816
-Eingriffskond
-Nutzungsersatz anwb
-nichtberechtugter + wg ex-tunc 142
- P: Herausgabe des Erlangten
-818 iii (entreich.) snwb
818 iii -> verschärfte Haftung: 819 i, iv
P: 276 o 292, 289?
BGH: Verschuldensunabhängige Haftung für Geld; Dagg: Der BGH stellt...
KG
Anspruchsgegnerin+ 161 ii, 224 i hgb
gmbh
anspruchsgegnerin : 13 GmbHG
vertreten durch Gf, 35
prokura: 6, 48 hgb, 13 iii gmbhg
PROKURA
48ff HGB
falsch nicht mal sußer: Bezriebsveräußerung, Grundstücksverkauf
Grds trägt Vertretener Risiko d Missbrauchs außer bei Evidenz (177ff an bzw 242) und Kollusion (138 bzw Einreden nach 826, 249 s.1)
GbR
1. Vertragspartner? ?
2. Grubdbuchfähig?
1. hM: Ja, kann Trägerin von Rechten und Pfln sein weil Gesetzgeber (Teil-)rechtsf. anerkannt hat, 718 zB
BGH: AußenGbR jedenfalls
aA: Nein weil keine rechtliche Verselbständigunf-> verpflichtet werden die Gesellschafter
2. früh. bgh: Namen heute 899a, immer mit Namen
Stellvertretung 1
Form?
Grds formfrei, 167 II Ausn: unwiderruflich Vollmacht zum Grundstückskauf
2: Voraussetzungen Stellvertretung
Kein Ausschluss
Eigene WE
Im Namen eines anderen
Vertretungsmacht
Grds: Offenkundigkeitsprinzip
Schuztweck?
Ausnahmen
-unternehmensbezogenes Geschäft ("FritzHuberBauAG")
-offenes Geschäft für den es angeht
-einzige echte Ausbahme: verdecktes Geschäft, für den es angeht
P!: Bösgläubigkeit des Vertretenen vs Gutgläubigkeit beim Vertreter
grds: 166 i -> es kommt auf Vertreter an
ausn: er handelt nach bestimmten Weisungen/Gebundene Marschroute: bei Spezialvoll. eigtl immer, weil "Weisung" weit auszulegen!
1. irrtümlich in eigenem Namen
2. irrtümlich im fremden Namen
1. 119 - wg 164 II
2. 164 II analog? eA: - hM: +, vglb Interessenlage+116
Pferd Fässer Tierarzt Kausalitätsproblem Beweislast
Wie bei hzmanmedizin: bei grob fahrlässigen Behandlungsfehlern dreht sich Beweislast um
Duldungsvollmacht Vorauss.
1) vorliegen eines Rechtsscheinträgers
2) Zurechenbarkeit Rechtsscheinssetzung
3) Gegner vertraut in schutzwürdiger Weise auf das Vorliegen einer Vollmacht
Anfechtung möglich?
hM: Nein
aA: ja wg Nähe zur konkl Vol
Anscheinsvollmacht
1) Vertreter hätte das Handeln des Vertreters erkennen +verhindern können bei pflichtgemäß. Sorgfalt
2) Geschäftsgegner vertraut in schutzwürdiger Weise auf das Bestehen der Vollmacht
x
P! Insolvenz des VERMEINTL. Vertretenen
hM: es kommt allein auf den Vertreter an wg der Gatantiwhaftung in 179
aA: nur wenn falsus wirksam hätte handeln können
Abgrenzung zum Boten
Eigene WE
im Einzelfall nach Absprache im Innenverh.
hM: obj erkennbar, Verkehrsschutz
Abhandengekommene Vollmachtsurkunde
hM: Ersatz des Vertrauensschsfens
1357 Voraussetzungen
1. Wirksame Ehe bei Vertragsschluss
2. min. beschr. Geschäftsfähigkeit
3. Angem. Deckung d Lebensbed. (->ob absprachebed.)
4. Kein Ausschluss/Beschr. 1557, 1567
5. kein Getrenntleben
6. ergibt sich aus den Umständen was andetes?
