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816

-Eingriffskond

-Nutzungsersatz anwb

-nichtberechtugter + wg ex-tunc 142

- P: Herausgabe des Erlangten

-818 iii (entreich.) snwb

818 iii -> verschärfte Haftung: 819 i, iv

P: 276 o 292, 289?

BGH: Verschuldensunabhängige Haftung für Geld; Dagg: Der BGH stellt...

KG

Anspruchsgegnerin+ 161 ii, 224 i hgb

gmbh

anspruchsgegnerin : 13 GmbHG

vertreten durch Gf, 35

prokura: 6, 48 hgb, 13 iii gmbhg

PROKURA

48ff HGB

falsch nicht mal sußer: Bezriebsveräußerung, Grundstücksverkauf

Grds trägt Vertretener Risiko d Missbrauchs außer bei Evidenz (177ff an bzw 242) und Kollusion (138 bzw Einreden nach 826, 249 s.1)

GbR

1. Vertragspartner? ?

2. Grubdbuchfähig?

1. hM: Ja, kann Trägerin von Rechten und Pfln sein weil Gesetzgeber (Teil-)rechtsf. anerkannt hat, 718 zB

BGH: AußenGbR jedenfalls

aA: Nein weil keine rechtliche Verselbständigunf-> verpflichtet werden die Gesellschafter

2. früh. bgh: Namen heute 899a, immer mit Namen

Stellvertretung 1

Form?

Grds formfrei, 167 II Ausn: unwiderruflich Vollmacht zum Grundstückskauf

2: Voraussetzungen Stellvertretung

Kein Ausschluss

Eigene WE

Im Namen eines anderen

Vertretungsmacht

Grds: Offenkundigkeitsprinzip

Schuztweck?

Ausnahmen

-unternehmensbezogenes Geschäft ("FritzHuberBauAG")

-offenes Geschäft für den es angeht

-einzige echte Ausbahme: verdecktes Geschäft, für den es angeht

P!: Bösgläubigkeit des Vertretenen vs Gutgläubigkeit beim Vertreter

grds: 166 i -> es kommt auf Vertreter an

ausn: er handelt nach bestimmten Weisungen/Gebundene Marschroute: bei Spezialvoll. eigtl immer, weil "Weisung" weit auszulegen!

1. irrtümlich in eigenem Namen

2. irrtümlich im fremden Namen

1. 119 - wg 164 II

2. 164 II analog? eA: - hM: +, vglb Interessenlage+116

Pferd Fässer Tierarzt Kausalitätsproblem Beweislast

Wie bei hzmanmedizin: bei grob fahrlässigen Behandlungsfehlern dreht sich Beweislast um

Duldungsvollmacht Vorauss.

1) vorliegen eines Rechtsscheinträgers

2) Zurechenbarkeit Rechtsscheinssetzung

3) Gegner vertraut in schutzwürdiger Weise auf das Vorliegen einer Vollmacht

Anfechtung möglich?

hM: Nein

aA: ja wg Nähe zur konkl Vol

Anscheinsvollmacht

1) Vertreter hätte das Handeln des Vertreters erkennen +verhindern können bei pflichtgemäß. Sorgfalt

2) Geschäftsgegner vertraut in schutzwürdiger Weise auf das Bestehen der Vollmacht 

x

P! Insolvenz des VERMEINTL. Vertretenen

hM: es kommt allein auf den Vertreter an wg der Gatantiwhaftung in 179

aA: nur wenn falsus wirksam hätte handeln können

Abgrenzung zum Boten

Eigene WE

im Einzelfall nach Absprache im Innenverh.

hM: obj erkennbar, Verkehrsschutz

Abhandengekommene Vollmachtsurkunde

hM: Ersatz des Vertrauensschsfens

1357 Voraussetzungen

1. Wirksame Ehe bei Vertragsschluss

2. min. beschr. Geschäftsfähigkeit

3. Angem. Deckung d Lebensbed. (->ob absprachebed.)

4. Kein Ausschluss/Beschr. 1557, 1567

5. kein Getrenntleben

6. ergibt sich aus den Umständen was andetes?

