteilen und nach eigenem Gutdünken auch wieder zu ändern

Welche Merkmale weisen auf persönliche Abhängigkeit hin? (immer Abwägung vornehmen)

  • Einordnung in den betrieblichen Ordnungsbereich
  • Weisungsgebundenheit des AN in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsabfolge
  • Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung
  • Kontrollunterworfenheit bei der Durchführung der Arbeit
  • Disziplinäre Verantwortung des AN