Zugangsvereitelung
fahrlässige: erneuter Zustellungsversuch nötig, Zugang wird aber beim ersten fingiert
grundlose: Fiktion des Zugangs
arglistige: 242
Willenserklärung Bestandteile
obj: RB-WILLE
subjektiv : Handlungswilke, Erklärungsbewusstsein (str. bei Fehlen eA: konstitutiv, hM: 119ff analog arg obj Empf. Vetrauensschutz etc), Geschäftswille
985, 285 - (Herausgabe des Ersatzes)
-Vorauss. liegen nicht vor
-EBV spezieller+abschließ.
-Anspruchskumulation
-dinglich<-> schuldrechtlich
Schwächen des DeliktsR
- Haftung für Dritte, 831 Exkulp.
-Verschulden muss nachgewiesen werden
-kein umfassender Vermögensschutz
812 I 1 Alt. 2 (Eingriffskondiktion)
Grds bei Mdj: 828 III entspr. wg Deliktsähnl. (außer, wenn kein Schaden aA: BGH)
Grds subsidiär, wenn i-wo Lstgs.bez. Ausnahme : Veranlasst der eine in der Lwtgsbrz. gar nichts, ist er raus und es kann direkt zurückgegriffen werden
auch bei Schenkung/unentg. -keine über-Eck-Abw. ausw
Bürgschaft
1. wirksamer Bürgschaftsvertrag
Abgrenzung zum Schuldbeitritt/-versprechen etc
2. Wirksamkeit: Schriftform 766, 138, Widerruf insb. bei Haustürg. 355f
3. Hauptforderung besteht
4. keine Einreden
Bürgschaftsvertrag Sittenwidrigkeit
-krasses Missverhältnis, Zinsen pfändbares Einkommen übersteigen, 850c ZPO
-Ausnutzen d Unerfahrenheit, Inanspruchnahme wahrsch, Vermögen viele Jahre auf Pfb beschränkt
- widerlwgb. Vermutung, dass bei nahen Ang. d emotionale Bez. ausgenutzt
berechtigte GoA, 677, 679, 684
1. Geschäftsbesorgung=
2. fremdes Geschäft: obj, subj, auch-fremd --> Film
3. FGFW beim obj/subj/auch-fremd.
4. ohne Auftrag o sonstige Berechtigung
5. im Interesse+Willen des GH
GoA
berechtigte, 677, 679, 683
unberechtigte, 678, 684, 812ff, 823ff
angemaßte Eigengeschäfts-f., 687 II
irrtüml. EigenGF, 687 I
Rechtsfähigkeit: GmbH, AG, KG, 😮OHG
GmbH: 13 III GmbHG
KG: 161 II, 124 I HGB
OHG: 124 I HGB
AG: 1 AG
GbR: 705ff
Vertretung Gesellschaft
GmbH: Geschäftsführer, 35
AG: Vorstand 78 AktG
KG: pers. haft. Komplementäre, 170, 161 ii, 125 HGB
GbR: grds alle Gesellschafter zsm, 714, 709
OHG: 125 hgb: jeder persönlich haftende Gesellschafter kann die OHG alleine vertreten
Abgabe einer WE=
Zugang einer WE=
Abgabe: willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr
Zugang: wenn WE derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Kenntnisnahme zu rechnen ist
Empfangsbote <--> Empfangsvertreter
E.bote: Zugang, wenn nach gewöhnl. Verlauf d Dinge mit Weitergabe zu rechnen ist
E.Vertreter: Zugang, wenn es dem Vertreter zugegangen ist
P! Zugang bei nicht verkörperten WE (Telefonat)
130- weil unter ANwesenden 130 analog - mangels Verkörperung
reine Vernehmungstheorie
eingeschränkte V.