Zugangsvereitelung

fahrlässige: erneuter Zustellungsversuch nötig, Zugang wird aber beim ersten fingiert

grundlose: Fiktion des Zugangs

arglistige: 242

Willenserklärung Bestandteile

obj: RB-WILLE

subjektiv : Handlungswilke, Erklärungsbewusstsein  (str. bei Fehlen eA: konstitutiv, hM: 119ff analog arg obj Empf. Vetrauensschutz etc), Geschäftswille

985, 285 - (Herausgabe des Ersatzes)

-Vorauss. liegen nicht vor

-EBV spezieller+abschließ.

-Anspruchskumulation

-dinglich<-> schuldrechtlich

Schwächen des DeliktsR

- Haftung für Dritte, 831 Exkulp.

-Verschulden muss nachgewiesen werden

-kein umfassender Vermögensschutz

812 I 1 Alt. 2 (Eingriffskondiktion)

Grds bei Mdj: 828 III entspr. wg Deliktsähnl. (außer, wenn kein Schaden aA: BGH)

Grds subsidiär, wenn i-wo Lstgs.bez. Ausnahme : Veranlasst der eine in der Lwtgsbrz. gar nichts, ist er raus und es kann direkt zurückgegriffen werden

auch bei Schenkung/unentg. -keine über-Eck-Abw. ausw

Bürgschaft

1. wirksamer Bürgschaftsvertrag

Abgrenzung zum Schuldbeitritt/-versprechen etc

2. Wirksamkeit: Schriftform 766, 138, Widerruf insb. bei Haustürg. 355f

3. Hauptforderung besteht

4. keine Einreden

Bürgschaftsvertrag Sittenwidrigkeit

-krasses Missverhältnis,  Zinsen pfändbares Einkommen übersteigen, 850c ZPO

-Ausnutzen d Unerfahrenheit, Inanspruchnahme wahrsch, Vermögen viele Jahre auf Pfb beschränkt

- widerlwgb. Vermutung, dass bei nahen Ang. d emotionale Bez. ausgenutzt

berechtigte GoA, 677, 679, 684

1. Geschäftsbesorgung=

2. fremdes Geschäft: obj, subj, auch-fremd --> Film

3. FGFW beim obj/subj/auch-fremd.

4. ohne Auftrag o sonstige Berechtigung

5. im Interesse+Willen des GH

GoA

berechtigte, 677, 679, 683

unberechtigte, 678, 684, 812ff, 823ff

angemaßte Eigengeschäfts-f., 687 II

irrtüml. EigenGF, 687 I

Rechtsfähigkeit: GmbH, AG, KG, 😮OHG

GmbH: 13 III GmbHG

KG: 161 II, 124 I HGB

OHG: 124 I HGB

AG: 1 AG

GbR: 705ff

Vertretung Gesellschaft

GmbH: Geschäftsführer, 35

AG: Vorstand 78 AktG

KG: pers. haft. Komplementäre, 170, 161 ii, 125 HGB

GbR: grds alle Gesellschafter zsm, 714, 709

OHG: 125 hgb: jeder persönlich haftende Gesellschafter kann die OHG alleine vertreten 

Abgabe einer WE=

Zugang einer WE=

Abgabe: willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr

Zugang: wenn WE derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Kenntnisnahme zu rechnen ist

Empfangsbote <--> Empfangsvertreter

E.bote: Zugang, wenn nach gewöhnl. Verlauf d Dinge mit Weitergabe zu rechnen ist

E.Vertreter: Zugang, wenn es dem Vertreter zugegangen ist

P! Zugang bei nicht verkörperten WE (Telefonat)

130- weil unter ANwesenden 130 analog - mangels Verkörperung

reine Vernehmungstheorie

eingeschränkte V.

151

Verzicht auf Zugang, nicht auf Annahme!

Irrtümer

Erklärungsirrtum=äußerer Erkl.TB entspr. nicht dem Willen

Inhaltsirrtum: äußerer Erkl.TB entspr. Willen, aber Irrtum über Bedeutung+ Tragweite

Motivirrtum: nur bei 119 II beachtlich, verkehrswesentlich??

Gefällugkeitsverträge Gefälligkeirsverhältnisse GV mit rechtsgrsch. Charakter

RB-WILLE Kriterien: (Das Lit)

Haftungsmilderung doppelt  analog bei 823 i

Konkl Haftungsausschluss

cic Pflichtverletzung 

-Abhalten von der Form (-) Form istSache beider  Parteien

-Abbruch d Vertragsverh.(-) wg Privatauton. ausn.: Vertrag wurde als sicher hingestellt

-Nichtmitteilung vom Abbruch+

vorkaufsR

schuldrechtlich, 463ff= doppelt bedingter KV-->311b  notarielle Beurk. nötig

dinglich, 1094ff, 311b - s. Wortl.-> Verfügungsgeschäft, kein Verpflichtungageschäft

hat vormerkungswirlung

311b analog fürs Kausalgesc

311b bei Maklerverträgen?

nur, wenn man praktisch gezwungen wird das Grundstück zu verkaufen, weil die Vertragsstrafe so hoch ist

BGH: Heilung entgg 311b schon mit Abschluss des formwirksamen KV

Flugreise -Fall : Werkvertrag (gemischter Vertrag) -104ff fakt. Vertrag -, nicht im BGB

cic- wg Auge auf Vertrag : 104ff

823 i - bloßes Vermögen ist nicht geschützt

823 II - kein Schaden

812 i 1 alt. 1 - keine Lstg, anders bei ubahn

812 i 1 alt. 2 erlangt: Beförderungslstg BGH: Ersparnis von Aufwendungen

Eingriff +

auf Kosten + zuwrisungsgehalt etc

818 II -> 818 iii -> 818 und v, 819 i P! auf wessen Kenntnis?

Flugreise -Fall : Werkvertrag (gemischter Vertrag) -104ff fakt. Vertrag -, nicht im BGB

cic- wg Auge auf Vertrag : 104ff

823 i - bloßes Vermögen ist nicht geschützt

823 II - kein Schaden

812 i 1 alt. 1 - keine Lstg, anders bei ubahn

812 i 1 alt. 2 erlangt: Beförderungslstg BGH: Ersparnis von Aufwendungen

Eingriff +

auf Kosten + zuwrisungsgehalt etc

818 II -> 818 iii -> 818 und v, 819 i P! auf wessen Kenntnis?

Vertragsstrafe, 339ff akz. zur Hauptverbindlichkeit, 344

selbstständiges Strafgedinge, 344  entspr

Schu. nicht zur Handlung/unterl. verpflichtet, aber Strafzahlung

Reugeld bei Rücktritt

in Agb sind Vertragsstrafen grds unzulässig, Ausnahme (grds): Arbeitsverträge wg 888 III zpo: arbritslstg nicht vollstreckbar,  Vertragsstrafe oft einzige mgl

BGH:Gesamtbetrachtungslehre bei Danaer-Geschenken an Mdj

Lit.: tel Red d 181

181: 3 Ausn, einzige ungeschriebene: wenn lediglich rechtlich vorteilhaft

positives Interesse: Erfüllungsschaden

neg. Interesse : Vertrauensschaden

BGH:Gesamtbetrachtungslehre bei Danaer-Geschenken an Mdj

Lit.: tel Red d 181

181: 3 Ausn, einzige ungeschriebene: wenn lediglich rechtlich vorteilhaft

positives Interesse: Erfüllungsschaden

neg. Interesse : Vertrauensschaden

Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft

-natürliche Willemseinigumg

-G. in Vollzug gesetzt (beachte Schutzzweck)