151
Verzicht auf Zugang, nicht auf Annahme!
Irrtümer
Erklärungsirrtum=äußerer Erkl.TB entspr. nicht dem Willen
Inhaltsirrtum: äußerer Erkl.TB entspr. Willen, aber Irrtum über Bedeutung+ Tragweite
Motivirrtum: nur bei 119 II beachtlich, verkehrswesentlich??
Gefällugkeitsverträge Gefälligkeirsverhältnisse GV mit rechtsgrsch. Charakter
RB-WILLE Kriterien: (Das Lit)
Haftungsmilderung doppelt analog bei 823 i
Konkl Haftungsausschluss
cic Pflichtverletzung
-Abhalten von der Form (-) Form istSache beider Parteien
-Abbruch d Vertragsverh.(-) wg Privatauton. ausn.: Vertrag wurde als sicher hingestellt
-Nichtmitteilung vom Abbruch+
vorkaufsR
schuldrechtlich, 463ff= doppelt bedingter KV-->311b notarielle Beurk. nötig
dinglich, 1094ff, 311b - s. Wortl.-> Verfügungsgeschäft, kein Verpflichtungageschäft
hat vormerkungswirlung
311b analog fürs Kausalgesc
311b bei Maklerverträgen?
nur, wenn man praktisch gezwungen wird das Grundstück zu verkaufen, weil die Vertragsstrafe so hoch ist
BGH: Heilung entgg 311b schon mit Abschluss des formwirksamen KV
Flugreise -Fall : Werkvertrag (gemischter Vertrag) -104ff fakt. Vertrag -, nicht im BGB
cic- wg Auge auf Vertrag : 104ff
823 i - bloßes Vermögen ist nicht geschützt
823 II - kein Schaden
812 i 1 alt. 1 - keine Lstg, anders bei ubahn
812 i 1 alt. 2 erlangt: Beförderungslstg BGH: Ersparnis von Aufwendungen
Eingriff +
auf Kosten + zuwrisungsgehalt etc
818 II -> 818 iii -> 818 und v, 819 i P! auf wessen Kenntnis?
Flugreise -Fall : Werkvertrag (gemischter Vertrag) -104ff fakt. Vertrag -, nicht im BGB