Grund: Rückabwichlungs-schwierigkeiten, Vertrauen Dritter

uU Abwägung mit Schutzzweck anderer Normen zB 123 o Widerruf

aber nicht zu Lasten der and. Gesellschafter

Lehre von der fehlerhaften G.:

Gesellschaftsvertrag wird für die Vergangenheit fingiert

Beachte: wenn nur ein Gesellschafter wegfällt, ggf fehlerfreie Rumpfgesellschaft

Die LvfG findet keine Anw. , wenn der Schutzzweck d Nichtigkeitsgrundes höherrangig ist-> so bei 134, 138 oder Mdj, aber nicht bei 123 und nicht bei Widerruf

Gesamtschuld

Kürzung um Mitverschuldensanteil, analog 254 II 2,  278

arg.: gesetzl. Haftungspriv. inter-partes

erster Zweck ist nicht den Schaden auf ne Dritten zu verlagern, Kürzung wo Interessen gesetzl ohnehin  niedriger bewertet werden

aA: Keine Kürzung arg: wie bei Mithaftzng mit Deliktsunf. Person-> Anspruch bleibt in voller Höhe  dagg: dafür der 1. A

BGH: Gesamtschuldverh. analog 426 i

arg.: berücksichtigt inter-partes-Wirkung

Schwarzfahrer moj

631, 632 ii - Angebot: Annahme Protestatio facto contrario, 242 o. kein Erklärungsbewusstsein 119ff aber 122

jedenf. 104ff

cic- grade keine Vertragsanbahnung

GoA (berechtigte) - ist nicht Recht des fehlgeschlagenen Vertrags

EBV - nicht Besitzer

823 i - bloßer Vermogensschaden

823 II ivm 265a - zwar 828 III, nicht 29 StGB aber kein Schaden

812 i 1 alt. 1 (generelles Lstgs.bew)-> 818 ii->818 iii-> 818 iv, 818, 292 (nicht 989 mangels Schaden, nicht 987, weil nicht Besitzwr) bzw 276 weil er mal Geld geschuldet h

993 I aE Ausnahmen:

- Fremdbesitzerexzess (gutgl. nicht ber. Fremdbesitzer)

- 992 (straftat)

- 826 

EBV ist nur bzgl Verwendungen, Nutzungen und SE abschließend

[ob ne Lstg vorliegt, bemisst sich nachm obj Empf.hor., UND NICHT nach dem subj. Willen der Beteiligten] 

sich widersprechende AGB

geänderte Annahme ist neues Angebot, 150

früher : Theorie des letzten Wortes konkl. Annahme des letzten geänd Angebots Dagg: wenn Abwehrklauseln drin sind ob Empfängerhor., hartnäckigster gewinnt

AGB von eBay auch zw. den Teilnehmern?

Einbeziehungslös.

Auslegungslös

AGB-SCHEMA

1. AGB? 305 i

2. Anwbk? 320 IV

3. Vertragsbestandt.? 305 ii

4. überraschend? 305 ii, iii

5. Auslegung: allg. Grdse, 305b, c II

6. inhaltskontrolle 309, 308, 307

unter fremdem Namen

bei bloßer Namenstäuschung: irrelevant (ZB Hotel Chef Sekretärin)

bei Identitätstäuschung (so im eBay Fall weil ID d Vertragspartners entschdd wg Bewertungssystem etc): 164ff analog

603 (verliehene Sachen nicht an Dritte weitergeben) analog auf Gef.verh anwb?

BGH: - keine planwidrige Lücke -> hier gerade kein Verpfl.wille

die Parteien haben sich gerade nicht den Rechte und Pflichten

schenkkreise

p! Verh. von 812 i 1 alt.1 und 817 (relevant für die Ausschluss-TB)

eA: 817 vorrangig

aA: nebeneinander anwb

gilt 817 auch für 812 i 1 alt. 2? der allein sittenwidrig handelnde soll nicht besser stehen, als de der zsm sittenwidrig handelt

Handeln unter fremden Namen

Namenstäuschung

Identitätstäuschung

771 zpo: ein die Veräußerung hinderndes Recht-> vollstrrckungshandlung in den Zuweisungsgehalt eines Dritten eingreifen muss

Kfz -Brief gefälscht

mM: davon kann kein Rechtsschutz ausgehen

Rspr: Fahrzbrief/Zul.besch Teil II  verbrief. nicht d Eige

ratio Widerrufsrechte Fernabsatz: d Verbraucher kann die Ware nicht beurteilen

990 im 280 i, ii, 286

1. ebv

2. bösgl.: bei Besitzerlangung: min grob fahrl. Unkenntnis NACH Besitzerl. schadet nur POS. Kenntnis

3. 280 i, ii, 286 anwb? Ja (990 verweist drauf)

985 iVm 280 i, iii, 282

P! Anwbk d 280ff

eA: Nein arg  985 hat nur Funktion Eigentum und Besitz zsm.zuführen

aA: Ja

hM:  analog,  aber NUR  bei bösgl o veklagten Besitzer arg:

-989,990 bezwecken Schutz d gutgl, unverkl

-Gesetgeberwille

- analoge Anw d SchukdR AT auf dingl. nicht ungewöhnl.

-kein Zwangskauf

-prakt. Bedürfnis-> dingl Gl. soll nicht schlechter stehen als der schuldrechtl 

Pkw fabrikneu

-nicht > 12 Mo Standzeit

- dieses Kfz-Modell wird noch unverändert weiter-gebaut

- keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist

Vertrag Pkw, Erzulass.: 2014-> Käufer denkt: Modellreihe 2014, eigtl: 2012

-Beschaffenheit: auch Standzeit -übl. Beschaff.? eA: nicht > 12 Mo

aA: andere Kriterien.

bei Gebrauchtwagen  (nicht Neu- o Jahrestage ) ist 20-monatige Standzeit kein Mangel 

Anrechnung d eig. Tiergefahr

Dritter

Vertrag m. schutzwirk.

echter Vertrag zug. dritter

unechter Vertrag zug. Dritter

echter V zug D. auf den Todesfall

-Ausleg.reg: 331

- bedarf nicht Form d 2301, über Form entsch. ausschl. Grundverh.

- Schenkungsvertrag Rechtsgrund? formnichtig, wenn 2301 Anw

313

- reales Element

-hyp. Element

- normatives Element (vertragl+gesetzl. Risikov)

vorrangig:

-Vertrag - Bedingung - 280ff - 119ff (323 nur, wo Motivirrt. nicht sowieso beachtl) - Umgl  (bei der wirtsch. 313+)

Rechtsfolge: Anpassung, dir

direkt Klage aus geänd. Vertrag mgl

wichtige Fallgr.:

- Zweckstörung

- Leistungserschwerung

- Äquivalenzstörung

- beidswit. Motivirrtum

rechtzeitige Lstg im UNTERNEHM. Verkehr

-> muss wg EU-RL rechtzeitig ankommen

Zweck: Verzug verhindern

Lstg iSv 275: Lstgs.handl

absolutes und relatives Fixgeschäft

Mahnung: nicht VOR, aber MIT Fälligkeit mgl

17j ZweiRadWagenMuller Vater dabei SE Einwilligung

beiders. vertr Unmgl: Pferd schieben/ziehen

p! 325 vi nur bei überwieg. Verschulden

Schwier. mit d Finanzierung

- nicht Vertragsinhalt

- keine aufschieb. Bed.

- 142 - bloß unbeachtl Motivirrtum

- 313 iii - Risiko d Schu.

Wasserbett Widerruf Fall