cic- wg Auge auf Vertrag : 104ff
823 i - bloßes Vermögen ist nicht geschützt
823 II - kein Schaden
812 i 1 alt. 1 - keine Lstg, anders bei ubahn
812 i 1 alt. 2 erlangt: Beförderungslstg BGH: Ersparnis von Aufwendungen
Eingriff +
auf Kosten + zuwrisungsgehalt etc
818 II -> 818 iii -> 818 und v, 819 i P! auf wessen Kenntnis?
Vertragsstrafe, 339ff akz. zur Hauptverbindlichkeit, 344
selbstständiges Strafgedinge, 344 entspr
Schu. nicht zur Handlung/unterl. verpflichtet, aber Strafzahlung
Reugeld bei Rücktritt
in Agb sind Vertragsstrafen grds unzulässig, Ausnahme (grds): Arbeitsverträge wg 888 III zpo: arbritslstg nicht vollstreckbar, Vertragsstrafe oft einzige mgl
BGH:Gesamtbetrachtungslehre bei Danaer-Geschenken an Mdj
Lit.: tel Red d 181
181: 3 Ausn, einzige ungeschriebene: wenn lediglich rechtlich vorteilhaft
positives Interesse: Erfüllungsschaden
neg. Interesse : Vertrauensschaden
BGH:Gesamtbetrachtungslehre bei Danaer-Geschenken an Mdj
Lit.: tel Red d 181
181: 3 Ausn, einzige ungeschriebene: wenn lediglich rechtlich vorteilhaft
positives Interesse: Erfüllungsschaden
neg. Interesse : Vertrauensschaden
Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
-natürliche Willemseinigumg
-G. in Vollzug gesetzt (beachte Schutzzweck)
Grund: Rückabwichlungs-schwierigkeiten, Vertrauen Dritter
uU Abwägung mit Schutzzweck anderer Normen zB 123 o Widerruf
aber nicht zu Lasten der and. Gesellschafter
Lehre von der fehlerhaften G.:
Gesellschaftsvertrag wird für die Vergangenheit fingiert
Beachte: wenn nur ein Gesellschafter wegfällt, ggf fehlerfreie Rumpfgesellschaft
Die LvfG findet keine Anw. , wenn der Schutzzweck d Nichtigkeitsgrundes höherrangig ist-> so bei 134, 138 oder Mdj, aber nicht bei 123 und nicht bei Widerruf
Gesamtschuld
Kürzung um Mitverschuldensanteil, analog 254 II 2, 278
arg.: gesetzl. Haftungspriv. inter-partes
erster Zweck ist nicht den Schaden auf ne Dritten zu verlagern, Kürzung wo Interessen gesetzl ohnehin niedriger bewertet werden
aA: Keine Kürzung arg: wie bei Mithaftzng mit Deliktsunf. Person-> Anspruch bleibt in voller Höhe dagg: dafür der 1. A
BGH: Gesamtschuldverh. analog 426 i
arg.: berücksichtigt inter-partes-Wirkung
Schwarzfahrer moj
631, 632 ii - Angebot: Annahme Protestatio facto contrario, 242 o. kein Erklärungsbewusstsein 119ff aber 122
jedenf. 104ff
cic- grade keine Vertragsanbahnung
GoA (berechtigte) - ist nicht Recht des fehlgeschlagenen Vertrags
EBV - nicht Besitzer
823 i - bloßer Vermogensschaden
823 II ivm 265a - zwar 828 III, nicht 29 StGB aber kein Schaden
812 i 1 alt. 1 (generelles Lstgs.bew)-> 818 ii->818 iii-> 818 iv, 818, 292 (nicht 989 mangels Schaden, nicht 987, weil nicht Besitzwr) bzw 276 weil er mal Geld geschuldet h
993 I aE Ausnahmen:
- Fremdbesitzerexzess (gutgl. nicht ber. Fremdbesitzer)
- 992 (straftat)
- 826
EBV ist nur bzgl Verwendungen, Nutzungen und SE abschließend
[ob ne Lstg vorliegt, bemisst sich nachm obj Empf.hor., UND NICHT nach dem subj. Willen der Beteiligten]
sich widersprechende AGB
geänderte Annahme ist neues Angebot, 150
früher : Theorie des letzten Wortes konkl. Annahme des letzten geänd Angebots Dagg: wenn Abwehrklauseln drin sind ob Empfängerhor., hartnäckigster gewinnt
AGB von eBay auch zw. den Teilnehmern?
Einbeziehungslös.
Auslegungslös
AGB-SCHEMA
1. AGB? 305 i
2. Anwbk? 320 IV
3. Vertragsbestandt.? 305 ii
4. überraschend? 305 ii, iii
5. Auslegung: allg. Grdse, 305b, c II
6. inhaltskontrolle 309, 308, 307
unter fremdem Namen
bei bloßer Namenstäuschung: irrelevant (ZB Hotel Chef Sekretärin)
bei Identitätstäuschung (so im eBay Fall weil ID d Vertragspartners entschdd wg Bewertungssystem etc): 164ff analog
603 (verliehene Sachen nicht an Dritte weitergeben) analog auf Gef.verh anwb?
BGH: - keine planwidrige Lücke -> hier gerade kein Verpfl.wille
die Parteien haben sich gerade nicht den Rechte und Pflichten
schenkkreise
p! Verh. von 812 i 1 alt.1 und 817 (relevant für die Ausschluss-TB)
eA: 817 vorrangig
aA: nebeneinander anwb
gilt 817 auch für 812 i 1 alt. 2? der allein sittenwidrig handelnde soll nicht besser stehen, als de der zsm sittenwidrig handelt
Handeln unter fremden Namen
Namenstäuschung
Identitätstäuschung
771 zpo: ein die Veräußerung hinderndes Recht-> vollstrrckungshandlung in den Zuweisungsgehalt eines Dritten eingreifen muss
Kfz -Brief gefälscht
mM: davon kann kein Rechtsschutz ausgehen
Rspr: Fahrzbrief/Zul.besch Teil II verbrief. nicht d Eige
ratio Widerrufsrechte Fernabsatz: d Verbraucher kann die Ware nicht beurteilen
990 im 280 i, ii, 286
1. ebv
2. bösgl.: bei Besitzerlangung: min grob fahrl. Unkenntnis NACH Besitzerl. schadet nur POS. Kenntnis
3. 280 i, ii, 286 anwb? Ja (990 verweist drauf)
985 iVm 280 i, iii, 282
P! Anwbk d 280ff
eA: Nein arg 985 hat nur Funktion Eigentum und Besitz zsm.zuführen
aA: Ja
hM: analog, aber NUR bei bösgl o veklagten Besitzer arg:
-989,990 bezwecken Schutz d gutgl, unverkl
-Gesetgeberwille
- analoge Anw d SchukdR AT auf dingl. nicht ungewöhnl.
-kein Zwangskauf
-prakt. Bedürfnis-> dingl Gl. soll nicht schlechter stehen als der schuldrechtl
Pkw fabrikneu
-nicht > 12 Mo Standzeit
- dieses Kfz-Modell wird noch unverändert weiter-gebaut
- keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist
Vertrag Pkw, Erzulass.: 2014-> Käufer denkt: Modellreihe 2014, eigtl: 2012
-Beschaffenheit: auch Standzeit -übl. Beschaff.? eA: nicht > 12 Mo
aA: andere Kriterien.
bei Gebrauchtwagen (nicht Neu- o Jahrestage ) ist 20-monatige Standzeit kein Mangel
Anrechnung d eig. Tiergefahr
Dritter
Vertrag m. schutzwirk.
echter Vertrag zug. dritter
unechter Vertrag zug. Dritter
echter V zug D. auf den Todesfall
-Ausleg.reg: 331
- bedarf nicht Form d 2301, über Form entsch. ausschl. Grundverh.
- Schenkungsvertrag Rechtsgrund? formnichtig, wenn 2301 Anw
313
- reales Element
-hyp. Element
- normatives Element (vertragl+gesetzl. Risikov)
vorrangig:
-Vertrag - Bedingung - 280ff - 119ff (323 nur, wo Motivirrt. nicht sowieso beachtl) - Umgl (bei der wirtsch. 313+)
Rechtsfolge: Anpassung, dir
direkt Klage aus geänd. Vertrag mgl
wichtige Fallgr.:
- Zweckstörung
- Leistungserschwerung
- Äquivalenzstörung
- beidswit. Motivirrtum
rechtzeitige Lstg im UNTERNEHM. Verkehr
-> muss wg EU-RL rechtzeitig ankommen
Zweck: Verzug verhindern
Lstg iSv 275: Lstgs.handl
absolutes und relatives Fixgeschäft
Mahnung: nicht VOR, aber MIT Fälligkeit mgl
17j ZweiRadWagenMuller Vater dabei SE Einwilligung
beiders. vertr Unmgl: Pferd schieben/ziehen
p! 325 vi nur bei überwieg. Verschulden
Schwier. mit d Finanzierung
- nicht Vertragsinhalt
- keine aufschieb. Bed.
- 142 - bloß unbeachtl Motivirrtum
- 313 iii - Risiko d Schu.
Wasserbett Widerruf Fall